Gesetz über den Finanzausgleich (621.100)
CH - SH

Gesetz über den Finanzausgleich

Zweck und Gegenstand
4)
4) Unterschiede in der finanziellen ischen den Gemeinden. m Finanzausgleichsfonds ent- der Lastenausgleich wird zu von den Gemeinden, deren relati- ittlichen Lasten, finanziert.
4) ch zu leisten, während des der Steuerkraft eine schwerwie- ushaltes eingetreten ist und die nzausgleichsfonds entnommen. Zweck und Finanzierung Befreiung von der Beitragspflicht
Art. 2a
5)
1 Das für das Gemeindewesen zuständige Departement legt den Ressourcen- und Laste nausgleich fest.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Sonderbeiträge zulasten des Finanzausgleichsfonds. II. Ressourcenausgleich
Art. 3
4) Der Kantonsrat setzt in einem Dekret das Ausgleichsziel fest, bis zu dem ressourcenschwachen Geme inden ein Ausgleich mit frei verfügbaren Mitteln gewährt wird. Es liegt zwischen 65 und 85 Pro- zent des gewichteten Mittels der relativen Steuerkraft aller Ge- meinden.
Art. 4
4)
1 Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten drei Jahre unter dem Ausgleichsziel la g, erhalten einen Ausgleich bis zum Ausgleichsziel, wenn ihr Steuerfuss im letzten Rechnungs- jahr über dem arithmetischen Mittel der Steuerfüsse aller Gemein- den lag.
2 Massgebend für die Ermittlung der relativen Steuerkraft sind die Einnahmen der Gemeinde aufgrund der nach kantonalem Recht erhobenen Gemeindesteu ern bei einem Steuerfuss von 100 Pro- zent der einfachen Staatssteuer, geteilt durch die Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres.
3 Für die Einwohnerzahl ist die Statistik des zuständigen Departe- mentes massgebend.
4 Die Verteilzahl für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Ge- meinde und dem Ausgleichsziel, multipliz iert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres.
Art. 5
4)
1 Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten drei Jahre über dem Ausgleichsziel lag, leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Hälfte des Ressourcenausgleichs.
2 Die Verteilzahl für die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und dem Ausgleichsziel, multipl iziert mit der Einwohnerzahl am 1. Ja- Zuständigkeit Ausgleichsziel Anspruch Beiträge
teilt durch den Steuerfuss im
4) eich ist die Lastenbilanz. lerinnen und Schüler im Durch- Gemeinde, multipliziert mit den zuständige Departement itt der letzten drei Jahre; emeinden Schaffhausen und en am Rheinfall festgelegt wird; kantonalen Mittel und ihrer Ein- und e basieren auf dem Landes- von 100,6 Punkte n (Grundlage: am 1. Januar des Berechnungsjah- Landesindex der Konsumentenprei- um mindestens ein Prozent verän-
4) bilanz eine über dem gewich- Lastenbilanz Anspruch
2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht zwei Drittel der Differenz zwi- schen der überdurchschnittlichen Last pro Einwohner und dem ge- wichteten kantonalen Mittel, multipliziert mit der Einwohnerzahl.
3 Der Ausgleichsbetrag wird für jedes ganze Prozent, um den der Steuerfuss der Gemeinde unter dem gewichteten Mittel der Steuer- füsse aller Gemeinden liegt, um einen Fünftel gekürzt. Er entfällt, wenn der Steuerfuss das gewichtete Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden um mehr als 5 Prozent unterschreitet.
Art. 8
4)
1 Gemeinden, die aufgrund der Laste nbilanz eine unter dem ge- wichteten kantonalen Mittel liegend e Belastung aufweisen, leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Hälfte des Lastenausgleichs.
2 Die Verteilzahl für die Berechnung der Beiträge entspricht der Dif- ferenz zwischen der unterdurchschnittlich en Last pro Einwohner und dem gewichteten kantonale n Mittel, multipliziert mit der Ein- wohnerzahl am 1. Januar des Berech nungsjahres und geteilt durch den Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr.
