Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft
Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL) vom 4. November 1997
1 gestützt auf Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 (EG GSchG) und Art. 1 der Verordnung zum Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. Ok- tober 1993 (VEG GSchG),
2 beschliesst: l. Zuständigkeiten Art. 1 Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 EG GSchG wird das Bau- und Umwelt- departement bezeichnet. Art. 2
3 Der Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft im Sinne von Art. 14 Bun- desgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) obliegt dem Amt für Umweltschutz. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement steht ihm dabei beratend zur Verfügung. Art. 3
1 Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der zuständigen Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung der Kosten festzulegen.
2 Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.
1 Mit Revision vom 16. August 2004.
2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
3 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
II. Kantonaler Tierbesatzrichtwert
Art. 4
1 Die Tierbesatzrichtwerte richten sich nach der Wegleitung des Bundes für den Ge- wässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), wobei eine Anpassung an die appenzellisch-innerrhodischen Standorts- und Bewirtschaftungsverhältnisse erfolgt. Bestimmungs- massstab
2 Die Tierbesatzrichtwerte betragen: Tierbesatzrichtwerte in DGVE/ha
1 Hangneigung Klimazone
2
0–18% 19–35% 35–50% > 50% A5, B5 und C5–6 2.5 2.3 1.8 0.5 D5–6 und E4–6 2.0 1.8 1.4 0.4 F 1.5 1.4 1.1 0.3 G 0.5 0.5 0.4 0.1
1 Düngergrossvieheinheit (DGVE) entspricht gem äss der eidg. Gewässerschutzgesetzge- bung einem Stickstoffanfall von 105 kg N und ei nem Phosphoranfall von 15 kg P, dies ent- spricht 35 kg P
2 O
5 , Phosphat.
2 Klimazone aus der Klimaeignungskarte für die Landwirtschaft, Blatt 2, Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und Eidg. Volksw irtschaftsdepartement, Bern 1977.
3 Ein höherer Tierbesatz ist möglich, wenn – eine ausgeglichene Phosphor- und Stickstoffbilanz ausgewiesen wird und – gleichzeitig keine Gewässergefährdungen vorliegen oder zu erwarten sind. Art. 5
1 Der höchstmögliche Tierbesatz eines Betriebes wird aufgrund der genutzten Par- zellenstandorte festgelegt. Einzelbetrieb- liche Bestim- mung der Tier- besatzober- grenze
2 Zum Tierbesatz eines Betriebes sind auch die zugeführten, in DGVE umgerechne- ten Hofdüngermengen hinzuzuzählen.
3 Die Beurteilung der einzelbetrieblichen Tierbesatzobergrenze hat stufenweise ge- mäss den nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen: Stufe 1: Vergleich Tierbesatz mit Orientierungswert Die DGVE-Orientierungswerte sind in der Wegleitung zum Gewässerschutz in der Landwirtschaft festgehalten. Bei deren Unterschreitung kann auf eine umfassende- re, gewässerschutzrechtliche Abklärung über die höchstzulässige Nährstoffele- mentmenge des Betriebes verzichtet werden. Stufe 2: Vergleich Tierbesatz mit der Nährstoffbilanz
1 Abgeändert (Abs. 1 und 2) und aufgehoben (Marginalien Abs. 2 und 3) durch StKB vom 16. August
2004.
2 Abgeändert (Stufe 3) durch StKB vom 16. August 2004.
Bei einem Tierbesatz über dem Orientierungswert ist ein Vergleich mit der Nähr- stoffbilanz erforderlich. Eine weitere Herabsetzung des Tierbesatzes über die Kriterien «schattige Lagen» und «Problemböden» ist nur bei Betrieben mit Gewässerverschmutzungen oder Gefährdungen in Betracht zu ziehen. Bei diesen Problembetrieben sind allerdings auch weitere mögliche Verschmutzungsursachen, wie ungenügender Hofdünger- stapelraum zu überprüfen. Stufe 3: Kriterien für die erlaubte Überschreitung der Tierbesatzrichtwerte – Import-/Exportbilanz Die Tierbesatzrichtwerte können im Einzelfall auf Gesuch hin überschritten werden. Voraussetzung dazu bildet eine ausgeglichene Stickstoff- und Phosphornährstoffbi- lanz sowie kein erhöhtes Risiko für Gewässergefährdungen durch Ab- oder Auswa- schung von Hofdünger. Entsprechend sind nebst der Überprüfung der Nährstoffbi- lanz eine ergänzende Bewertung der Böden (Nassböden) und der Exposition (schattige Lagen) vorzunehmen. III. Baulicher Gewässerschutz Art. 6
1 Sämtliche Betriebe mit Nutztierhaltung müssen für die Lagerung von Hofdünger über genügend Lagerkapazität verfügen. Die Berechnung von Lagerdauer und Grösse richtet sich nach der Wegleitung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft.
