Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin
Diplom für Erwachsenenbildner/-bildnerin: Anerkennungsreglement Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin Vom 4. Juni 1998 (Stand 1. August 1998) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil - dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
1 ) (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995
2 ) , beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 1
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Re - glement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
I. Abschnitt: Ausbildung Art. 2 Ziel
1 Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Grundqualifikati - on, welche Erwachsenenbildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bildungsor - ganisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Er - wachsenen aufzutreten.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere fähig sein, aufgrund einer Analyse des Umfeldes und den daraus abgeleiteten Bedürfnis - sen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu entwickeln und zu evaluieren; fähig sein, aufgrund dieser Leitlinien, Ausbildungskonzepte zu entwickeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf ihren Aufbau einem Zielpublikum von Er - wachsenen entsprechen; Bildungsveranstaltungen konzipieren und leiten können unter Verwendung von er - wachsenengerechten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten; über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompetenzen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung; in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst zu handeln. Art. 3 Ausbildungsmerkmale
1 Die Ausbildung setzt sich aus praxisbezogenen und einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin absolviert.
1) SG 419.900 .
2) Dieses Statut ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das EDK-Statut vom 3. 3. 2005.
1
Diplom für Erwachsenenbildner/-bildnerin: Anerkennungsreglement
2 Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten Reflexion der Tätigkeit als Er - wachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin, insbesondere aufgrund der theoretischen Ausbildungs - inhalte.
3 Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche: Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungswissenschaften, Didak - tik und Methodik, Gruppendynamik, Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation, Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philosophische und historische Aspekte von Bildung.
4 Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungsgruppen statt. Gruppendynamische Pro - zesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens.
5 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Art. 4 Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines damit gleichwertigen Ausbildungswegs, eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin.
2 Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor. Art. 5 Dauer
1 Die Ausbildung dauert mindestens 1200 Stunden.
2 Darin enthalten ist der theoretische und der praktische Ausbildungsteil sowie die zeitlichen Aufwen - dungen für die dozentenbegleiteten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung.
3 Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Erfahrungen im Bereich der Er - wachsenenbildung angemessen berücksichtigt. Art. 6 Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses Regle - mentes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Er - wachsenen nach.
2 Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentin - nen. Sie wachen darüber, dass diese ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktisch- methodischen Entwicklungen anpassen. II. Abschnitt: Diplom Art. 7 Diplomreglement
1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.
2
Diplom für Erwachsenenbildner/-bildnerin: Anerkennungsreglement Art. 8 Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung, der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers, erteilt.
2 Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die am Ende der Ausbildung verfasst wird; das Ab - schlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung ver - fasst werden. Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Begleitung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt.
3 Die Beurteilung der Diplomarbeit oder der Abschlussarbeiten wird von den Dozenten oder Dozentin - nen und von externen Experten oder Expertinnen vorgenommen. Art. 9 Assessment-Verfahren
1 Personen, die erwachsenenbildnerische Kompetenzen durch langjährige Berufspraxis erworben ha - ben und sich theoretische Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, können das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Art. 8 Abs. 2. Art. 10 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, die Personalien der oder des Diplomierten, den Vermerk «Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin», die Unterschrift der zuständigen Stelle, den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Be - schluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)». Art. 11 Titel
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Er - wachsenenbildner» bzw. als «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 12 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnis - - dung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungs - kommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vor - sitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission. Art. 13 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
3
Diplom für Erwachsenenbildner/-bildnerin: Anerkennungsreglement
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 14 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Anerkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. Art. 15 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert. Art. 16 Pilotversuche
1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes können im Rahmen von Pilotversuchen von der Anerkennungskommission bewilligt werden.
2 Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren Konzept beruhen.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 17
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berück - sichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vor - schreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 18
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art.10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner und Er - wachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den im Art.
11 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die
4
Diplom für Erwachsenenbildner/-bildnerin: Anerkennungsreglement Art. 20 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.
3 )
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind. Bern, den 4. Juni 1998 Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Sekretär: Moritz Arnet
3) Publiziert am 26. 8. 1998.
5
Feedback