Art. 8a
5) Die Ausgleichsleistungen beziehungsweise die Beiträge an den Fi- nanzausgleich werden miteinander verrechnet. IV. Sonderbeiträge
Art. 9
2)
1 Aus dem Finanzausgleichsfonds werden Beiträge erbracht a) in Härtefällen; b) an den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn dadurch der Finanzausgleich auf die Dauer entlastet wird; c) zur Entschuldung von Gemeinden bei Zusammenschlüssen; d) an die Kosten von Projekten zur Prüfung von Gemeindezu- sammenschlüssen; e) an andere Projekte, mit denen die Zusammenarbeit der Ge- meinde gefördert und Gemeinde aufgaben wirtschaftlicher erfüllt werden, wenn dadurch der Kanton auf die Dauer entlastet wird.
2 Der Regierungsrat beschlies st über die Ausrichtung der Sonder- beiträge.
Art. 10
1 In Härtefällen, insbesondere bei gefährdeter Kreditwürdigkeit, kön- nen Gemeinden vorübergehend ausserordentliche Beiträge aus Beiträge Verrechnung Allgemeines Härtefälle
angemessener Höhe erhebt; enarbeit mit anderen Gemeinden
3) von Gemeinden Ressourcen- inde Anspruch auf Vergütung zulasten des Finanzaus- der Anspruchsberechtigung und
3) luss aufgehobenen Gemeinden ltungsvermögen nach Abzug und Vorfinanzierungen, stillen Befristete Weiterführung des Ressourcen- ausgleichs Entschuldungs- beiträge
Reserven auf dem Finanzvermögen und den Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sowie der Fonds und Spezialfinanzierun- gen mit Ausnahme der letztwilligen Zuwendungen und Schenkun- gen mit besonderer Zweckbestimmung. Für die Anpassung der Inf- rastruktur kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.
3 Der Regierungsrat legt die Verhältniszahl fest.
4 Wer Entschuldungsbeiträge gelte nd macht, ist verpflichtet, die er- forderlichen Unterlagen und Verkehrs wertschätzungen beizubrin- gen.
Art. 11
2)
1 Der Kanton kann auf Gesuch hin zulasten des Finanzaus- gleichsfonds Beiträge an die Kosten von Projekten zur Prüfung der Verbesserung von Gemeindestrukturen leisten.
2 Der Beitrag darf 75 Prozent der Projektkosten nicht übersteigen und bemisst sich nach der Bedeutu ng des Projektes für finanz- und steuerschwache Gemeinden und der Steuerkraft der beteiligten Gemeinden.
Art. 11a
3)
1 Der Kanton kann auf Gesuch hin zulasten des Finanzaus- gleichsfonds Beiträge an Proj ekte zur Gemeindezusammenarbeit leisten, wenn dadurch Gemein deaufgaben wirtschaftlicher erfüllt und der Kanton auf die Dauer entlastet wird.
2 Der Beitrag bemisst sich nach der Bedeutung des Projektes für finanz- und steuerschwache Gemeinde n und der Steuerkraft der beteiligten Gemeinden. Er darf das Siebenfache der jährlichen Ent- lastung beziehungsweise bei Investitionen 30 Prozent der Entlas- tung des Kantons nicht überschreiten. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12
1 Massgebend für die Ermittlung von Beiträgen gemäss Art. 9 Abs.
1 sind die Beiträge, welche aufgrund des neuen Rechts geleistet worden sind beziehungsweise hätten geleistet werden müssen.
2 Der bis zum 31. Dezember 2002 bestehende Finanzausgleichs- fonds wird im Rahmen dieses Gesetzes weitergeführt.

Art. 13 Das Dekret über den Finanzausgleich vom 25. November 2002

(SHR 621.110) wird aufgehoben. Projektkosten Andere Formen der Gemeinde- zusammen- arbeit Übergangsrecht Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 86 und Art. 87 Aufgehoben

1) und in die
2006 (Amtsblatt 2006, S. 455).
2006 (Amtsblatt 2006, S. 455). Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1315, S. 1932). Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1315, S. 1932).
1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1315, S. 1932).
Markierungen
Leseansicht