Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (428.300)
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 ) (FHV) Vom 12. Juni 2003 (Stand 1. August 2005) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschul - politik bei. Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinba - rung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist. Art. 3 Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Aus - bildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung. Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fach - hochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Inter - kantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Mas - terstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie - rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistun - generbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten. Art. 5 Wohnsitzkanton
1 oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt er - worbene Bürgerrecht,
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch GRB am 14. 9. 2005 (wirksam seit 30.10.2005; Ratschlag Nr. 05.0945.01 ).
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst, in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe - hörde. Art. 6 Umleitung von Studierenden
1 Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Stu - dienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, so - fern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle. Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinba - rung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Stu - diengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone ent - spricht. II. Beiträge Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Be - schluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 9 Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbildungskosten decken. Zustän - dig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
1 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Stu - diengang gekürzt.
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung III. Vollzug Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV, die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz, die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9, die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodellsgemäss Art. 8, die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge. Art. 12 Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulver - einbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone, die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge, die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8, die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren, die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten so - wie der Verzugszinse, die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengän - ge nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 21. Art. 13 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
1 Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt. Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Art. 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung Art. 16 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. IV. Rechtspflege Art. 17 Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Zahl der Studierenden, den massgebenden Wohnsitz, die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung. Art. 18 Bundesgericht
1 Vorbehältlich von Art. 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Ver - einbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Art. 83 Abs. 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
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. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 19 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorge - schriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Art. 20 In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft.
3 ) Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.
4 ) Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
1 Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aus - sicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungs - kommission einzuholen. Art. 22 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. Septem - ber 2008.
2) SR 173.100.
3) Wirksam seit 1. 8. 2005.
4) Art. 20: Der Vereinbarung sind die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, GE, JU sowie das Fürstentum Liechtenstein beigetreten (Stand: 20. 2. 2006).
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter be - stehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art.
3 weiter bestehen. Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge - bung beitreten.
5 ) liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul- Studiengänge zu behandeln. Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 12. Juni 2003.
5) Art. 23: Der Vereinbarung sind die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, GE, JU sowie das Fürstentum Liechtenstein beigetreten (Stand: 20. 2. 2006).
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