Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (835.200)
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Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 6. Dezember 1995 (Stand 30. Dezember 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Ver - meidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.

§ 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

1 Der Einsatz von Mitteln aus dem Fonds ergänzt die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrecht.

§ 3 Errichtung und Äufnung des Fonds

1 Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch:
1 ) jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln;
2 )
... allfällige besondere Zuwendungen.
2 Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen.
3 )

§ 4 Verwendung des Fonds

1 Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für: Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung; Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen; Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage; Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.
2 Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommissi - on.
4 )

§ 5 Ausführungsverordnung

1 - nung.
5
1 Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40
2

§ 3 Abs. 1: Einleitungssatz in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).

2)

§ 3 Abs. 1 lit. b aufgehoben durch GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).

3)

§ 3 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. Nr. 12.1031 .

4)

§ 4 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).

5)

§ 6 in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).

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Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz

§ 6a

6 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2006
1 Die Zuweisung von CHF 7'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2006.

§ 6b

7 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012
1 Die Zuweisung von CHF 6'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.
2 Die einmalige Entnahme von CHF 5'000'000 zur Zuweisung in den Standortförderungsfonds erfolgt im Jahr 2012.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz betreffend den Krisenfonds vom 8. November 1951 wird aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
8 )
6)

§ 6a eingefügt durch Abschn. II des GRB vom 29. 6. 2006 (wirksam seit 1. 12. 2006; Ratschlag Nr. 05.1980.01 , Kommissionsbericht

Nr. 05.1980.02 ).
7)

§ 6b eingefügt durch Abschn. II des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.1031 ).

8) Wirksam seit 21. 1. 1996.
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