Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschl... (439.140)
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Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen

Prüfungsentschädigungsverordnung Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung) Vom 19. Februar 2008 (Stand 13. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst:

§ 1

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Mitwirkung an den Aufnahme- und Abschluss - prüfungen der Gymnasien, der Berufsmaturitäts-, Fachmaturitäts- und Handelsmittelschule, der Matu - ritätskurse für Berufstätige, der Passerelle von der Berufsmaturitätsschule oder der Fachmaturitäts - schule zum allgemeinen Hochschulzugang sowie den höheren Fachschulen.
2 )

§ 2 Aufnahmeprüfungen

1 Für die Mitwirkung bei den Aufnahmeprüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren folgende Entschädigungen ausgerichtet: CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Stellung der schriftlichen Aufgaben CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur.

§ 3 Abschlussprüfungen

3 )
1 Die Tätigkeit der Examinatorinnen und Examinatoren bei den Abschlussprüfungen ist mit dem Lohn abgegolten.
4 )
2 Das Erstellen von Nachprüfungen bei schriftlichen Abschlussprüfungen wird mit CHF 60 pro Arbeitsstunde entschädigt.

§ 4

5
...

§ 5

1 Die Expertinnen und Experten bei den Abschlussprüfungen werden wie folgt entschädigt: CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur; CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Begutachtung der schriftlichen Aufgaben.
6 )

§ 6

7
...

§ 7 Schlussbestimmung

1 Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mit - - telschule vom 13. November 1973 aufgehoben.
1) SG 164.100 .
2) Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
4) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
5) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
6) Fassung vom 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
7) Aufgehoben am 18. Oktober 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 22.10.2016)
1
Prüfungsentschädigungsverordnung
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
8 )
8) Wirksam seit 24. 2. 2008.
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