2 Die kantonale Vollzugsbehörde kann für Betriebe in Berggebieten oder für Betriebe in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Art. 7
1 Betriebe, die einen Stallneubau, einen An- oder Umbau erstellen, haben eine ge- nügende Lagerkapazität für Hofdünger (Jauche und Mist) nachzuweisen.
2 Für die anderen Betriebe gelten folgende Sanierungs- bzw. Anpassungsfristen: a) Bio-Betriebe innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinien; b) IP-Betriebe mit weniger als 70% der notwendigen Kapazität innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinien; c) vollständige Anpassung aller IP-Betriebe bis 1. Januar 2002; d) alle übrigen Betriebe (nicht Bio oder IP) bis 1. Januar 2007; e) Betriebe, die ausserhalb der Vegetationszeit düngen oder Gewässerverschmut- zungen verursachen, sind innerhalb eines Jahres anzupassen.
3 In Gewässerschutzzonen können kürzere Fristen festgesetzt werden.
Art. 8
1 Die minimale Lagerdauer in Alpgebieten beträgt gemäss Berechnung der Weglei- tung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sechs Wochen. Alpgebiete
2 Der Kanton kann bei besonderen Verhältnissen, z.B. in Grundwasserschutzzonen, die minimale Lagerdauer verlängern oder, insbesondere bei hauptsächlicher Wei- dehaltung, kleinerem Anfall oder kürzerer Alpzeit, eine kleinere Lagerkapazität be- willigen.
3 Die Sanierungsfrist wird bei bestehenden Alpgebäuden mit Jauche- und Abwasser- anfall aufgrund des Zustandes der Lagereinrichtungen und der Gewässergefähr- dung im Einzelfall festgelegt. Art. 9
1 Die minimale Lagerdauer bei selbständigen Weiden beträgt gemäss Berechnung der Wegleitung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sechs Wochen. Weidställe
2 Der Kanton kann bei besonderen Verhältnissen, z.B. in Grundwasserschutzzonen, eine längere Lagerdauer verlangen oder, insbesondere bei wesentlich geringerem Abwasser- und Jaucheanfall, eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. IV. Düngerabnahmeverträge Art. 10
1
1 Abnahmeverträge werden genehmigt, wenn der Abnehmer * unter Einschluss der zusätzlichen Düngermenge eine ausgeglichene Nährstoffbilanz ausweist. Liegt kei- ne Nährstoffbilanz vor, werden die Orientierungswerte gemäss Art. 4 dieses Be- schlusses für die Beurteilung verwendet. Düngerab- nahmeverträge
2 Düngeflächen ausserhalb des Kantons Appenzell I. Rh. bedürfen der Zustimmung des betreffenden Kantons oder Landes. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 11 Die Sanierungsfristen für auslaufende Betriebe werden durch das Bau- und Um- weltdepartement nach Rücksprache mit dem Land- und Forstwirtschaftsdeparte- ment im Einzelfall festgelegt. Dies sind insbesondere Betriebe, bei denen der Inha- ber oder Betriebsleiter bis ins Jahr 2007 das 65. Altersjahr erreicht oder schon überschritten hat. Auslaufende Betriebe
1 Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 3) durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 12
1 Betriebe mit weniger als acht DGVE gelten als kleine Betriebe und können den be- sonderen Verhältnissen entsprechend beurteilt werden. Art. 13 Das Bau- und Umweltdepartement erstellt in Zusammenarbeit mit dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement Merkblätter als Vollzugshilfen in Bezug auf den Ge- wässerschutz in der Landwirtschaft. Art. 14 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Dezem- ber 1997 in Kraft.
1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
ANHANG Vorgehen zur Beurteilung der Tierbesatzobergrenze eines Betriebes gemäss Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses Bei allen Stufen werden Güllenverträge und Massnahmen zur Güllenseparierung berücksichtigt.
Feedback