Gesetz über die Swisslos-Fonds (837.536.1)
CH - SO

Gesetz über die Swisslos-Fonds

Gesetz über die Swisslos-Fonds (SLFG) Vom 9. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 85 Absatz 1, 105, 127 Absatz 1 und 145 des Bundesge - setzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

4. Mai 2020 (RRB Nr. 2020/684)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Grossspielen mit anderen Kantonen gemäss dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 2 ) , die Zuweisung der daraus resultierenden Reingewinne in den Swisslos-Fonds und den Swisslos-Sportfonds sowie deren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
2 Zulassung sowie Bewilligung und Aufsicht von Geldspielen richten sich nach dem BGS und den Bestimmungen des Wirtschafts- und Arbeitsgeset - zes (WAG) vom 8. März 2015 3 ) .

§ 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von gemeinnützigen Projekten und Aufgaben, namentlich in den Bereichen Kultur, Umwelt, Soziales und Sport, zugunsten der solothurnischen Bevölkerung oder ihrer unterschied - lichen Zielgruppen.

§ 3 Interkantonale Vereinbarung

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarun - gen über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen durch die Swiss - los Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) abzuschliessen.
2 Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Leistungsauftrag an Swiss - los, den Verteilschlüssel für die Verteilung der Reingewinne unter den Ver - einbarungskantonen sowie die Kontingente für Kleinlotterien.
1) SR 935.51 .
2) SR 935.51 .
3) BGS 940.11 . GS 2020, 53
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2. Fonds

§ 4 Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds

1 Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds und einen Swisslos-Sportfonds, die aus dem kantonalen Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.
2 Dem Swisslos-Fonds werden drei Viertel und dem Swisslos-Sportfonds ein Viertel des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos zugewiesen.

§ 5 Fondsverwaltung, Rechnungsführung und Revision

1 Das Departement verwaltet die beiden Fonds und führt deren Rechnun - gen.
2 Revisionsstelle ist die Kantonale Finanzkontrolle.
3 Der Verwaltungsaufwand des Departements wird den beiden Fonds pauschal belastet. Der Regierungsrat setzt die Pauschalen jährlich fest.

§ 6 Transparenz

1 Das Departement veröffentlicht jährlich die Rechnung der Fonds.
2 Es veröffentlicht in geeigneter Form insbesondere: a) die Empfängerinnen und Empfänger; b) die ihnen ausbezahlten Beiträge; c) die auf die einzelnen Bereiche entfallenden Beträge.

3. Beiträge

§ 7 Zweckverwendung, Beitragsbereiche

1 Die Mittel des Swisslos-Fonds und des Swisslos-Sportfonds werden vollum - fänglich für gemeinnützige Zwecke, die nicht der Erfüllung öffentlich- rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen, verwendet.
2 Die Mittel des Swisslos-Fonds werden für folgende Beitragsbereiche ver - wendet: a) Kultur; b) Denkmalpflege und Archäologie; c) soziale Aufgaben und Projekte; d) Gesundheitsförderung und Prävention; e) Umwelt, Natur und Landschaft; f) Entwicklungshilfe; g) Hilfe in ausserordentlichen Lagen.
3 Die Mittel des Swisslos-Sportfonds werden für den Bereich Sport verwen - det.

§ 8 Voraussetzungen

1 Beitragsleistungen werden subsidiär ausgerichtet.
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2 Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds können in der Regel nur an Vorhaben gewährt werden, sofern sie a) einen aktuellen Bezug zum Kanton haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen oder für den Kanton, die Region oder gesamtschweizerisch von Bedeutung sind; b) die bereichsspezifischen Anforderungen an Qualität und Wirksam - keit erfüllen; c) trotz verbleibender Deckungslücke eine möglichst breit abgestützte Finanzierung und angemessene Eigenleistungen ausweisen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
4 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung zusätzliche Voraussetzun - gen festlegen und Ausnahmefälle, wie insbesondere humanitäre Hilfsak - tionen, bestimmen, in welchen von den Voraussetzungen gemäss Absatz 2 abgewichen werden kann.

§ 9 Verfahren

1 Das Departement prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Ge - suche, die Fristen für deren Einreichung sowie das Gesuchsverfahren in ei - ner Verordnung.
3 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über den Rechts - schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. No - vember 1970 1 ) , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 10 Entscheid

1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Departements abschliessend über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds.
2 Er kann die Kompetenz zum abschliessenden Entscheid über Beiträge bis zu 10'000 Franken in einer Verordnung an eine Dienststelle delegieren.
3 Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen, einschliesslich einer Verfallsfrist von einem bis fünf Jahren für die Geltendmachung der zugesi - cherten Beiträge, verbunden werden.

§ 11 Beitragsleistung

1 Beiträge können insbesondere als finanzielle Leistung, als Defizitde - ckungsgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag oder in kombinierter Form ausgerichtet werden.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.

§ 12 Rückforderung

1 Das Departement kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder einen bereits ausbezahlten Beitrag zurückfordern, wenn: a) der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde; b) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig er - füllt sind; d) der Beitrag zweckentfremdet wurde;
1) BGS 124.11 .
3
e) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann.
2 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entste - hung.

4. Massnahmen gegen Spielsucht

§ 13 Spielsuchtabgabe

1 Die dem Kanton zufliessende Spielsuchtabgabe wird zweckgebunden dem kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung von Spielsucht zugewiesen.
2 Der Regierungsrat regelt die Verwendung, die Beitragskriterien, die Zu - ständigkeiten und finanziellen Kompetenzen in einer Verordnung.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Übergangsbestimmungen

1 Beitragsgesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, wer - den nach neuem Recht beurteilt.

§ 15 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die notwendigen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. KRB Nr. RG 0061/2020 vom 9. September 2020. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Januar 2021.
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