Gesetz über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (212.5.5)
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Gesetz über die fürsorgerische Freiheitsentziehung

Gesetz vom 26. November 1998 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 314a, 397a–397f und 405a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. Oktober 1997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB).
2 Es regelt ausserdem die übrigen Massnahmen, die die zuständige Behörde anordnen kann, wenn das Bedürfnis nach persönlicher Fürsorge keine fürsorgerische Freiheitsentziehung rechtfertigt.

Art. 2 Massnahmen ohne Freiheitsentziehung

1 Bevor die für Einweisungen in eine Anstalt oder die Zurückbehaltung in einer Anstalt zuständige Behörde (Einweisungsbehörde) einer Person die Freiheit entzieht oder ihr gegenüber eine andere Massnahme anordnet, hält sie sie dazu an, sich freiwillig der notwendigen Behandlung zu unterziehen.
2 Rechtfertigt das Bedürfnis nach persönlicher Fürsorge keine Freiheitsentziehung, so kann die Einweisungsbehörde je nach Umständen die betroffene Person verwarnen ode r sie verpflichten, sich anderen Massnahmen, z.B. Verhaltensregeln oder ambulanten Behandlungen, zu unterziehen. Die Massnahme kann nur durch die Behörde, die sie angeordnet hat, wieder aufgehoben werden.
3 Die vormundschaftlichen Massnahmen, die Sozialhilfemassnahmen sowie die Massnahmen nach der Gesetzgebung über den Kampf gegen Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauch bleiben vorbehalten.

Art. 3 Persönliche Verbeiständung

1 Die betroffene Person kann sich im Verfahren durch eine Person ihrer Wahl Beistand leisten lassen.
2 Ab dem gerichtlichen Beurteilungsverfahren ist das Recht zur Beistandsleistung jedoch den zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Pers onen vorbehalten.
3 Die Einweisungsbehörde oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihr Präsident weist wenn nötig der betroffenen Person einen Anwalt als amtlichen Rechtsbeistand zu.

Art. 4 Unentgeltliche Rechtspflege

1 Ist die betroffene Person mittellos, so entschädigt der Staat den frei gewählten oder den amtlich bestellten Rechtsbeistand.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird , von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, durch die Entscheidbehörde oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, durch ihren Präsidenten gewährt.
3 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann innert zehn Tagen ab Mitteilung des Entscheides mit Beschwerde bei der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Kammer kann ohne Verhandlung entscheiden.
4 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 5 Kosten

a) des Verfahrens
1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; es kann jedoch kein Kostenvorschuss verlangt werden.
2 Ist die betroffene Person mittellos, so werden diese Kosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 6 b) der Einweisung

1 Die Kosten der Einweisung und der anderen Massnahmen gehen zu
2 Ist die Person mittellos, so werden diese Kosten gemäss dem Sozialhilfegesetz vom Staat übernommen.
2. KAPITEL Erstinstanzliche Behörde

Art. 7 Einweisungsbehörden

a) Im Allgemeinen
1 Der Entscheid, eine mündige oder entmündigte Person in eine geeignete Anstalt einzuweisen oder sie in einer solchen Anstalt zurückzubehalten, wird vom Friedensgericht getroffen.
2 Bei psychisch Kranken kann dieser Entscheid auch von einem Arzt, der seinen Beruf in der Schweiz ausüben darf, unter Beizug eines anderen Arztes getroffen werden; einer der Ärzte muss Psychiater sein. Am Entscheid darf auch ein Arzt mitwirken, der in der Anstalt, in welche die Einweisung erfolgt, tätig ist.

Art. 8 b) Bei Gefahr im Verzug

Liegt Gefahr im Verzug, so sind neben den Behörden nach Artikel 7 folgende Behörden zuständig für die Anordnung der Einweisung : a) der Oberamtmann am Wohnsitz oder am Aufenthaltsort der betroffenen Person; b) bei psychisch Kranken ein Arzt, der seinen Beruf in der Schweiz ausüben darf. Dieser Arzt darf nicht in der Anstalt, in welche die Einweisung erfolgt, tätig sein.

