Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (274.010)
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (274.010)
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
1) aufgeführt ist.
Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, un- ter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einver- nahme oder eines Augenscheines.
Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
Art. 5 Kosten
1 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Aus- lagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgelt- liche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem andern Kanton ausgeführt werden
Art. 6 Postzustellungen
Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.
Art. 7 Vorladungen
1 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverstän- digen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflich- tet, der Vorladung Folge zu leisten.
2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Spra- che oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der laden- den Behörde unterstellt.
Art. 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirek- toren am 26. April 1974, 8./9. November 1974 Dem Konkordat sind alle Kantone beigetreten. Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 Fussnoten:
1) Siehe SR 274.