Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel (442.600)
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Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel

Gebührenordnung Universität Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel (Gebührenordnung) Vom 19. Dezember 2013 (Stand 1. Februar 2022) Der Universitätsrat der Universität Basel, gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. i des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land - schaft über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006
1 ) , beschliesst: I. Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt die Zuständigkeit zur Festsetzung der Gebühren und die Höhe der Studiengebüh - ren für Bachelor- und Masterstudierende und Doktorierende.
2 Darüber hinaus regelt dieser Erlass die Grundsätze aller übrigen Gebühren an der Universität Basel.

§ 2 Zuständigkeit des Universitätsrats

1 Der Universitätsrat setzt die Höhe der Semestergebühren für immatrikulierte Studierende fest.

§ 3 Zuständigkeit des Rektorats

1 Das Rektorat setzt die übrigen Gebühren fest. Es handelt sich dabei insbesondere um Gebühren:
2 )
3 ) für Studierende anderer Hochschulen, Hörende sowie Weiterbildungsstudierende, sofern dies nicht bereits in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel festgesetzt ist; für die Anmeldung oder Ummeldung und die Bearbeitung derselben; für verspätete Anmeldungen; für das Ausstellen von zusätzlichen Studienbescheinigungen, Ersatzdokumenten, Beglau - bigungen u.ä.;
4 ) für die Rückmeldung in der Nachfrist, so insbesondere für die Semestereinschreibung, den Antrag auf Studiengang- respektive Studienfachwechsel, den Antrag auf Beurlau - bung und die Exmatrikulation auf eigenes Begehren; für das Belegen von Lehrveranstaltungen nach Ablauf der Frist;

2.

Legen Gliederungs- oder Verwaltungseinheiten der Universität Basel Administrativ- oder Benüt - zungsgebühren fest, so sind diese vom Rektorat zu genehmigen. II. Immatrikulierte Studierende
1 Bei den immatrikulierten Studierenden werden folgende Gruppen unterschieden: ordentliche Studierende im Bachelor- oder Masterstudium; Doktorierende;
5 )
... SG 442.400 .
2) Fassung vom 4. Juni 2015, wirksam seit 14. Juni 2015 (KB 13.06.2015)
3) Fassung vom 4. Juni 2015, wirksam seit 14. Juni 2015 (KB 13.06.2015)
4) Fassung vom 4. Juni 2015, wirksam seit 14. Juni 2015 (KB 13.06.2015)
5) Aufgehoben am 19. Oktober 2020, in Kraft seit 1. Februar 2022 (KB 09.12.2020)
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Gebührenordnung Universität

§ 5 Semestergebühren

1 Immatrikulierte Studierende entrichten je Semester für die Teilnahme am Lehrbetrieb und die dazu - gehörigen Prüfungen eine Semestergebühr in der Höhe von Fr. 850.–. Diese wird von den immatriku - lierten Studierenden semesterweise erhoben.
2 Für beurlaubte Studierende wird eine reduzierte Gebühr von Fr. 150.- je Semester erhoben.
3 Für Doktorierende wird eine Gebühr von Fr. 350.– je Semester erhoben.
4
...
6 ) III. Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen

§ 6 Studierende anderer Hochschulen

1 Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms oder aufgrund eines Kooperationsabkom - mens vorübergehend in Basel studieren, entrichten die reguläre Semestergebühr, sofern nicht § 29 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel zur Anwendung gelangt oder das Programm bzw. das Abkommen nicht den Erlass der Semestergebühr vorsieht.
2 Studierende anderer Hochschulen im Rahmen der freien Mobilität gemäss § 30 der Studierenden- Ordnung der Universität Basel entrichten keine Semestergebühren.
3 Gaststudierende und Gastdoktorierende gemäss § 31 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel entrichten die reguläre Semestergebühr.

§ 7 Hörerinnen und Hörer

1 Für Hörerinnen und Hörer wird eine Gebühr je belegte Wochenstunde von Fr. 60.- festgesetzt.
2 Überschreitet der Betrag die Höhe der regulären Semestergebühr für Studierende, so wird eine Pauschalgebühr in derselben Höhe in Rechnung gestellt.

§ 8 Studierende in der Weiterbildung

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die im je - weiligen Studienreglement festgelegte Gebühr. Diese wird gemäss § 14 lit. e des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel kostendeckend festgesetzt. IV. Weitere Gebühren

§ 9 Benützungsgebühren

1 Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Universität Ba - sel sind gebührenpflichtig. Sie sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu Stellen. V. Erlass von Semestergebühren
7 )

§ 10 Gebührenerlass

8 )
1
...
9 )
2 ESKAS-Stipendiaten der Eidgenössischen Stipendienkommission und Entwicklungsländer-Stipen - diaten des Kantons Basel-Stadt werden die Semestergebühren erlassen.
10 ) Aufgehoben am 19. Oktober 2020, in Kraft seit 1. Februar 2022 (KB 09.12.2020)
7) Fassung vom 19. Januar 2017, wirksam seit 12. Februar 2017 (KB 11.02.2017)
8) Fassung vom 19. Januar 2017, wirksam seit 12. Februar 2017 (KB 11.02.2017)
9) Aufgehoben am 19. Januar 2017, wirksam seit 12. Februar 2017 (KB 11.02.2017)
10) Fassung vom 19. Januar 2017, wirksam seit 12. Februar 2017 (KB 11.02.2017)
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Gebührenordnung Universität Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2014 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August
1980 aufgehoben.
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