Verordnung über die Katasterschätzung (212.478.42)
CH - SO

Verordnung über die Katasterschätzung

GS 79, 125
1 Verordnung über die Katasterschätzung Vom 1. September 1953 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung von § 312 des Gesetzes betreffend die Ei nführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1911
1) und § 116 des Gesetzes betreffend die direkte Staats- und Gemeindes teuer vom 10. Sep- tember 1939
2) gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 und aufgrund der Ergebnisse und Erfahrungen de r nach den Verord- nungen vom 27. August 1940 und 16. Mai 1944 durchgef ührten Kataster- schätzung beschliesst:

1. Grundlagen

§ 1 I. Umfang

1 Die im Kanton Solothurn aufgrund der Verordnungen übe r die Kataster- schätzungen vom 27. August 1940 und 16. Mai 1944 durc hgeführte Katas- terschätzung ist nach den gleichen Grundsätzen weiter zuführen.
2 Die für die Schätzung errichteten Katasterplankopien mit den einge- zeichneten Zonengrenzen (Katasterschätzungspläne), die Journale und die Gebäudeverbale bilden Hilfsmittel zur Weiterführung d er Katasterschät- zung.
3 Die Schätzung hat sich auch auf die steuerfreien Lieg enschaften, Gebäu- de und Anlagen zu erstrecken.

§ 2 II. Neuschätzung des Bodens und der Gebäude

1 Die Landschätzung ist durch die Organe der Katastersc hätzung neu fest- zulegen, wenn auf einem Grundstück ein neues Gebäude erstellt worden ist oder wenn ein überbautes Grundstück geteilt wir d.
2 Ebenso sind in Gemeinden, in welchen Bodenverbesse rungen (insbeson- dere Güterzusammenlegungen) durchgeführt werden, die Landschätzun- gen und die Schätzungen der Gebäude für landwirtschaf tliche Zwecke im Bodenverbesserungsgebiet, nach Abschluss dieser Arbe iten, neu festzule- gen.
3 Neue Gebäude sowie Wertvermehrungen und Wertverminde rungen an bestehenden Gebäuden sind nach den in dieser Verordn ung aufgestellten Bestimmungen zu schätzen.
1 ) die Kompetenz, die amtliche Schätzung der Grundstücke zu revidieren. Mit der Änderung des EG ZGB vom 4. April 1954 ging diese Komp etenz in § 303 (BGS 211.1 ) an den Kantonsrat über.
2 ) Aufgehoben. Es gilt § 62 StG vom 1. Dezember 1985 (B GS 614.11 ).
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§ 3 III. Revision der Schätzung

1 Das gesamte Schätzungswerk wird mindestens alle 20 J ahre nach Mass- gabe der Gesetzgebung überprüft.
2 Voraussetzungen und Verfahren für die Gesamtrevision der Schätzungen werden durch eine besondere Verordnung geregelt.
3 Die Revision einzelner Schätzungen kann vom Eigentümer jederzeit ver- langt werden. Die Organe der Katasterschätzung können überholte Schät- zungen jederzeit von sich aus abändern.

2. Aufsicht

§ 4 I. Regierungsrat

1 Die Katasterschätzung untersteht der Aufsicht des Re gierungsrates, der sie durch das Finanz-Departement ausübt.
1)

§ 5 II. Finanz-Departement

1 Das Finanz-Departement sorgt für eine gleichmässige Anwendung der Schätzungsvorschriften und für eine ausgeglichene Bew ertung der Liegen- schaften im ganzen Kanton.
2 Ihm steht ein Recht zur Überprüfung der Schätzungen z u.
3 Es kann die Schätzung schwieriger Objekte besondere n Fachleuten über- tragen.
4 Es stellt die erforderlichen Formulare auf.
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...*
6 Das Finanz-Departement kann beim Regierungsrat gege n Schätzungsor- gane, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, Disziplinar- massnahmen im Sinne des Gesetzes über das Staatsperson al
2) beantragen.

