Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (212.33)
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder * vom 27. April 1980 (Stand 1. Januar 2013) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., in Ausführung der Art. 290 und 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches 1 ) , beschliesst: I. Inkassohilfe (1.)

Art. 1 Zuständigkeit

1 Zur Vollstreckung des Unterhaltsanspruches leistet die Gemeinde am zivil - rechtlichen Wohnsitz des Kindes Inkassohilfe gemäss Art. 290 des Schwei - zerischen ZiviIgesetzbuches. *
2 Die Gemeinden können das Inkasso gemeinsam durchführen oder es ge - eigneten privaten Stellen übertragen. II. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (2.)

Art. 2 Grundsatz

1 Die Wohngemeinde leistet Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr nach Massgabe dieses Gesetzes Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhalts - pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. *
2 Diese Vorschüsse sind keine Fürsorgeleistungen.
1) SR 210 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Gegenstand

1 Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festge - legt sind. *
2 Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als einen Mo - nat vor Einreichung des Gesuches fällig geworden sind.
3 Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.

Art. 4 Ausschluss

1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn a) das Kind wirtschaftlich selbständig ist; b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist; c) dem Kinde zuzumuten ist, seinen Unterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten; d) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält; e) die Eltern zusammenwohnen; f) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden.

Art. 5 Begrenzung

1 Ein Vorschuss für Unterhaltsbeiträge wird bis zum Betrag der höchsten ein - fachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-Versi - cherung ausgerichtet.
2 Ein Vorschuss wird ausgerichtet, wenn der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung an eine alleinstehende Person mit Kindern gemäss der Gesetzgebung über die Er - gänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali - den-Versicherung erfüllt. Der Vorschuss darf zusammen mit dem anrechen - baren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
3 Die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils sind auf Grund seiner Unterhaltspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches zu berücksichtigen.

Art. 6 Gesuch

1 Gesuche um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind vom gesetzli - chen Vertreter des berechtigten Kindes bei der zuständigen Behörde am zi - vilrechtlichen Wohnsitz des Kindes einzureichen. *
2 Im Gesuch sind Angaben zu machen über Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, der Eltern und der Stiefeltern. Gleichzeitig ist eine Inkassovollmacht einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen: a) * Rechtstitel (richterlicher Entscheid oder von der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde genehmigter Vertrag); b) Steuer- und Lohnausweis der Eltern und Stiefeltern.

Art. 7 Abtretung des Unterhaltsanspruches

1 Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemein - de über.

Art. 8 Rückerstattung

1 Unrechtmässig erwirkte Vorschüsse sind zurückzuerstatten. III. Schluss- und Übergangsbestimmungen (3.)

Art. 9 Weisungen

1 Der Regierungsrat kann Weisungen erlassen.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
28.04.1996 01.01.1996 Erlasstitel geändert 597 / 1995, S. 1108
28.04.1996 01.01.1996 Art. 2 Abs. 1 geändert 597 / 1995, S. 1108
20.02.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3, a) geändert 1206 / 2012, S. 246
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Erlasstitel 28.04.1996 01.01.1996 geändert 597 / 1995, S. 1108

Art. 1 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 2 Abs. 1 28.04.1996 01.01.1996 geändert 597 / 1995, S. 1108

Art. 3 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 6 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

Art. 6 Abs. 3, a) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246

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