Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtunge... (812.113)
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Verwaltungsvereinbarung betreffend Übernahme der ethisch-medizinischen Begutachtungen humanmedizinischer Forschungsprojekte zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat

1 achtungen humanmedi- den Regierungsrat
1/2016
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 die Begutachtung eines humanmedizinischen Forschungsprojektes wird von der Kantonalen Ethikkommission Zürich dem Gesuchstel- ler direkt in Rechnung gestellt. Der Kanton Schaffhausen ist ver- pflichtet, im Falle der Nichtbezahlung durch den Gesuchsteller den geschuldeten Betrag der Kantonalen Ethikkommission Zürich zu überweisen; die Forderung an den Gesuchsteller wird in diesem Falle an den Kanton Schaffhausen abgetreten.

Art. 5 Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen erhält

kostenlos eine Kopie der Begutachtung der Kantonalen Ethikkom- mission Zürich.

Art. 6 Rechtsmittel gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission

Zürich betreffend Gesuche aus dem Kanton Schaffhausen werden von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen beur- teilt.

Art. 7 Der Kanton Schaffhausen beteiligt sich anteilsmässig an den Over-

headkosten, die der Gesundheitsdirektion Zürich für die Kantonale Ethikkommission Zürich entstehen. Die Höhe der jährlichen Kos- tenbeteiligung bemisst sich nach dem prozentualen Anteil der aus dem Kanton Schaffhausen stammenden Gesuche am Total der von der Kantonalen Ethikkommission begutachteten Gesuche. Bemes- sungsgrundlage bilden die Zahlen des jeweiligen Vorjahres. Mit Genehmigung der Gesundheitsdirektion Zürich kann auf die Erhe- bung der Kostenbeteiligung verzichtet werden.

Art. 8 Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft und

kann von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, ver- treten durch die Gesundheitsdirektion, und Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Übernahme der ethisch- medizinischen Begutachtungen klinischer Versuche mit Heilmitteln und anderer biomedizinischer Versuche am Menschen vom 25. Ju- ni / 2. Juli 2002 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinba- rung aufgehoben.
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