§ 6 III. Sekretär der Katasterschätzung

1 Der Sekretär der Katasterschätzung hat insbesondere f olgende Obliegen- heiten:
3) a) Er ist verantwortlich für die Erledigung der admi nistrativen Arbei- ten. Er veranlasst die notwendig werdenden neuen Land schätzun- gen und organisiert in Verbindung mit der Solothurnis chen Gebäu- deversicherung die Weiterführung der Gebäudekataster schätzung (§ 2). Er sorgt für Bekanntgabe der Schätzungen sowie für die Erle- digung der eingereichten Einsprachen und Rekurse. E r kann zur Vorbereitung der Geschäfte der Rekursschätzungskommis sion und zur Führung des Protokolls dieser Kommission beigezogen werden. b) Er sorgt für eine geordnete Weiterführung der Kat asterschätzung. c) Er bereitet die einzelnen Formulare vor.
1 ) Im ganzen Erlass Fassung vom 13. Mai 1986; GS 90, 44 3.
2 ) Die Disziplinarbestimmungen sind aufgehoben durch d as Verantwortlichkeitsge- setz vom 26. Juni 1966; vgl. BGS 124.21 .
3 ) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
3 d) Er organisiert notwendig werdende Neuschätzungen im Sinne von

§ 2 Absatz 2. Er führt das Protokoll der landwirtsch aftlichen Schät-

zungskommission. Er trägt die neuen Flurmittelzahlen i n die Katas- terschätzungspläne ein und nimmt die Ausrechnungen d er Detail- schätzungen vor.

3. Schätzungsorgane

§ 7 1. Organe und Bestellung

1 Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsda uer folgende Schät- zungsorgane: a) die Schätzungskommissionen; b) landwirtschaftliche Schätzungskommission sowie ihr en Präsidenten und Vizepräsidenten; c) Rekursschätzungskommissionen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die erforderliche Anzah l von Schätzern für landwirtschaftliche Liegenschaften.
3 Sämtliche landwirtschaftlichen Schätzer sollen aufgru nd wissenschaftli- cher Ausbildung oder praktischer bäuerlicher Betäti gung die Eignung zur Schätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften besitzen.
4 Die Schätzungsorgane können für ihre Arbeiten im Ein vernehmen mit den Gemeindebehörden geeignete Gemeindevertreter be iziehen.

§ 8 II. Schätzungskommissionen

1 Als Schätzungskommissionen für jede Amtei werden die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung und die Feuerpolizei vom 7. September
1947
1) bestellten dreigliedrigen Schätzungskommissionen bez eichnet.
2 Sie haben innerhalb ihres Kreises alle Neubauten sow ie alle wertvermeh- renden oder wertvermindernden Veränderungen an schon geschätzten Gebäuden ein- oder abzuschätzen.
3 Sie haben alle im Sinne von § 2 Absatz 1 notwendig wer denden neuen Bodenschätzungen vorzunehmen.
4 Sie haben im Falle einer notwendig werdenden Neuschä tzung im Sinne von § 2 Absatz 2 im Einvernehmen mit der landwirtschaf tlichen Schät- zungskommission die Zoneneinteilung im Sinne von § 19 vorzunehmen und das Land in der Verkehrswertzone zu schätzen.
5 Sie können für die Schätzung von landwirtschaftlichen Liegenschaften landwirtschaftliche Schätzer beiziehen. Für grössere la ndwirtschaftliche Neubauten oder wertvollere Umbauten ist die Mitwirku ng eines solchen Schätzers erforderlich. Für die Schätzung von nichtlandwi rtschaftlichen Liegenschaften, die besondere Fachkenntnisse vorausset zen, insbesondere industrielle Liegenschaften sowie Gebäude und Anlage n, können Fachleu- te beigezogen werden.
6 Eine Neuschätzung des Waldes hat durch das kantonal e Oberforstamt zu erfolgen. Dieses Amt ist zur Schätzung des privaten wie auch des im öf- fentlichen Eigentum stehenden Waldes zuständig.
1 ) Aufgehoben. Es gilt das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972; vgl. BGS 618.111 .
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§ 9 III. Landwirtschaftliche Schätzungskommission

1. Zusammensetzung und Zuständigkeit

1 Die landwirtschaftliche Schätzungskommission besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern. Der Regierungsrat bezeichnet die erford erlichen Ersatzmän- ner.
2 Sie ist zuständig, wenn einzelne Gemeinden ganz oder t eilweise neu ge- schätzt werden müssen, sei es infolge durchgeführter Bodenverbesserung (§ 2 Abs. 2) oder aus andern Gründen (§ 3).
3 In diesen Fällen obliegt ihr die Neuschätzung des l andwirtschaftlich ge- nutzten Bodens und der landwirtschaftlichen Gebäude.

