Verordnung über die Stiftungsaufsicht
                            Verordnung  über die Stiftungsaufsicht  vom 2. September 2003 (Stand 1. Oktober 2003)  Der Regierungsrat von Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  1  )   und Art. 35a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufgaben
                            1  Die kantonale Stiftungsaufsicht beaufsichtigt und wandelt die ihr unterstell  -  ten Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe der gesetzlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Prüfung der Jahresrechnungen von patronalen Stiftungen je  -  nen Gemeinden übertragen, welche dies wünschen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führt das Register für berufliche Vorsorge  4  )   und ein Verzeichnis der Stif  -  tungen. Das Register und das Verzeichnis sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die folgenden Bestimmungen gelten auch für die kommunalen Stiftungen  und deren Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Periodische Berichterstattung
                            1  Die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen reichen innert sechs Mona  -  ten nach Abschluss des Geschäftsjahres die vom Stiftungsrat genehmigte  und unterzeichnete Jahresrechnung mit den vom Gesetz vorgeschriebenen  Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVG (SR  831.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  EG zum ZGB (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 1 Abs. 2 der V über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeein  -  richtungen (BVV  1; SR  831.435.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 11 Abs. 1 BVV  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftungen legen zudem einen Tätigkeitsbericht bei. Sammeln sie öf  -  fentlich Mittel, haben sie auch einen Kontrollstellenbericht und eine Mittel  -  flussrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vorsorgeeinrichtungen   mit   reglementarischen   Leistungsansprüchen  reichen mindestens alle drei Jahre einen Bericht des anerkannten Experten  für berufliche Vorsorge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stiftungsaufsicht kann jederzeit weitere Unterlagen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen, Stiftungen und
                            Stiftungsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stiftungsräte haben die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge  zu informieren, die ein rasches Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern  oder auf das Vermögen oder die Tätigkeit der Stiftung einen wesentlichen  Einfluss haben können  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden insbesondere die Gefährdung von massgeblichen Vermögens  -  teilen, Umstrukturierungen von Arbeitgeberfirmen sowie Personalentlassun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen reichen der Stiftungsaufsicht alle  vom Stiftungsrat genehmigten Reglemente und deren Änderungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abklärung des Sachverhalts, administrative Massnahmen
                            1  Die Stiftungsaufsicht klärt die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen  ab. Sie ist insbesondere befugt, alle Unterlagen der Stiftungen einzusehen,  die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftungen zu  prüfen oder prüfen zu lassen und Expertisen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftungsaufsicht trifft die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderli  -  chen Anordnungen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtge  -  mässen Ermessens handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 58a der V über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor  -  ge  (BVV  831.441.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig wird die Verordnung vom 20.  Februar  1984 zum Bundesgesetz  über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  2  )   aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 832.40 (lf. Nr. 144)