Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht) (222.12)
Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht) (222.12)
Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht)
Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht)
1) vom 29. Oktober 1990 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung 2) , Art. 274 und 301 OR 1) , verordnet: I. Organisation
Art. 1 Kantonale Schlichtungsstelle
1 Die kantonale Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde im Sinne des Bundesrechts.
2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder und bestimmt den Präsidenten.
3 Die Justizdirektion führt das Sekretariat.
Art. 2 Richterliche Behörden
Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden richtet sich nach der Zivilpro- zessordnung
3)
. II. Verfahren vor der Schlichtungsstelle Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes vorschrei- ben, kommt vor der Schlichtungsstelle das Gesetz über das Verwaltungs- verfahren 4) zur Anwendung. — — — — — — — — — — — —
1) SR 220
2) bGS 111.1
3) bGS 231.1
4) bGS 143.5
Art. 4 Einreichung von Gesuchen
Gesuche um Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind schriftlich an das Sekretariat der Schlichtungsstelle 1) zu richten.
Art. 5 Mündliche Verhandlungen
1 Mündliche Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle finden, soweit erforderlich, in der Regel innert zwanzig Tagen seit Einreichung des Gesuches statt.
2 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, sie können einen Beistand beiziehen.
3 Bei begründeter Ortsabwesenheit ist eine Vertretung zulässig.
4 Der Vermieter kann sich durch den Verwalter der Liegenschaft vertreten lassen.
Art. 6 Nichterscheinen
1 Bleibt der Gesuchsteller der Verhandlung ohne genügende Entschuldi- gung fern, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.
2 Bleibt der Gesuchsgegner der Verhandlung ohne genügende Entschuldi- gung fern, so wird ohne ihn verhandelt.
Art. 7 Besetzung
1 Die Schlichtungsstelle berät und entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich a) dem Präsidenten, b) einem Vertreter der Vermieter bzw. Verpächter, c) einem Vertreter der Mieter bzw. Pächter.
2 Der Sekretär hat beratende Stimme. III. Schlussbestimmungen
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 6. Februar 1973 1) . — — — — — — — — — — — —
1) Adresse: Rathaus, 9043 Trogen
2) bGS 222.12 (aGS IV/621)