§ 10 2. Funktionen

1 Die landwirtschaftliche Schätzungskommission erhebt für die ganz oder teilweise neu einzuschätzenden Gemeindegebiete das ne ue Gemeindemit- tel für die Schätzung des landwirtschaftlich genutzten Bodens und stellt fest, welche Fluren diesem Gemeindemittel entspreche n.
2 Sie wählt zu diesem Zwecke in jeder Gemeinde mindest ens 3 nach Grösse und Bewirtschaftungsart typische Landwirtschaftsbetri ebe aus und schätzt sie nach § 20 dieser Verordnung.
3 Sie besorgt im Einvernehmen mit der zuständigen Schätzu ngskommission überdies die Zoneneinteilung nach § 19.
4 Sie ermittelt aufgrund des von ihr erhobenen Gemein demittels für jede Flur der Ertrags- und Mittelwertzone die Mittelwerte je Quadratmeter und besorgt anschliessend die Detailschätzungen in diese n Zonen.

§ 11 IV Rekursschätzungskommissionen

1. Bestellung und Aufgabe

1 Der Regierungsrat ernennt: a) eine Rekursschätzungskommission für nichtlandwirt schaftliche Lie- genschaften (§ 12); b) eine Rekursschätzungskommission für landwirtschaf tliche Liegen- schaften (§ 13).
2 Jede dieser Kommissionen besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmän- nern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amt sdauer gewählt wer- den.
3 Die Rekursschätzungskommissionen entscheiden endgül tig. Sie sind be- rechtigt, Sachverständige beizuziehen.

§ 12 2. Für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften

1 Als Rekursschätzungskommission für Rekurse gegen di e Schätzung des Bodens in der Verkehrswertzone und aller Gebäude mit nichtlandwirt- schaftlichem Charakter wird die nach Gesetz für die Gebäudeversicherung und die Feuerpolizei vom 7. September 1947
1) bestellte Rekursschätzungs- kommission bezeichnet.
1 ) Aufgehoben durch das Gebäudeversicherungsgesetz vom 2 4. September 1972; GS 85, 945.
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§ 13 3. Für landwirtschaftliche Liegenschaften

1 Im Rekursverfahren über die Schätzungen von landwirtsc haftlich genutz- tem Boden und Gebäuden mit landwirtschaftlichem Cha rakter hat sich die Rekursschätzungskommission aus einem Mitglied der Re kursschätzungs- kommission für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft en und aus 2 weite- ren vom Regierungsrat zu bestimmenden Mitgliedern ode r Ersatzmännern zu bilden.

4. Schätzungsverfahren

4.1. Bodenschätzung

§ 14 I. Grundsatz

1 Wird ein nichtüberbautes Grundstück geteilt, so is t die im Grundbuch eingetragene Katasterschätzung durch den Grundbuchverw alter im Ver- hältnis zur abgetrennten Fläche auf die Teilstücke zu übertragen.
2 Wenn nichtüberbaute Grundstücke vereinigt oder wenn nur überbaute Grundstücke zusammen vereinigt werden, sind die Landsc hätzungen der zu vereinigenden Grundstücke im Total auf das zu verein igende Grund- stück zu übertragen.
3 Die Mitwirkung der Schätzungsorgane ist nicht erfor derlich. In solchen Fällen sind Grundstückteilungen und Vereinigungen in den Katasterschät- zungsplänen nicht nachzutragen.

