Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht)
                            Verordnung  zum Obligationenrecht (Miete und Pacht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  29. Oktober 1990  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung  2)  , Art. 274 und 301 OR  1)  ,  verordnet:  I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Schlichtungsstelle
                            1  Die  kantonale  Schlichtungsstelle  für  Miet-  und  Pachtverhältnisse  ist  Schlichtungsbehörde im Sinne des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder und bestimmt den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Justizdirektion führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Richterliche Behörden
                            Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden richtet sich nach der Zivilpro-  zessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II. Verfahren vor der Schlichtungsstelle  Soweit  das  Bundesrecht  und  diese  Verordnung  nichts  anderes  vorschrei-  ben, kommt vor der Schlichtungsstelle das Gesetz über das Verwaltungs-  verfahren  4)   zur Anwendung.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    bGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    bGS 231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    bGS 143.5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einreichung von Gesuchen
                            Gesuche  um  Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind schriftlich an  das Sekretariat der Schlichtungsstelle  1)   zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mündliche Verhandlungen
                            1  Mündliche Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle finden, soweit erforderlich,  in der Regel innert zwanzig Tagen seit Einreichung des Gesuches statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, sie können einen Beistand  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei begründeter Ortsabwesenheit ist eine Vertretung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vermieter kann sich durch den Verwalter der Liegenschaft vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nichterscheinen
                            1  Bleibt  der  Gesuchsteller  der  Verhandlung  ohne  genügende  Entschuldi-  gung fern, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt der Gesuchsgegner der Verhandlung ohne genügende Entschuldi-  gung fern, so wird ohne ihn verhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besetzung
                            1  Die Schlichtungsstelle berät und entscheidet in einer Besetzung von drei  Mitgliedern, nämlich  a)  dem Präsidenten,  b)  einem Vertreter der Vermieter bzw. Verpächter,  c)  einem Vertreter der Mieter bzw. Pächter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sekretär hat beratende Stimme.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausführungsbestimmungen
                            Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972 über  Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 6. Februar 1973  1)  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Adresse: Rathaus, 9043 Trogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    bGS 222.12 (aGS IV/621)