Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht)
Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht)
1) vom 29. Oktober 1990 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung 2) , Art. 274 und 301 OR 1) , verordnet: I. Organisation
Art. 1 Kantonale Schlichtungsstelle
1 Die kantonale Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde im Sinne des Bundesrechts.
2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder und bestimmt den Präsidenten.
3 Die Justizdirektion führt das Sekretariat.
Art. 2 Richterliche Behörden
Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden richtet sich nach der Zivilpro- zessordnung
3)
. II. Verfahren vor der Schlichtungsstelle Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes vorschrei- ben, kommt vor der Schlichtungsstelle das Gesetz über das Verwaltungs- verfahren 4) zur Anwendung. — — — — — — — — — — — —
1) SR 220
2) bGS 111.1
3) bGS 231.1
4) bGS 143.5
Art. 4 Einreichung von Gesuchen
Gesuche um Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind schriftlich an das Sekretariat der Schlichtungsstelle 1) zu richten.
Art. 5 Mündliche Verhandlungen
1 Mündliche Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle finden, soweit erforderlich, in der Regel innert zwanzig Tagen seit Einreichung des Gesuches statt.
2 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, sie können einen Beistand beiziehen.
3 Bei begründeter Ortsabwesenheit ist eine Vertretung zulässig.
4 Der Vermieter kann sich durch den Verwalter der Liegenschaft vertreten lassen.
Art. 6 Nichterscheinen
1 Bleibt der Gesuchsteller der Verhandlung ohne genügende Entschuldi- gung fern, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.
2 Bleibt der Gesuchsgegner der Verhandlung ohne genügende Entschuldi- gung fern, so wird ohne ihn verhandelt.
Art. 7 Besetzung
1 Die Schlichtungsstelle berät und entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich a) dem Präsidenten, b) einem Vertreter der Vermieter bzw. Verpächter, c) einem Vertreter der Mieter bzw. Pächter.
2 Der Sekretär hat beratende Stimme. III. Schlussbestimmungen
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 6. Februar 1973 1) . — — — — — — — — — — — —
1) Adresse: Rathaus, 9043 Trogen
2) bGS 222.12 (aGS IV/621)
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