§ 15 II. Neuschätzung nach Überbauung

1. Grundsatz

1 Wurde auf einem nach dem Ertragswert oder Mittelwe rt geschätzten Grundstück eine Neubaute erstellt, so ist der Baupl atz durch die Schät- zungsorgane nach dem Verkehrswert neu zu schätzen.
2 Eine Neuschätzung des Bodens ist in diesem Falle nur dann nicht nötig, wenn es sich um eine landwirtschaftliche Neubaute h andelt und wenn demzufolge der Boden nicht in eine andere Zone einge teilt werden muss.

§ 16 2. Planskizze

1 Sobald die Überbauung eines Grundstückes bekannt wi rd, hat der Sekre- tär der Katasterschätzung beim zuständigen Grundbucham t eine Planskiz- ze über die zu überbauende Liegenschaft zu beschaffen.
2 Auf dieser Skizze, die nicht massstabgetreu sein mus s, sind aufzuführen: Plannummer, Grundbuchnummer, allfällige frühere Gru ndbuchnummern, Inhalt des Grundstückes und Grundstückeigentümer.
3 Die vorgenommene Landschätzung ist durch den Sekretär der Kataster- schätzung im Katasterschätzungsplan anhand dieser Skizze nachzutragen.
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§ 17 III. Neuschätzung nach Parzellierung oder

Vereinigung überbauter Grundstücke

1. Grundsatz

1 Wird ein überbautes Grundstück geteilt, so sind di e abgetrennten Teile und die Gebäudeparzellen durch die Schätzungsorgane na ch den entspre- chenden Zonen neu zu schätzen. Im Falle der Vereinigun g von überbauten mit nichtüberbauten Grundstücken ist durch den Sekre tär der Kataster- schätzung zu prüfen, ob das vereinigte Grundstück neu geschätzt werden müsse.
2 Der Grundbuchverwalter muss für die grundbuchliche Behandlung der Grundstückteilung und der Vereinigung die Neuschätzun g nicht abwarten. Er überträgt im Falle der Grundstückteilung die im G rundbuch einge- schriebene Katasterschätzung im Verhältnis zur abgetren nten Fläche auf die Teilstücke. Im Falle der Vereinigung sind die Sch ätzungen der einzel- nen Grundstücke im Total auf das zu vereinigende Grun dstück zu übertra- gen. Die neue Schätzung ist nach Eingang der Meldung bei den betreffen- den Grundstücken nachzutragen.

§ 18 2. Schätzungsauftrag

1 Die Neuschätzung ist in jedem Falle durch das Grundb uchamt beim Sekre- tariat der Katasterschätzung durch Übersenden einer P lanskizze oder durch vorübergehende Überlassung des Mutationsplanes zu veranlassen.
2 Gleichzeitig sind bekanntzugeben: Plannummer, Grund buchnummer, allfällige frühere Grundbuchnummern, Inhalt und Eig entümer des Rest- grundstückes sowie der abgetrennten Parzellen.
3 Die durch die Grundbuchämter zu meldenden Mutatione n sind durch den Sekretär der Katasterschätzung auf dem Katasterschätzun gsplan einzu- reichen. Die Einzeichnung muss nicht massstabgetreu sein.

§ 19 IV Neuschätzung nach durchgeführten Bodenverbess erungen

1. Wertzonen

1 Sofern einzelne Gemeinden ganz oder teilweise infolge durchgeführter Bodenverbesserungen neu geschätzt werden müssen, wird das Gebiet in die Ertragswert-, Mittelwert- und Verkehrswertzone ei ngeteilt. In Gemein- den, in welchen sich zusammenhängende, nicht landwir tschaftlichen Zwe- cken dienende Gebiete nicht ausscheiden lassen, kan n auf die Feststellung einer Verkehrswertzone verzichtet werden.
2 Die Ertragswertzone umfasst die rein landwirtschaft lich genutzten Grundstücke, die Verkehrswertzone das andern Zwecken dienende Land, die Mittelwertzone das landwirtschaftlichen Zwecken dienende Land in- nerhalb des Baugebietes und das nicht landwirtschaf tlichen Zwecken die- nicht ausgeschieden wird.
3 Die Einteilung erfolgt durch die landwirtschaftlic he Schätzungskommissi- on im Einvernehmen mit der zuständigen Schätzungskommis sion.
4 Die neuen Zonengrenzen werden in den Katasterschätzu ngsplänen nach- getragen und sind für die Schätzungsorgane verbindlich .
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§ 20 2. Ertragswertzone

