Verordnung über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates
                            Verordnung  über die Besoldung und die berufliche  Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates  vom 23. Februar 2015 (Stand 1. Juni 2019)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 83 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Jahresbesoldung
                            1  Die   Jahresbesoldung   der   Mitglieder   des   Regierungsrates   beträgt   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Landammann wird eine jährliche Zulage von Fr. 12'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Löhne der kantonalen Angestellten nach Art. 35 Abs. 3 des  Personalgesetzes  1  )    generell erhöht, so erhöhen sich  Jahresbesoldung und  Zulage des Landammanns  im selben prozentualen Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kollektiv-Versicherungen
                            1  Der Beitritt zu Kollektiv-Versicherungen richtet sich nach den einschlägigen  Bestimmungen des Personalgesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Spesen
                            1  Den Mitgliedern des Regierungsrates wird eine pauschale jährliche Spe  -  senvergütung von Fr. 12'000 ausgerichtet. Der Landammann erhält eine  Spesenvergütung  von Fr. 18'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  PG (bGS  142.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  PG (bGS  142.21  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den Spesenvergütungen sind sämtliche Auslagen für Dienstfahrten,  Verpflegung, Unterkunft und dergleichen im Kanton und in den angrenzen  -  den Kantonen abgegolten. Ausserhalb des genannten Gebietes können die  effektiven Auslagen geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entschädigungen aus Mandaten im Auftrag des Kantons
                            1  Übt ein Mitglied des Regierungsrates Mandate im Auftrag des Kantons aus,  fallen sämtliche Entschädigungen, wie Honorare, Sitzungsgelder und Zula  -  gen für besondere Funktionen,  an die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spesenvergütungen verbleiben dem Mitglied des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berufliche Vorsorge
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates sind der Pensionskasse AR ange  -  schlossen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Austrittsentschädigung
                            1  Scheidet ein Mitglied des Regierungsrates vor Erreichen des ordentlichen  Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR aus dem  Amt aus, so hat es Anspruch auf eine Austrittsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Austrittsentschädigung   entspricht  der  zuletzt  ausgerichteten  Besol  -  dung. Sie wird während 18 Monaten ausgerichtet. Der Anspruch endet mit  -  alters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse AR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit weiteren  Einkünften die zuletzt ausgerichtete Besoldung übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Einkünfte nach Abs. 3 gelten Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen  und Renten aus Sozialversicherungen sowie Kapitalleistungen der Pensi  -  onskasse. Letztere sind zum Rentenwert gemäss den Bestimmungen der  Pensionskasse AR anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Todesfall wird die Austrittsentschädigung ausgerichtet an:  a)  den hinterbliebenen Ehegatten;  b)  die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer  eingetragenen Partnerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Pensionskasse AR (bGS 142.22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder  Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzula  -  gen berechtigen, sofern keine Ausrichtung nach lit. a oder b erfolgt;  d)  an den bezeichneten Lebenspartner im Sinne von Art. 16 des Vorsor  -  gereglements der Pensionskasse AR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anpassung dieser Verordnung
                            1  Das zuständige Organ des Kantonsrates überprüft die Besoldung des Re  -  gierungsrates jährlich und stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung dieser  Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übergangsbestimmung
                            1  Die nach altem Recht entstandenen Ansprüche bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  1368 / 2018, S. 1357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.