Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
Anwendungs- bereich
§ 2
1 Die Vereinbarung regelt ausschliesslich die Übernahme der Restdefizite von Sonderschulen zwischen Unterbringer- und Standortkanton.
2 Insbesondere werden die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten in der kantonalen Gesetzgebung gere- gelt.
3 Die Aufsicht über die Führung und das Finanzgebaren der Sonderschu- len bleibt Sache des Standortkantons.
§ 3
1 Im Rahmen dieser Vereinbarung garantiert der Unterbringerkanton dem Standortkanton die Übernahme des nicht anderweitig gedeckten Betriebs- defizites, das sich aus Schulung und Unterbringung von Kindern und Ju- gendlichen in ausserhalb ihres Unterbringerkantons gelegenen Sonder- schulen ergibt.
2 Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
§ 4
1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in dem sich die Sonderschule befin- det.
2 Wird die Sonderschule von einem andern Kanton oder von einem Ge- meinwesen eines andern Kantons unmittelbar oder durch Vereinbarung getragen, so gilt dieser Kanton als Standortkanton.
§ 5
1 Als Unterbringerkanton gilt der Kanton, von dem aus die Unterbringung in eine Sonderschule erfolgt.
2 Besuchen Kinder, die zum Zwecke der Sonderschulung in ausserhalb ih- res Wohnsitzkantons gelegene Jugendheime und andere Institutionen der ausserfamiliären Erziehung ohne eigene Schule eingewiesen werden, den Unterricht an Sonderschulen, so gilt der zivilrechtliche Wohnsitzkanton als Unterbringerkanton.
§ 6
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen für die Anwendung der vorlie- genden Vereinbarung je eine Koordinationsstelle.
2 Um die interkantonale Koordination sicherzustellen, können sich die Vertreter der Koordinationsstelle nach Bedarf versammeln. Vereinbarungs- partner, Zweck Grundsätze Standortkanton Unterbringe r - kanton Koordinations- stelle
Kostengutsprache Anrechenbares Betriebsdefizit Berechnungs- grundlagen Restdefizit pro IV-Tag Restdefizit pro nicht IVTag
31 der Betriebsbeitragsverfügung der IV, dividiert durch die Anzahl der IV-Tage, vergrössert wird.
§ 11 Bei den dem Abkommen unterstellten Sonderschulen, denen die Invali-
denversicherung mangels genügenden Anteils an IV-Massnahmen keine Betriebsbeiträge gewährt, sind der anrechenbare Aufwand und Ertrag vom Standortkanton festzustellen. Die Bestimmungen des erwähnten Kreis- schreibens der IV über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Invalide sind dabei sinngemäss anzuwenden.
§ 12 Die Koordinationsstellen der Unterbringerkantone sind berechtigt, Ein-
sicht in die Berechnungsgrundlagen der Standortkantone zu nehmen.
§ 13
1 Die Sonderschulen stellen über die Koordinationsstelle ihres Standort- kantons in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Be- triebsbeitragsverfügung der IV dem Unterbringerkanton Rechnung.
2 Die Koordinationsstelle des Standortkantons prüft die Rechnung im Rahmen dieser Vereinbarung.
3 Forderungen gemäss § 11 dieser Vereinbarungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Betriebsrechnung der entsprechenden Sonder- schulen beim Unterbringerkanton geltend zu machen.
§ 14 Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung
des Sonderschulrechnungswesens und empfehlen die Verwendung des «Kontenrahmens» für Heimwesen des Vereins für Schweizerische Heim- wesen (VSA).
§ 15
1 Die Standortkantone erlassen für die der Vereinbarung unterstehenden Sonderschulen Stellenpläne mit Vorschriften über Art und Anzahl der an- rechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen und Ausbildungs- anforderungen.
2 Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmoni- sierung der Stellenpläne von Sonderschulen mit vergleichbarem Instituti- onszweck. Sonderschulen ohne Betriebs- beitrag der IV Einsichtsrecht Jährliche Rech- nungsstellung Kontenpläne Stellenpläne
Revision des Anhangs Kündigung Anschluss weite- rer Kantone Beitritt des Fürstentums Liechtenstein Rechtsgültigkeit, Inkrafttreten
Feedback