a) Ertragswertprinzip
1 Der landwirtschaftliche Ertragswert ist gegeben du rch die Durchschnitts- zahl aus den kapitalisierten Reinerträgen, die ein l andwirtschaftliches Ge- werbe bei ortsüblicher Bewirtschaftung durch einen Landwirt von mittlerer Eignung im Mittel einer längeren Zeitperiode liefer t.

§ 21 b) Flurmittelzahlen

1 Die landwirtschaftliche Schätzungskommission legt au fgrund des von ihr erhobenen Gemeindemittels den Schätzungswert je Quadr atmeter für jede einzelne Flur (Flurmittelzahl) fest.
2 Die Flurmittelzahlen werden vom Sekretär der Katastersc hätzung in die Katasterschätzungspläne eingetragen.

§ 22 c) Detailschätzung

1 Nach der Festlegung der Flurmittelzahlen nimmt die la ndwirtschaftliche Schätzungskommission die Detailschätzung vor. Sie legt dabei für diejeni- gen Grundstücke, die aufgrund besonderer wertvermehr ender oder wert- vermindernder Eigenschaften nicht dem Durchschnitt d er Flur entsprechen, den Schätzungswert je Quadratmeter neu fest oder berü cksichtigt die be- sonderen Faktoren durch pauschale Zuschläge oder Ab züge.
2 Alle Abweichungen von der Flurmittelzahl sind im Prot okoll zu begrün- den.
3 Aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Mittelzahlen rechnet der Sekre- tär der Katasterschätzung die Schätzung der einzelnen Gr undstücke aus. Die in Franken errechneten Werte sind dabei auf eine durch 10 teilbare Zahl auf- oder abzurunden.

§ 23 3. Mittelwertzone

1 Die Mittelwertzone wird ebenfalls aufgrund des Ertr agswertes einge- schätzt; jedoch ist der Verkehrswert angemessen durch Zuschläge zum Ertragswert zu berücksichtigen. Für rein landwirtscha ftliche Grundstücke dürfen die Zuschläge höchstens 50% betragen.*
2 Das Verfahren entspricht demjenigen für die Ertrags wertzone. Flurmittel- zahlen und Detailschätzung werden gleichzeitig für die Ertragswert- und Mittelwertzone erhoben.

§ 24 4. Verkehrswertzone

1 Die Grundstücke in der Verkehrswertzone werden nach dem Verkehrs- wert geschätzt.
2 Als Richtlinien für die Bestimmung des Verkehrswert es gelten die in der betreffenden Gegend in den Jahren 1920-1940 bezahlte n normalen Han- dänderungspreise; nicht zu berücksichtigen sind Liebh aberpreise, Gefällig- keitspreise und dergleichen.
3 Ausserdem sind besondere wertvermehrende oder wertve rmindernde Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 25 5. Gemeinsame Bestimmungen

a) Einspracherecht der Gemeinden
1 Nach Abschluss der Detailschätzung hat das Sekretari at der Kataster- schätzung die Katasterschätzungspläne den Gemeinden zu unterbreiten.
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2 Die Gemeinden können innert 10
1) Tagen beim Finanz-Departement ge- gen die Gemeindemittel und gegen die Zoneneinteilun g des Gemeindege- bietes Einsprache erheben.
3 Gegen die Verfügung des Departementes besteht das Recht zur Be- schwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.
2)

§ 26 b) Berichtigung der Detailschätzung

1 Hat die landwirtschaftliche Schätzungskommission au fgrund eigener Prü- fung oder aufgrund einer Einsprache die Mittelzahlen gänzlich oder teil- weise abgeändert, so rechnet der Sekretär der Kataste rschätzung die ent- sprechenden Veränderungen in der Detailschätzung aus.