Art. 9 Vorbehalt der Zuständigkeit

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit : a) der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Aufsichtskommission) in den Fällen, in denen diese von Amtes wegen tätig wird; b) des Scheidungsrichters in den Fällen nach Artikel 315a ZGB; c) des Vormundes in den Fällen nach den Artikeln 405a Abs. 1 und 406 Abs. 2 ZGB.

Art. 10 Für die Entlassung zuständige Behörden

Ist die Einweisung in eine Anstalt oder die Zurückbehaltung in einer Anstalt durch das Friedensgericht oder die Aufsichtskommission angeordnet worden, so können nur diese Behörden über die Entlassung befinden. In den übrigen Fällen entscheidet die Anstaltsdirektion nach Anhören der Einweisungsbehörde über die Entlassung.
3. KAPITEL Erstinstanzliches Verfahren

Art. 11 Im Allgemeinen

a) Untersuchung
1 Die Untersuchung wird von der Entscheidbehörde durchgeführt. Ist das Friedensgericht mit der Sache befasst, so führt der Friedensrichter die Untersuchung durch.
2 In den Fällen nach Artikel 7 Abs. 2 wird die Untersuchung vom behandelnden Arzt durchgeführt, es sei denn, die beteiligten Ärzte hätten etwas anderes vereinbart.
3 Das Untersuchungsorgan kann namentlich die betroffene Person bereits anhören und ein medizinisches Gutachten anordnen; es kann diese Person nach Einholen einer ärztlichen Stellungnahme für das Erstellen des Gutachtens in eine Anstalt einweisen.

Art. 12 b) Entscheid

1 Bevor die zuständige Behörde entscheidet, hört sie die betroffene Person mündlich an, soweit es deren Gesundheitszustand erlaubt. Erlaubt es der Gesundheitszustand nicht, so wird die Person angehört, die der betroffenen Person Beistand leistet oder sie vertritt.
2 Die zuständige Behörde überprüft den Sachverhalt und trifft ihren Entscheid sofort oder, ausnahmsweise, innert fünf Tagen.
3 Der begründete Entscheid, der den Hinweis auf das Recht zur Anrufung des Richters enthält, wird der betroffenen Person innert zehn Tagen schriftlich zugestellt . Der in den Fällen nach Artikel 7 Abs. 2 von Ärzten getroffene Entscheid wird durch den verfahrensleitenden Arzt zugestellt. Nötigenfalls erläutert die Behörde mündlich die Gründe für ihren Entscheid und teilt diesen einer der betroffenen Person nahestehenden Person mit.
4 Der Entscheid über die Einweisung oder Zurückbehaltung in einer Anstalt sowie der Entscheid über die Entlassung oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs werden unverzüglich der Aufsichtskommission mitgeteilt.

Art. 13 c) Hilfe der Polizeigewalt

1 Kann ein Entscheid zur Freiheitsentziehung nur unter Anwendung körperlichen Zwangs vollstreckt werden, so kann die Einweisungsbehörde oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihr Präsident den Polizeieinsatz anfordern. Der Friedens richter, der Vormund und der Arzt fordern diese Hilfe jedoch über den Oberamtmann an.
2 Die Behörde, die die Polizei angefordert hat, muss beim Einsatz anwesend sein, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen.

Art. 14 Bei Gefahr im Verzug

1 Liegt Gefahr im Verzug, so wendet die zuständige Behörde die Artikel
11–13 sinngemäss an. Sie eröffnet jedoch ihren Entscheid unverzüglich schriftlich, unter Hinweis auf das Recht zur Anrufung des Richters. Wenn die Umstände es verlangen, kann si e ihren Entscheid mündlich mitteilen; dieser ist jedoch innert 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.
2 Entscheide über dringliche Einweisungen sind für eine Dauer von höchstens fünfzehn Tagen gültig. Nach dieser Dauer muss der Betroffene entlassen werden, es sei denn, er habe schriftlich einer freiwilligen Weiterbehandlung zugestimmt, ein or dentliches Verfahren sei eingeleitet worden oder einem eingereichten Begehren um gerichtliche Beurteilung sei die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden.
3 Entscheide über dringliche Einweisungen müssen unverzüglich dem Friedensgericht und der Aufsichtskommission mitgeteilt werden.

