Beschluss über die Genehmigung der Weisungen der Erziehungs- und Kultusdirektion ü... (411.32.61)
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Beschluss über die Genehmigung der Weisungen der Erziehungs- und Kultusdirektion über den Übertritt der Schüler von der Primarschule in die Orientierungsschule (des französischsprachigen Kantonsteils)

1 Beschluss vom 30. April 1979 über die Genehmigung der We isungen der Erziehungs- und Kultusdirektion
1) über den Übertritt der Schüler von der Primarschule in die Orientierungsschule (des französischsprachigen Kantonsteils)
1) Heute: Direktion für Erzi ehung, Kultur und Sport. Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Das Gesetz vom 2. Juli 1971 betre ffend die Anwendung des Konkordates über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 legt fest, dass die Schulpflicht für Knaben und Mä dchen 9 Jahre beträgt. Damals verpflichteten sich die Konkordatskantone zudem, Empfehlungen für den Übertritt in die Orientierungsstufe auszuarbeiten. Seit jenem Zeitpunkt umfasste die Primarschule im Kanton Freiburg sechs Stufen. Nach der 6. Klasse traten die Schüler für die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulzeit entweder in die Sekundarschule oder in eine Abschlussklasse über. Der Beschluss vom 17. September 1973 über die Eingliederung der Abschlussklassen und des Hauswirtschaftsu nterrichts in die Sekundarschulen (Orientierungsstufe) be stimmt nun, dass alle Schüler, die das Programm der 6. Primarklasse erfü llt haben, in die Orientierungsschule übertreten. Es ist daher angezeigt, die bisherige Aufnahmeprüfung neu zu konzipieren und sie zu einer Prüfung zur Beurteilu ng der Schüler und deren Verteilung auf die drei Abteilungen der Orientierungsstufe umzugestalten. Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion, beschliesst:
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Art. 1

Die Weisungen vom 11. Januar 1979 üb er den Übertritt der Primarschüler in die Orientierungsschule (des französischsprachigen Kantonsteils) und die besonderen Bestimmungen vom 11. April 1979 über die Schüler der Realklassen der französischsprachig en Orientierungsschule werden angenommen.

Art. 2

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Weisungen vom 11. Januar 1979 Den Text dieser Weisungen gibt es nur in französisch er Sprache; er ist in der französischen Ausgabe der SGF und der BDLF veröffentlicht.
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