Nordwestschweizerische interkantonale Vereinbarung für die Übernahme der Betriebsdef... (834.1.7)
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Nordwestschweizerische interkantonale Vereinbarung für die Übernahme der Betriebsdefizite von Kinder- und Jugendheimen

Nordwestschweizerische interkantonale Vereinbarung von 1980 für die Übernahme der Betrie bsdefizite von Kinder- und Jugendheimen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung bezieht sich auf Heime, welche, gestützt auf eidgenössische und kantonale Gesetze über Jugendhilfe, Sozialversicherung und Strafrecht, Kinder und Jugendliche aufnehmen.

Art. 2 Grundsatz

1 Der Wohnkanton garantiert die Übernahme des Betriebsdefizits aus einem Heimaufenthalt von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihres Wohnkantons.
2 Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
3 Die Beiträge sollen nicht als Fürsorgebeiträge betrachtet werden.

Art. 3 Koordinationsstellen

Die Kantone bezeichnen die Koordinationsstellen, welche für die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung zuständig sind.
1)
1) Das Jugendamt ist als Verbindungsstelle bezeichnet worden durch Beschluss vom 4.11.1980 betreffend den Beitritt zur vorliegenden Vereinbarung (AGS
1980, S. 261).

Art. 4 Verzeichnis der Heime

Die Kantone veröffentlichen ein Verzeichnis ihrer Heime, auf welche die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist. Änderungen sind den Partnerkantonen mitzuteilen.

Art. 5 Kostengutsprache

1 Der Versorger holt von der Koordinationsstelle des Wohnkantons die Kostengutsprache für die Unterbringung in einem ausserkantonalen Heim ein.
2 Grundsätzlich soll das Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache vor der Heimeinweisung eingereicht werden.

Art. 6 Anrechenbare Betriebskosten

Anrechenbar sind die effektiven Kosten. Dazu gehören auch Zinsen und Abschreibungen gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherung aufgestellten Richtlinien für die Berechnung der Betriebsbeiträge in der Invalidenversicherung.

Art. 7 Nettoselbstkosten pro Tag

1 Der Nettoselbstkostenpreis pro Tag errechnet sich aus dem Total der anrechenbaren Betriebskosten, abzü glich der Subvention des Bundes und eigener Betriebseinnahmen, geteilt durch die Anzahl der effektiven Aufenthaltstage aller Pensionäre.
2 Subventionen des Sitzkantons, Schenkungen und Legate sind nicht abzugsberechtigt.

Art. 8 Betriebsdefizit pro Tag

1 Das Betriebsdefizit pro Tag für nicht IV-berechtigte Pensionäre besteht aus der Differenz zwischen dem gemäss Artikel 7 berechneten Selbstkostenpreis pro Tag und dem verrechneten Kostgeld.
2 Das Betriebsdefizit pro Tag für IV-berechtigte Pensionäre besteht aus der Differenz zwischen dem gemäss Artikel 7 berechneten Selbstkostenpreis pro Tag - abzüglich der IV-Schulgeld- und IV-Kostgeldbeiträge sowie der Gemeinde- und Kantonsbeiträge - und dem verrechneten Kostgeld.
3 Das Betriebsdefizit ist dem Heim vom Wohnkanton zu vergüten.

Art. 9 Elternbeitrag

Es steht den Kantonen frei, einen ihnen angemessen erscheinenden Elternbeitrag festzusetzen.

Art. 10 Jährliche Rechnungsstellung

Die Koordinationsstellen der Aufnahmekantone oder die Heime stellen in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung des Heimes oder innerhalb eines Monats nach der Verfügung der eidgenössischen Subventionsbehörde der Koordinationsstelle des Wohnkantons Rechnung für die Rückerstattung des Betriebsdefizits.

Art. 11 Kontenpläne

Die Kantone unterstützen Bestrebungen zur Schaffung eines für alle Heime gültigen einheitlichen Kontenplans.

Art. 12 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beitritt durch Beschluss vom 4.11.1980 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.1981
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