Art. 15 Andere Massnahmen

Für die Massnahmen nach den Artikeln 2 Abs. 2, 24 Abs. 4 und 26 sowie für die Anordnung eines medizinischen Gutachtens und die Einweisung in eine Anstalt für das Erstellen eines solchen Gutachtens ist das gleiche Verfahren wie für die Freiheitsentziehung anwendbar.
4. KAPITEL Aufsicht und gerichtliche Beurteilung

Art. 16 Grundsätze

1 Die Aufsichtskommission übt die Aufsicht aus und nimmt die gerichtliche Beurteilung in erster Instanz vor. Der Artikel 85 bis des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg bleibt vorbehalten.
2 Die gerichtliche Beurteilung in zweiter Instanz wird durch die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts vorgenommen.

Art. 17 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, der Richter sein muss, und vier Beisitzern. Ein Beisitzer muss von Beruf Psychiater, einer Sozialarbeiter, einer Arzt mit Erfahrung in der Behandlung von alkoholkranken oder drogenabhängigen Personen und einer Vertreter einer Vereinigung zur Wahrung der Patientenrechte sein.
Die Mitglieder der Kommission haben einen, der Präsident hat zwei Stellvertreter.
2 Die Aufsichtskommission tagt in der Regel zu dritt. Der Präsident entscheidet über die Zusammensetzung der Kommission je nach der Art des anstehenden Falles.
3 Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden so ausgewählt, dass die Kommission Fälle in beiden Amtssprachen behandeln kann.
4 Die Kommission hat ihren Sitz in Freiburg; ihr steht die Gerichtsschreiberei des Bezirksgerichts Saane zur Verfügung.

Art. 18 Aufsicht über Einweisungen und Massnahmen

1 Die Aufsichtskommission übt die allgemeine Aufsicht über die angeordneten Einweisungen und Massna hmen aus. Zu diesem Zweck hat sie namentlich folgende Befugnisse : a) Sie erlässt von Amtes wegen oder auf Begehren zuhanden der Einweisungsbehörden und der Anstalten die nötigen Richtlinien und Weisungen. b) Sie kann jederzeit bei den zu ständigen Behörden und den Anstalten Auskünfte einholen über Personen, denen fürsorgerisch die Freiheit entzogen wurde. c) Sie kann jederzeit bei den Einweisungsbehörden Inspektionen und Kontrollen durchführen. d) Sie kann jederzeit die Anstalten besuchen und dort Kontrollen durchführen. Falls erforderlich, informiert sie die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte über ihre Feststellungen .
2 Wenn sie es für nötig erachtet, kann sie die Einweisung, die Zurückbehaltung, den Ortswechsel oder die Entlassung einer Person nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnen.

Art. 19 Gerichtliche Beurteilung

a) Entscheide und Massnahmen, die der gerichtlichen Beurteilung unterliegen können
1 Entscheide über Einweisungen in eine Anstalt oder die Zurückbehaltung in einer Anstalt sowie die Ablehnung eines Entlassungsgesuches können Gegenstand eines Begehrens um gerichtliche Beurteilung durch die Aufsichtskommission sein.
2 Die Massnahmen nach den Artikeln 2 Abs. 2, 24 Abs. 4 und 26 sowie die Anordnung eines medizinischen Gutachtens und die Einweisung in eine
Anstalt für das Erstellen eines solchen Gutachtens können ebenfalls Gegenstand einer Beurteilung sein.
3 Hat die Aufsichtskommission in einem konkreten Fall einer Behörde vorgeschrieben, einen bestimmten Entscheid zu treffen, oder hat sie ihr Weisungen zum Inhalt eines Entscheides erteilt, so muss das Begehren um gerichtliche Beurteilung direkt bei der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts eingereicht werden. Die Parteien müssen von der Behörde bei der Rechtsmittelbelehrung auf diesen Punkt aufmerksam gemacht werden.

Art. 20 b) Verfahren

1. Devolutiveffekt und aufschiebende Wirkung
1 Wird ein Begehren um gerichtliche Beur teilung eingereicht, so werden die Akten sofort der Aufsichtskommission übermittelt.
2 Die Einweisungsbehörde oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihr Präsident sowie der Präsident der richterlichen Behörde sind zuständig, um dem Begehren um geri chtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Art. 21 2. Beweisverfahren

1 Die Aufsichtskommission hört die betroffene Person mündlich an und ordnet die Erhebung der ihr notwendig erscheinenden Beweise an.
2 Die Aufsichtskommission oder ihr Präsident kann ein medizinisches Gutachten anordnen und die betroffene Person zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens in eine Anstalt einweisen. Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts innert zehn Tagen ab Zustellung des Entscheides gesondert Beschwerde eingereicht werden.
3 Die betroffene Person sowie diejenige Person, die die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, können ihre Gründe mündlich vortragen.

