Beschluss über das Gehalt der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Unterassistenten... (430.26)
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Beschluss über das Gehalt der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Unterassistenten --> 431.0.26

Beschluss vom 24. Februar 1997 über das Gehalt der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Unterassistenten
1)
1) Sämtliche Funktionsbezeichnungen in dies em Beschluss gelten sowohl für das weibliche wie für das männliche Geschlecht. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität; gestützt auf das Gesetz vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals; gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf den Artikel 94 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); gestützt auf die Statuten vom 31. März 2000 der Universität Freiburg; auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
1. Anwendungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss gilt für alle wi ssenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Freiburg, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden, d. h. für den Lehr- und Forschungsrat, die Oberassistenten, Lektoren, Doktorassistenten, Diplom assistenten, Mediziner-Assistenten und die wissenschaftlichen Bibliothekare.
2 Er gilt auch für Unterassistenten, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden.
3 Er gilt sinngemäss für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Unterassistenten, die vom Kanton an gestellt werden, deren Gehalt jedoch nicht über den Voranschlag der Universität finanziert wird. Bei Wegfall einer Drittfinanzierung kann jedoch kein e Garantie gegeben werden über
das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt hinaus, an dem die Drittfinanzierung endet, und es wird keine Entschädigung wegen Stellenabschaffung geschuldet.
2. Gehalt

Art. 2 Im Allgemeinen

Das Gehalt der Mitglieder des Lehr- und Forschungsrates, der Oberassistenten, Lektoren, wissenschaftlichen Bibliothekare, Doktorassistenten, Mediziner-Assistenten, Diplomassistenten und Unterassistenten wird im StPG und im StPR geregelt; vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen über die Gehälter.

Art. 3 Pensionskasse

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Art. 4 Lehr- und Forschungsrat, Oberassistenten, Lektoren und

wissenschaftliche Bibliothekare
1 Das Gehalt der Mitglieder des Lehr- und Forschungsrates, der Oberassistenten, Lektoren und wissen schaftlichen Bibliothekare ist in der allgemeinen Gehaltsskala für das Staatspersonal festgesetzt.
2 Die Gehaltserhöhungen richten sich nach den allgemeinen auf das Staatspersonal anwendbaren Regeln.

Art. 5 Doktorassistenten, Mediziner-Assistenten

Das Gehalt der Doktorassistenten und der Mediziner-Assistenten wird nach der folgenden Skala festgelegt (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993): Fr.
1. Dienstjahr 58 059.60
2. Dienstjahr 61 075.80
3. Dienstjahr 64 093.20
4. Dienstjahr 67 108.80
5. Dienstjahr 70 125.60

Art. 6 Diplomassistenten

Das Gehalt der Diplomassistenten wird nach der folgenden Skala festgelegt (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993): Fr.
1. Dienstjahr 45 987.60
2. Dienstjahr 47 494.20
3. Dienstjahr 49 002.–
4. Dienstjahr 52 016.40
5. Dienstjahr 55 030.20

Art. 7 Unterassistenten

Das Gehalt der Unterassistenten beträgt 15 831.60 Franken pro Jahr (Referenzindex: 100 Punkte, Mai 1993).

Art. 8–13

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3. Schlussbestimmungen

Art. 14 Ergänzendes Recht

Für in diesem Beschluss nicht geregelte Fragen gelten die Bestimmungen des GBStP sinngemäss.

Art. 15 Schlussbestimmungen

1 Mit diesem Beschluss wird der Beschluss des Staatsrates vom 19. April
1971 über das Dienstverhältnis der Assistenten der Universität Freiburg aufgehoben.
2 Dieser Beschluss tritt am 1. März 1997 in Kraft.
3 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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