Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenh... (343.130)
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Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

1) und
2) : Zwec k Erwerb
Preis von Fr. 3'300'000.--, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben.
Art. 3
1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidge- nössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.

Art. 4 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über

kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Ver- einbarungen der Vertragspartner vorbehalten.

Art. 5 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Be-

trieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentli- chen baulichen Unterhalt.

Art. 6 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:

a) Betriebsbeiträge; b) Beiträge des Bundes; c) Kostgelder; d) Defizitbeiträge; e) Zuwendungen Dritter.

Art. 7 Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.

Art. 8
1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinba- rung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpfle- gungstage berechnet. Kosten a) Errichtung b ) Liegenschafts- käufe und Erweiterungs- bauten c) Betrieb
1. Grundsatz
2. Deckung
3. Kostgeld
4. Defizitbeiträge
Steue r b efreiung Organe Aufsichts- kommission a) Zusammen- setzung b ) Zuständigkeit c) Sitzungen
Art. 14
1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.
Art. 15
1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heim- leitung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskom- mission; b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission; c) Wahl des ständigen Personals.
Art. 16
1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichts- kommission Bericht und Antrag.
3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.
Art. 17
1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.
2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskom- mission geregelt. IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz

Art. 18 Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Per-

sonals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Ap- penzell A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und An- gestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden. Betriebs- kommission a) Zusammen- setzung b ) Zuständigkeit Kontrollstelle Heimleitung Verantwort- lichkeit
lt sein Verfahren selbst.
3) sachgemäss angewendet.
4)
. Rechtsschutz Kündigung Schiedsgericht Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden Rechtsgültigkeit und Vollzugs- beginn
Fussnoten:
1) SR 812.121.
2) SR 311.0.
3) SR 279.
4) Art. 80 Abs. 2 SchKG.
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