Art. 22 3. Entscheid

1 Die Aufsichtskommission trifft ihren Entscheid sofort oder, ausnahmsweise, innert fünf Tagen. Der Artikel 12 Abs. 3, 1. Satz, und 4 gilt sinngemäss.
2 Der Entscheid der Aufsichtskommission wird durch die Behörde ausgeführt, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.

Art. 23 c) Beschwerde

1 Die Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde bei der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts angefochten werden.
2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen ab Zustellung des Entscheides bei der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts einzureichen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Vormundschaftswesens.
3 Der Entscheid der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts wird durch die Behörde erster Instanz ausgeführt.
5. KAPITEL Entlassung aus der Anstalt oder Aufhebung der Massnahme

Art. 24 Grundsätze

1 Die Einweisungsbehörde und die Anstaltsdirektion überprüfen periodisch, ob aufgrund des Zustands der Person deren Verbleib in der Anstalt oder die angeordnete Massnahme weiterhin notwendig ist. Die in Artikel 14 Abs. 2,
2. Satz, vorgesehene Entlassung von Amtes wegen bleibt vorbehalten.
2 Kann die Einweisungsbehörde oder di e Anstaltsdirektion die Entlassung nicht selber anordnen, so richtet sie einen entsprechenden Vorschlag an die für die Entlassung zuständige Behörde.
3 Die Entlassung aus der Anstalt oder die Aufhebung der angeordneten Massnahme kann von der betroffenen Person oder von einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
4 Die für die Entlassung zuständige Behörde kann die bedingte Entlassung anordnen, indem sie diese von der Befolgung medizinischer Massnahmen, von Verhaltensvorschriften oder eine r Spital-Nachkontrolle abhängig macht.

Art. 25 Berichte

1 Die Anstaltsdirektion erstattet der Einweisungsbehörde periodisch Bericht; diese bestimmt, in welchen zeitlichen Abständen die Berichte zu erfolgen haben.
2 Die Anstaltsdirektion informiert die Einweisungsbehörde unverzüglich über jede namhafte Änderung aus medizinischer Sicht, über die besonderen Vorkommnisse wie auch über die Entlassung der betroffenen Person.

Art. 26 Urlaub

Erlaubt es der Zustand der eingewiesenen Person, so kann die Modalitäten in Zusammenarbeit mit den der betroffenen Person nahe stehenden Personen fest.

Art. 27 Medizinische Behandlung

Die medizinische Behandlung der eingewiesenen Person wird durch die Bestimmungen der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung geregelt.
6. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmungen

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Vormundschaftskammer eines Bezirksgerichts hängigen Begehren um gerichtliche Beurteilung bleiben in deren Zuständigkeit.
2 Die in dringlichen Fällen durch die Friedensrichter eröffneten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren bleiben in der Zuständigkeit der Friedensrichter.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts

a) Einführungsgesetz zum Schw eizerischen Zivilgesetzbuch Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen geändert:
...

Art. 30 b) Organisation des Vormundschaftswesens

Das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens (SGF 212.5.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 31 c) Kampf gegen den Alkoholmissbrauch

Das Gesetz vom 7. Mai 1965 über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch (SGF 821.44.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 32 d) Spitäler

Das Spitalgesetz vom 23. Februar 1984 (SGF 822.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 33 e) Kantonsspital

Das Organisationsgesetz des Kantonsspitals vom 16. Mai 1929 (SGF
822.1.1) wird wie folgt geändert :
...

Art. 34 f) Psychiatrisches Spital Marsens

Das Organisationsgesetz vom 6. Mai 1965 des psychiatrischen Spitals Marsens (SGF 822.2.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 35 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000 (StRB 23.3.1999). ——————— Genehmigung Dieses Gesetz ist am 1.3.1999 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.
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