Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (121.1)
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Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht

Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht vom 26. April 1992 (Stand 1. Januar 2013) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Kantonsverfassung und in Ergänzung des eid - genössischen Bürgerrechtsgesetzes 1 ) beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen (1.)

Art. 1 Inhalt des Bürgerrechts

1 Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.

Art. 2 Landrecht und Gemeindebürgerrecht

1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.
2 Das Landrecht kann nur erwerben, wem ein Gemeindebürgerrecht zugesi - chert ist.
1) BüG (SR 141.0 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung (2.) I. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

1 Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verlie - hen, die insbesondere a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnhei - ten vertraut sind, b) die Rechtsordnung beachten, c) genügende Sprachkenntnisse besitzen.
2 Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitz - der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind
1 )
.

Art. 4 Wohnsitz

1 Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürger - recht stellen. *
2 ... *

Art. 5 * ...

Art. 6 Kinder

1 Die Einbürgerung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehen - den Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen. *
1 bis Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Eltern - teil der Einbürgerung des Kindes schriftlich zuzustimmen. *
2 In begründeten Fällen kann die Einbürgerung auf die gesuchstellende Per - son oder auf einzelne Kinder beschränkt werden. *
1) vgl. Art. 13 BüG

Art. 7 Minderjährige

1 ) *
1 Minderjährige Personen können selbständig eingebürgert werden. *
2 Sie haben das Gesuch um Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter einzureichen. 2 ) *
3 Über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Er - werb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären. II. Landrecht (2.2.)

Art. 8 Zuständigkeit

1 Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.

Art. 9 Gebühr

1 Wer das Landrecht erwirbt, hat eine Gebühr nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen zu bezahlen. * III. Gemeindebürgerrecht (2.3.)

Art. 10 Zuständigkeit

1 Das Gemeindebürgerrecht wird vom Gemeinderat verliehen. *
2 Die Gemeindeordnung kann diese Befugnis einer Kommission übertra - gen. *

Art. 11 * ...

Art. 12 Gebühr

1 Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach dem Gebührentarif für die Gemeinden
3 ) erhoben werden.
1)

Art. 34 BüG

2) vgl. Art. 422 Ziff. 2 ZGB (SR 210 )
3) bGS 153.2

Art. 13 Wirksamkeit

1 Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.
2 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbür - ger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates rechtswirksam. *
3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung (3.)

Art. 14 Landrecht

1 Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regie - rungsrat aus dem Landrecht entlassen.
2 Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.

Art. 15 Gemeindebürgerrecht

1 Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen.

Art. 16 * ...

Art. 17 Kinder

1 Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich auf die unter der elterli - chen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendli - che von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen. *
1 bis Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Eltern - teil der Entlassung des Kindes aus dem Bürgerrecht schriftlich zuzustim - men. *
2 In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden. *

Art. 18 Unentgeltlichkeit

1 Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kos - tenlos.
4. Abschnitt: Feststellungsverfahren (4.)

Art. 19 Zuständigkeit

1 Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.
5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten (5.)

Art. 20 Verfahren

1 Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) . *

Art. 21 Zuständige Behörde

1 Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes 2 ) ist der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an eine Verwaltungsabteilung delegieren.

Art. 22 Findelkind 3 )

1 Das Findelkind erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.

Art. 22a * Rechtsschutz

1 Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden entscheiden über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend.
1) bGS 143.1
2) SR 141.0
3) vgl. auch Art. 48 EG zum ZGB (bGS 211.1 )
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.)

Art. 23 Hängige Gesuche

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
1 ) hängigen Bürgerrechtsgesuche wer - den nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.

Art. 24 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde 2 ) in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes sowie über den Verzicht dieser Rechte (Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz)
3 ) auf - gehoben.
1)
26. April 1992
2) 26. April 1992
3) bGS 121.1 (aGS I/4)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
20.06.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 5 aufgehoben 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 1 bis eingefügt 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 2 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 10 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 11 aufgehoben 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 16 aufgehoben 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 1 bis eingefügt 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 2 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert 916
20.06.2005 01.09.2005 Art. 22a eingefügt 916
20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Titel geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert 1206 / 2012, S. 246
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 4 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916

Art. 5 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916

Art. 6 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 6 Abs. 1 bis 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916

Art. 6 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 7 20.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 7 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 7 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 9 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 10 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 10 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 11 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916

Art. 13 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916

Art. 16 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916

Art. 17 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 17 Abs. 1 bis 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916

Art. 17 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 20 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916

Art. 22a 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916

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