4.2. Gebäudeschätzung

§ 27 I. Grundsatz

1 Die Gebäude werden nach den nachfolgenden Bestimmu ngen nach Zu- standswert und Ertragswert geschätzt.
2 Der Zustandswert eines Gebäudes entspricht den Auf wendungen, die für den Bau im Jahre 1938 auszulegen gewesen wären, unte r Abzug des seit dem Bau eingetretenen Minderwertes.
3 Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Ert rag, der für ein Gebäu- de normalerweise erhältlich ist. Gebäude, die nicht wenigstens einen Wert von 500 Franken repräsentieren, fallen aus der Schätzun g.
4 Die von einem Gebäude bedeckte Fläche ist in der Geb äudeschätzung nicht eingeschlossen.

§ 28 II. Landwirtschaftliche Gebäude

1 Landwirtschaftliche Gebäude werden mit Einschluss d er für den Betrieb erforderlichen Wohnräume zum Ertragswert geschätzt. Der Ertragswert der Gebäude wird festgestellt, indem der Gebäudeant eil auf der Grundla- ge der Ertragswertschätzung des gesamten Betriebes a usgeschieden wird.
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...*
3 Bei Gebäuden, die hinsichtlich ihres Zustandes, ih rer Bauart oder ihrer Einrichtung den Durchschnitt über- oder unterschrei ten, ist der Zustands- wert durch angemessene Zuschläge oder Abzüge zu berüc ksichtigen.
4 Bei Betrieben, welche kein landwirtschaftliches Ge werbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts sind, erfolgt die Schätzung d er Wohngebäude nach den Vorschriften über die Schätzung der Wohnhäuse r. Die in der Landwirtschaftszone liegenden Ökonomiegebäude werden nach dem landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet.*

§ 29 III. Wohngebäude

1 Für Wohnhäuser (Miethäuser, Einfamilienhäuser, Ville n) und für gewerb- liche Gebäude, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, ent spricht die Schätzung der halben Summe aus Zustandswert und Ertra gswert.
1 ) Fassung nach § 32 VRG.
2 ) Fassung in Angleichung an § 7 DelG vom 5. April 1981 ; GS 88, 683.
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§ 30 IV. Industrielle, grossgewerbliche und öffentl iche Gebäude

1 Industrielle und grossgewerbliche Gebäude sowie Ge bäude, die keinen Ertrag abwerfen (Kirchen, Schulhäuser, öffentliche Ver waltungsgebäude usw.), werden nach dem Zustandswert geschätzt.

§ 31 V. Gewerbliche Gebäude

1 Gewerbliche Gebäude, die nicht unter §§ 28, 29 ode r 30 fallen, werden nach dem Zustandswert geschätzt. Jedoch sind die Fakt oren, die einen über den Zustandswert hinausgehenden Ertragswert be dingen, wie Be- triebseinrichtung und Organisation, günstige Verkehr slage, objektiv güns- tiger Geschäftsgang undsoweiter, in einem angemesse nen Zuschlag zum Zustandswert zu berücksichtigen.
2 Erscheint der Zustandswert im Hinblick auf diese Fa ktoren als übersetzt, so ist ein angemessener Abzug vorzunehmen.
3 Zuschlag und Abzug dürfen nicht mehr als 20% des Zu standswertes aus- machen.

5. Rekursverfahren

§ 32 1. Eröffnung der Schätzung

1 Sowohl die Land- wie auch die Gebäudekatasterschätzun gen sind in der Regel gleichzeitig mit den nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung und Feuerpolizei vom 7. September 1947
1) festgestellten Versicherungs- summen den Eigentümern schriftlich anzuzeigen.

