Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica
Römerstadt Augusta Raurica: Vertrag Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica ) 2 ) (Römervertrag) Vom 26. Mai 1998 (Stand 1. Januar 1999) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regie - rungspräsident Peter Schmid, Vorsteher der Erziehungs- und Kulturdirektion; der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regierungsrat Stefan Cornaz, Vorsteher des Erziehungsdepartementes; der Kanton Aargau, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regierungsrat Peter - Wertli, Vorsteher des Erziehungsdepartementes; die Historische und Antiquarische Gesellschaft, vertreten durch Dr. Fritz Nagel, Vorsteher; die Stiftung Pro Augusta Raurica, vertreten durch Dr. Hansjörg Reinau, Präsident, schliessen folgenden Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica:
§ 1 Zweck
1 Die römische Stadt Augusta Raurica und das Kastell Kaiseraugst sind als Kulturdenkmäler von natio - naler Bedeutung der Nachwelt zu erhalten.
2 Der Öffentlichkeitsarbeit und der sorgfältigen archäologischen Betreuung aller Bodeneingriffe ist be - sondere Beachtung zu schenken.
3 Die antiken Fundgegenstände sind zu erhalten, wissenschaftlich zu bearbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 2 Grundsatz
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute in zeit- und zweckmässi - ger Art und Weise zu erfüllen.
2 Diese vertragliche Verpflichtung umfasst insbesondere: die Durchführung von vorgängigen Rettungsgrabungen bei anstehenden Bauprojekten und gegebenenfalls von Forschungsgrabungen; die Dokumentation, Inventarisierung und wissenschaftliche Bearbeitung der Grabungsbe - funde und der Fundgegenstände; die Ausführung der notwendigen Arbeiten zur Erhaltung der Denkmäler (Ruinen) und Fundgegenstände; die Führung des Römermuseums mit dem Römerhaus; die Vermittlung der Kulturgeschichte der Römerstadt; die Anbringung eines angemessenen Hinweises an beweglichen und unbeweglichen Ob - jekten sowie in Publikationen auf die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen, die fi -
§ 3 Grabungen
1 Der Kanton Basel-Landschaft: führt die Koordination der Dokumentationsarbeiten und der Archivierung aller Grabun - gen im Vertragsgebiet durch; betreibt die zentrale Archivierung aller Grabungsdokumente der Römerstadt;
1) Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt durch RRB vom 26. 5. 1998.
2) Dieser Vertrag ist undatiert. Das angegebene Beschlussdatum entspricht dem Datum der Ermächtigung.
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Römerstadt Augusta Raurica: Vertrag führt die Grabungen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinden Augst und angrenzender Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach durch.
2 Der Kanton Aargau führt die Grabungen auf seinem Kantonsgebiet durch.
§ 4 Römermuseum
1 Hauptaufgaben des Römermuseums sind die Vermittlung der Kulturgeschichte der Römerstadt sowie die wissenschaftliche Betreuung und Aufbewahrung aller inventarisierten Fundbestände.
2 Im Römermuseum werden die römerzeitlichen und spätantiken Fundgegenstände aus dem Vertrags - gebiet wissenschaftlich betreut, inventarisiert, aufbewahrt und ausgestellt. Der Kanton Basel-Land - schaft haftet für die erforderliche Sorgfalt gegen Schaden und Verlust.
3 Prähistorische und mittelalterlich-neuzeitliche Fundgegenstände aus dem Vertragsgebiet fallen unter dieselbe Regelung, soweit sie für die Erreichung des Vertragszweckes unmittelbar von Bedeutung sind.
4 Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus dem Vertragsge - biet dem Römermuseum zur vertragsgemässen Verwendung als Deposita zur Verfügung. Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über CHF 10'000 (z.B. sämtliche Teile des Silberschatzes) an Dritte entscheidet der Eigentümer oder die Eigentümerin. Er oder sie entschei - det auch über die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken, wenn der Versicherungswert der ih - nen zugrunde liegenden Originale mehr als CHF l'000 beträgt.
5 Das Römermuseum steht für weitere Ausstellungen und Aktivitäten über diese Epoche offen.
6 Das Römermuseum wird vom Kanton Basel-Landschaft betrieben.
§ 5 Konserverierung und Restaurierung der römischen Ruinen und der Fundgegenstände
1 Die römischen Ruinen und die Fundgegenstände im Vertragsgebiet werden nach wissenschaftlichen Grundsätzen konserviert, restauriert und unterhalten.
2 Der Kanton Basel-Landschaft führt die Aufsicht über alle Konservierungen und Restaurierungen im Vertragsgebiet.
3 Er betreibt die Werkstätten zur Fundkonservierung.
§ 6 Grundeigentum
1 Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsgebiet und nutzt sie im Rahmen des Vertragszweckes unentgelt - lich.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die Werkeigentümerhaftung. Er tritt gegenüber Dritten im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigter der Eigentümer und Eigentümerin - nen auf.
3 Beabsichtigte Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und in ihrer je - weiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.
§ 7 Finanzielles
1 Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten.
2 Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag von CHF 100'000 per annum.
3 Der Kanton Aargau übernimmt: die effektiven Kosten für die Ausgrabungen auf seinem Kantonsgebiet; die effektiven Kosten für den Ruinendienst und die Konservierungen und Restaurierun - gen an Fundgegenständen und Denkmälern aus bzw. auf seinem Kantonsgebiet;
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Römerstadt Augusta Raurica: Vertrag einen jährlichen Pauschalbeitrag von CHF 80'000 an das Römermuseum für die Inventa - risierung, Lagerbewirtschaftung und museologische Aufbereitung der Kaiseraugster Fundgegenstände.
4 Die Einzelheiten gemäss Absatz 3 werden zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Aargau geregelt.
5 Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel ver - pflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- und Vereinszweckes zur Mithilfe bei der Errei - chung des Vertragszieles.
§ 8 Kommission Augusta Raurica
1 Die Kommission Augusta Raurica amtet als Experten-, Informations- und Koordinationsgremium im Interesse der Römerstadt Augusta Raurica und des Kastells Kaiseraugst.
2 Die Kommission wird von den zuständigen Stellen regelmässig über die Angelegenheiten von Au - gusta Raurica informiert. Sie wird vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig angehört.
3 Sie besteht aus je einem Mitglied der Vertragspartner.
4 Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Aargau entsenden je ein weiteres Mitglied in die Kom - mission.
5 Die Einwohnergemeinden Augst und Kaiseraugst entsenden je ein Mitglied in die Kommission.
6 Alle Mitglieder werden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Vorschlag des jeweili - gen Vertragspartners und der beiden Einwohnergemeinden gewählt.
7 Die Kommission konstituiert sich selbst.
8 Die Leitung der Römerstadt Augusta Raurica nimmt beratend an den Sitzungen der Kommission teil und führt das Sekretariat der Kommission.
§ 9 Kündigung
1 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
1 Der Vertrag über die Römerforschung vom 10. März / 29. April / 3. Juni / 12. August / 11. September
1975 wird aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft Regierungspräsident Peter Schmid Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 24. 1998. Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt Regierungsrat Stefan Cornaz Erziehungsdepartement des Kantons Aargau Regierungsrat Peter Wertli Vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt am 31. März 1998. Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel
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Römerstadt Augusta Raurica: Vertrag Stiftung Pro Augusta Raurica Der Präsident: Dr. Hansjörg Reinau
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