Verordnung zum Kulturgesetz (446.010)
    CH - AI

    Verordnung zum Kulturgesetz

    Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Kulturgesetz vom 14. Juni 1999 (Stand 23. Oktober 2006) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 7 des Kulturgesetzes vom 25. April 1999, beschliesst:

    Art. 1 Zuständigkeit

    1 Der Vollzug des Kulturgesetzes obliegt dem Erziehungsdepartement.

    Art. 2 Voraussetzungen

    1 Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton Appenzell I.Rh. voraus. *
    2 Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, insbesondere wenn sie: a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind; b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen we - sentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
    3 Projekte, Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und: a) einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zu - gänglich sind; b) das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.

    Art. 3 Kulturförderung ausserhalb des Kantons

    1 Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn: a) sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; b) sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;
    c) Kantonseinwohner 1 ) daraus einen Nutzen ziehen.

    Art. 4 Ausnahmen

    1 Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn: a) Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf andere Weise gefördert werden können; b) Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert sind.

    Art. 5 Höhe der Beiträge

    1 Die Höhe der Kantonsbeiträge wird bemessen nach: a) Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte; b) Höhe der Gesamtkosten; c) Finanzkraft des Gesuchstellers.
    2 Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.

    Art. 6 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
    1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
    Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

    14.06.1999 14.06.1999 Erlass Erstfassung -

    23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1 geändert -

    Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 14.06.1999 14.06.1999 Erstfassung - Art. 2 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren