Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge
Ausbildungsbeiträge: Gesetz Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge
1 ) Vom 12. Oktober 1967 (Stand 26. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag seiner Kommission, beschliesst in Ausführung der §§ 11 und 12 der Kantonsverfas - sung vom 2. Dezember 1889
2 ) was folgt: I. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton Basel-Stadt gewährt aufgrund und im Rahmen dieses Gesetzes Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung, so - fern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkom - men können.
§ 2 Stipendien
1 Die Stipendien sind unverzinslich und müssen nicht zurückbezahlt werden. Sie können als alleinige Unterstützung, als Ergänzung der von anderer Seite gewährten Ausbildungsbeiträge oder in Verbin - dung mit Darlehen zugesprochen werden.
§ 3
3 Darlehen
1 Die Darlehen sind bis zum Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung unverzinslich. Von diesem Zeitpunkt an sind sie von der Darlehensnehmerin oder vom Darlehensnehmer zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Zinsfuss
4 ) zu verzinsen und innert längstens zwölf Jahren zurückzuzahlen. II. Berechtigte
5 )
§ 4
6 Schweizer Bürgerinnen und Bürger
1 Als Kantonsangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten und sind zum Bezuge von Ausbildungsbei - trägen berechtigt:
7 ) ) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt ihren zivilrecht - lichen Wohnsitz haben, sowie Personen unter umfassender Beistandschaft oder Vor - mundschaft, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel- Stadt zuständig ist. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Eltern im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz haben, seit zwei oder mehr Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit in einem andern Kanton seinen Wohnsitz begründet, so können ihr oder ihm nur in Ausnahmefäl - len Ausbildungsbeiträge gewährt werden.
1) Ganzer Erlass geschlechtsneutral formuliert durch GRB vom 23. 6. 2004 (wirksam seit 8. 8. 2004).
2) Diese Verfassung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verfassung vom 23. 3. 2005 (SG 111.100
3)
§ 3 in der Fassung des Gesetzes vom 8. 1. 1981.
4)
§ 3: Der Zinsfuss der zurückzuzahlenden Darlehen beträgt 4%. Siehe dazu § 35 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbil -
dungsbeiträge vom 8. 11. 2011 (wirksam seit 26. 2. 2012, SG ). Abschn. II in der Fassung des Gesetzes vom 8. 1. 1981.
6)
§ 4 in der Fassung des Gesetzes vom 8. 1. 1981.
7) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
8)
§ 4 Abs. 1 Ziff. 1.1 geändert durch § 27 Abs. 2 lit. o des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013, SG
212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).
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Ausbildungsbeiträge: Gesetz Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die nach erster Ausbildung vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung, für welche sie Beiträge wünschen, mindestens zwei Jahre im Kanton Ba - sel-Stadt Wohnsitz hatten und durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig wa - ren. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz haben, sofern sie vor Beginn der Ausbildung, für welche sie Beiträge wünschen, mindes - tens zwei Jahre im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatten und während dieser Zeit einen eigenen Haushalt für unmündige Jugendliche oder Pflegebedürftige geführt haben.
9 ) Im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Stadt, sofern sie weder an ihrem letzten schweizerischen noch am ausländischen Wohnsitz Ausbildungsbeiträge erhalten, können für Ausbildungen in der Schweiz die gleichen Ansprüche geltend ma - chen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger gemäss Ziff. 1 und 2. Die Ausbildung hat soweit möglich und zweckmässig im Kanton Basel-Stadt zu erfolgen.
§ 5
10 ) Ausländerinnen und Ausländer
1 Gleichfalls zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen sind berechtigt: Ausländerinnen und Ausländer, deren Eltern im Kanton Basel-Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz haben und entweder Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf Jahren Aufenthaltsbewilligung haben. Ausländerinnen und Ausländer, die nach erster Ausbildung vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung, für welche sie Beiträge wünschen, mindestens zwei Jahre im Kanton Ba - sel-Stadt Wohnsitz hatten und durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig wa - ren, sofern sie entweder Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf Jahren Aufent - haltsbewilligung haben. Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie vor Beginn der Ausbildung, für welche sie Bei - träge wünschen, mindestens zwei Jahre im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatten und wäh - rend dieser Zeit einen eigenen Haushalt für unmündige Jugendliche oder Pflegebedürftige geführt haben, sofern sie entweder Niederlassungsbewilligung besitzen oder seit fünf Jahren Aufenthaltsbewilligung haben. Flüchtlinge und Staatenlose mit schweizerischem Asylrecht, sofern sie im Kanton Basel- Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz haben. II. A. ...
11 )
§ 5a
12 )
... III. Voraussetzung der Beitragsleistung
§ 6 Schülerinnen und Schüler
1 Schülerinnen und Schüler erhalten Stipendien erst nach vollendeter Schulpflicht.
§ 7
13 ) Eignung
1 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich für die gewählte Aus- oder Weiterbildung eignen.
§ 4 Ziff. 3 in der Fassung des GRB vom 23. 6. 2004 (wirksam seit 8. 8. 2004).
10)
§ 5 in der Fassung des Gesetzes vom 8. 1. 1981.
11) Abschnitt II.A. aufgehoben durch das Gesetz vom 8. 1. 1981.
12)
§ 5a aufgehoben durch das Gesetz vom 8. 1. 1981.
13)
§ 7 in der Fassung des Gesetzes vom 8. 1. 1981.
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Ausbildungsbeiträge: Gesetz
2 Die Eignung gilt in der Regel als nachgewiesen, sofern die Aufnahmebedingungen erfüllt sind und solange die Promotionsordnung der jeweiligen Lehranstalt eingehalten wird oder, falls keine Aufnah - mebedingungen und Promotionsordnungen bestehen, sofern die bisherigen oder gegenwärtigen Lehre - rinnen und Lehrer, Lehrmeisterinnen und Lehrmeister, Professorinnen und Professoren oder andere dafür zuständige Personen die Aus- oder Weiterbildung empfehlen und bestätigen, dass die Leistungen der jeweiligen Ausbildungsstufe entsprechen. Empfehlung und Bestätigung können auch von Bewer - berinnen und Bewerbern verlangt werden, die Lehranstalten mit Aufnahmebedingungen und Promoti - onsordnung besuchen.
§ 8 Finanzielle Verhältnisse
1 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Bewerberin und der Bewerber oder ihre oder seine Eltern in Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben, unter denen ihnen nicht zugemutet werden kann, allein für die Aus- oder Weiterbildung der Bewerberin oder des Bewerbers aufzukommen.
2 Für die Feststellung der Bezugsberechtigung sind weiter massgebend die Zahl der Kinder und ande - rer unterstützter Personen sowie die jeweiligen Ausbildungskosten der Bewerberin oder des Bewer - bers und ihrer oder seiner Angehörigen.
3 Die Einkommens- und Vermögenslimiten für die Feststellung der Bezugsberechtigung von Ausbil - dungsbeiträgen werden in der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
14 )
4 Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der von ihren oder seinen Eltern keine ausreichenden Mittel für ihre oder seine Ausbildung erhält, obschon deren finanzielle Lage dies gestatten würde, kann nur Darlehen erhalten.
15 )
5 Die Kommissionen können in eigentlichen Härtefällen Stipendien bewilligen.
16 ) IV. Umfang der Beitragsleistung
§ 9 Höhe der Ausbildungsbeiträge
1 Die Höhe der Ausbildungsbeiträge bemisst sich nach den durch die Vollziehungsverordnung zu die - sem Gesetz festgelegten Normen unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungs- und Lebens - kosten der Bewerberin oder des Bewerbers.
§ 10 Dauer der Gewährung
1 Stipendien und Darlehen werden in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt.
§ 11 Ort der Ausbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung hat soweit möglich und zweckmässig im Kanton zu erfolgen.
§ 12 Aufenthalte und Reisen im In- und Ausland
1 Für die Kosten von Aufenthalten und Reisen im In- und Ausland, die für die Aus- und Weiterbildung erforderlich sind, können ebenfalls Ausbildungsbeiträge gewährt werden. V. Organisation und Vollzug
§ 13
17 ) Zuständigkeit
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Erziehungsdepartement.
14)
§ 8 Abs. 3: Durch das Gesetz vom 8. 1. 1981 wurde Abs. 4 zu Abs. 3.
15)
§ 8 Abs. 4: Durch das Gesetz vom 8. 1. 1981 wurde Abs. 3 zu Abs. 4.
16)
§ 8 Abs. 5 eingefügt durch das Gesetz vom 8. 1. 1981.
17)
§ 13 in der Fassung des RRB (gestützt auf § 56 Abs. 2 des Organisationsgesetzes) vom 26. 8. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).
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Ausbildungsbeiträge: Gesetz
2 Die Ausbildungsbeiträge an Lernende gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung, die ihre Lehre in einem Betrieb absolvieren, sowie an Berufsleute für die Vorbereitung auf eine höhere Berufs- oder Fachprüfung (Meisterprüfung) werden im Rahmen dieses Gesetzes und der dazugehörenden Vollzie - hungsverordnung ausgerichtet. Das Departement kann diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Re - gierungsrat an Berufsverbände oder gemeinnützige Organisationen delegieren.
3 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Stipendienwesens durch Verordnung.
§ 14 Mittel
1 Die für die Stipendien erforderlichen Kredite werden in das Ausgaben-Budget des Erziehungsdepar - tementes eingesetzt.
18 )
2 Die Ausbildungsdarlehen werden aus dem von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Kredit gewährt.
§ 15 Kommission für Ausbildungsbeiträge
1 Dem Erziehungsdepartement ist eine Kommission für Ausbildungsbeiträge beigegeben.
2 Die Kommission setzt sich aus mindestens neun, höchstens elf Mitgliedern zusammen.
3 Die Kommissionsmitglieder werden auf Vorschlag des Erziehungsdepartementes vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
§ 16 Amt für Ausbildungsbeiträge
1 Beim Erziehungsdepartement besteht ein Amt für Ausbildungsbeiträge.
§ 17 Aufgaben der Kommission für Ausbildungsbeiträge
1 Die Kommission überwacht die Tätigkeit des Amtes für Ausbildungsbeiträge und erteilt ihm Weisun - gen für die Anwendung dieses Gesetzes und der dazugehörenden Vollziehungsverordnung.
2 Sie überprüft diejenigen Gesuche, über welche das Amt aufgrund der Vollziehungsverordnung nicht von sich aus entscheiden kann, und setzt die Höhe der Ausbildungsbeiträge fest.
3 Sie kann Beiträge an die Kosten auswärtiger Ausbildung, die gleichwertig auch im Kanton Basel- Stadt möglich wäre, bewilligen, wenn stichhaltige Gründe dafür vorliegen.
19 )
4 In Härtefällen kann die Kommission über eine Erstreckung der Rückzahlungsfrist für Darlehen oder über den Erlass der Darlehensschuld befinden.
5 Die Kommission bemüht sich um die Koordination der verschiedenen Stipendienquellen.
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§ 18 Beiträge zum Stipendienfonds
1 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann jährlich Beiträge festsetzen an Stipendienfonds staat - licher oder mit Staatsbeiträgen unterstützter Lehranstalten, die der beruflichen Ausbildung dienen, für die Gewährung von Stipendien in Härtefällen. )
2 Die betreffenden Fondsinstanzen haben jährlich dem Amt für Ausbildungsbeiträge nach dessen Wei - sungen eine Zusammenstellung über die aus diesen Zuschüssen ausgerichteten Stipendien vorzule - gen. )
§ 19
23 ) Aufgaben des Amtes für Ausbildungsbeiträge
1 Das Amt für Ausbildungsbeiträge sorgt in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft, den Rektoraten und anderen Amtsstellen für eine regelmässige Information über die Möglichkeiten, Ausbildungsbeiträge zu erhalten. Es ist Auskunfts- und Beratungsstelle für Stipendienfragen.
18)
§ 14 Abs. 1 in der Fassung des RRB (gestützt auf § 56 Abs. 2 des Organisationsgesetzes) vom 26. 8. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).
§ 17 Abs. 3 gestrichen durch GRB vom 15. 9. 1983 (wirksam seit 30. 10. 1983), dadurch wurden die bisherigen Abs. 4–6 zu Abs. 3–5.
20)
§ 17 Abs. 5 eingefügt durch das Gesetz vom 8. 1. 1981.
21)
§ 18 Abs. 1 in der Fassung von § 23 Ziff. 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).
22)
§ 18 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 8. 1. 1981.
23)
§ 19 in der Fassung des RRB (gestützt auf § 56 Abs. 2 des Organisationsgesetzes) vom 26. 8. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).
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Ausbildungsbeiträge: Gesetz
2 Das Amt für Ausbildungsbeiträge nimmt die Anmeldungen entgegen und klärt die Anspruchsberech - tigung ab. Es setzt nach dem in der Vollziehungsverordnung und durch die Weisungen der Kommissi - on geregelten Verfahren in den ihm durch die Vollziehungsverordnung zum Entscheid zugewiesenen Fällen die Höhe der Beiträge fest.
3 In allen übrigen Fällen stellt das Amt Antrag an die Kommission.
§ 20 Pflichten des Beitragsbezügers
1 Die Beitragsbezügerin oder der Beitragsbezüger ist verpflichtet, der zuständigen Vollzugsstelle un - verzüglich von jeder Änderung ihrer oder seiner Familien-, Einkommens- oder Vermögensverhältnisse Kenntnis zu geben, die eine Reduktion oder eine gänzliche Einstellung der Beiträge zur Folge haben könnte.
2 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Aus - richtung eines Beitrages erlangt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Beitrag zurückzuerstatten. Im Falle der absichtlichen Irreführung der Vollzugsstelle wird die weitere Ausrichtung von Ausbildungsbeiträ - gen verweigert.
3 Die Strafverfolgung aufgrund «besonderer Bestimmungen» des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
§ 21
24 ) Rekurs
1 Gegen die Verfügungen der zuständigen Behörden und übrigen Vollzugsstellen kann nach den allge - meinen Bestimmungen an die Kommission für Ausbildungsbeiträge und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. VI. Schlussbestimmungen
§ 22
25 ) Vollziehungsverordnung
1 Der Regierungsrat wird die erforderlichen Ausführungsvorschriften auf dem Verordnungswege erlas - sen.
2 Der Regierungsrat prüft periodisch Berechnungsgrundlagen und Ansätze der Stipendien und passt sie veränderten Verhältnissen an.
§ 23
26 ) Änderung und Ausserkrafttreten bisheriger Gesetze
§ 24
1 Mit der Einführung dieses Gesetzes treten alle weiteren mit dem neuen Gesetz in Widerspruch ste - henden gesetzlichen Bestimmungen ausser Kraft.
§ 24a
27 ) Besitzstand
1 Bisherigen Stipendienbezügerinnen oder Stipendienbezügern, die durch dieses Gesetz schlechter ge - stellt würden, wird der Besitzstand gewährleistet.
§ 25 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nur in Kraft, falls das Initiativbegehren betreffend Erlass eines Gesetzes über Aus - bildungsbeiträge, das in der Sitzung des Grossen Rates vom 7. Juli 1960 dem Regierungsrat überwie - sen worden ist, von den Initiantinnen und Initianten zurückgezogen oder bei der Volksabstimmung wird.
24)
§ 21 in der Fassung von § 53 Ziff. 12 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.
25)
§ 22 in der Fassung des Gesetzes vom 8. 1. 1981.
26)
§ 23 enthält Änderungen des Schulgesetzes vom 4. 4. 1929, welche hier nicht abgedruckt werden.
27)
§ 24a eingefügt durch Gesetz vom 8. 1. 1981.
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Ausbildungsbeiträge: Gesetz
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
28 ) Das Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Für den Fall jedoch, dass eine Volksab - stimmung über das Initiativbegehren stattfindet, ist dieses Gesetz zusammen mit dem Initiativbegehren und als Gegenvorschlag hiezu der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
28) Vom Regierungsrat am 11. 12. 1967 in Kraft und auf den 1. 1. 1968 in Wirksamkeit erklärt.
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