§ 33 II. Rekurs

1 Die Eigentümer sind berechtigt, innert 10
2) Tagen nach Erhalt der Anzeige beim Finanz-Departement oder, wenn gleichzeitig ein R ekurs gegen die Gebäudeversicherung erfolgt, bei der Verwaltung der S olothurnischen Gebäudeversicherung Rekurs zu erheben. Der Rekurs ist schriftlich einzu- reichen und zu begründen.
2 Gegen den Entscheid der Rekursschätzungskommission und jenen der Verwaltung der Solothurnischen Gebäudeversicherung bes teht das Recht zur Beschwerde beim Kantonalen Verwaltungsgericht.
3)

6. Rechtskraft der Schätzungen

§ 34 I. Rechtskraft

1 Die Schätzungen erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Beschwerde- frist oder mit dem Entscheid des Kantonalen Verwaltun gsgerichts in Rechtskraft.
2 Die neuen Schätzungen sind bei der folgenden Steuerei nschätzung mit Wirkung ab 1. Januar des folgenden Jahres als Steuer grundlage zu ver- wenden.
1 ) Aufgehoben durch das Gebäudeversicherungsgesetz vom 2 4. September 1972; GS 85, 945.
2 ) Fassung nach § 32 VRG.
3 ) Fassung in Angleichung an § 49 GO.
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§ 35 II. Mitteilung

1 Die rechtskräftigen Schätzungen sind den zuständigen Grundbuchämtern mitzuteilen.
2 Bei Neuschätzung nach §§ 27 ff. sind die rechtskräf tigen Schätzungen ferner d er Gemeinde und der Steuerkommission bekann tzugeben.
3 Im Grundbuch sind sie nach den Weisungen des Regie rungsrates einzu- schreiben.

7. Kosten

§ 36 1. Kostentragung

1 Die Kosten der Katasterschätzung werden vom Staate get ragen. Zulasten der Gemeinden gehen lediglich die Kosten der von ihne n zu leistenden Vorarbeiten und für die Besoldung der von den Schätzung sorganen beige- zogenen Gemeindevertreter und Gehilfen.
2 Den Grundeigentümern werden, unter Vorbehalt der na chfolgenden Bestimmungen, keine Kosten auferlegt.

§ 37 II. Schätzungsorgane

1 Der Regierungsrat setzt in besonderen Beschlüssen d ie Entschädigungen der Schätzungsorgane fest.

§ 38 III. Rekurse

1 Bei Rekursen, die ganz oder teilweise abgewiesen we rden oder auf die nicht eingetreten wird, ist dem Rekurrenten eine En tscheidgebühr bis 300 Franken aufzuerlegen; ausserdem sind ihm die entstand enen Kosten ganz oder teilweise zu überbinden.
2 Die Kosten der Rekurse werden nach prozessualen Grun dsätzen aufer- legt.

§ 39 IV. Organisation

1 Der Zahlungsverkehr und die Kontrolle des Rechnungsw esens erfolgen durch die Kantonale Finanzverwaltung.

§ 40 V. Rechtsöffnungstitel

1 Die Kostenentscheide der Schätzungsorgane sind Rechts öffnungstitel im Sinne von Artikel 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetr eibung und Kon- kurs vom 11. April 1889
1)
.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsb latt in Kraft. Sie gilt von diesem Zeitpunkt an für alle neu zu schätzenden O bjekte.
1 ) SR 281.1 .
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2 Soweit die bisher erlassenen Schätzungsreglemente mit dieser Verord- nung nicht im Widerspruch stehen, bleiben sie weite rhin in Kraft.
3 In Gemeinden, in welchen die Katasterschätzung infol ge hängiger Bo- denverbesserungen noch nicht endgültig durchgeführt werden konnte, ist das Verfahren nach der Verordnung vom 16. Mai 1944
1) zu beendigen.
4 Für diese Fälle gelten die alte Grundbuchschätzung un d die Gebäudever- sicherung weiterhin als Steuergrundlage. 5 Unter die sem Vorbehalt wird die Verordnung über die Katasterschätzung vom 16. Mai 1 944
2) aufgeho- ben. Inkrafttreten der Verordnung am 11. September 1953.
1 ) GS 76, 204.
2 ) GS 76, 204.
12 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.11.1955 23.11.1955 § 23 Abs. 1 geändert -

22.09.1992 01.01.1993 § 5 Abs. 5 aufgehoben -

27.10.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 65

27.10.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 4 geändert GS 2020, 65

13 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 5 Abs. 5 22.09.1992 01.01.1993 aufgehoben -

§ 23 Abs. 1 25.11.1955 23.11.1955 geändert -

§ 28 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 65

§ 28 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65

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