Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (835.200)
Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (835.200)
Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 6. Dezember 1995 (Stand 30. Dezember 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Ver - meidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.
§ 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Der Einsatz von Mitteln aus dem Fonds ergänzt die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrecht.
§ 3 Errichtung und Äufnung des Fonds
1 Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch:
1 ) jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln;
2 )
... allfällige besondere Zuwendungen.
2 Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen.
3 )
§ 4 Verwendung des Fonds
1 Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für: Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung; Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen; Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage; Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.
2 Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommissi - on.
4 )
§ 5 Ausführungsverordnung
1 - nung.
5
1 Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40
2
§ 3 Abs. 1: Einleitungssatz in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).
2)
§ 3 Abs. 1 lit. b aufgehoben durch GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).
3)
§ 3 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. Nr. 12.1031 .
4)
§ 4 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).
5)
§ 6 in der Fassung des GRB vom 3. 12. 2003 (wirksam seit 23. 12. 2003).
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Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz
§ 6a
6 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2006
1 Die Zuweisung von CHF 7'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2006.
§ 6b
7 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012
1 Die Zuweisung von CHF 6'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012.
2 Die einmalige Entnahme von CHF 5'000'000 zur Zuweisung in den Standortförderungsfonds erfolgt im Jahr 2012.
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz betreffend den Krisenfonds vom 8. November 1951 wird aufgehoben.
§ 8 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
8 )
6)
§ 6a eingefügt durch Abschn. II des GRB vom 29. 6. 2006 (wirksam seit 1. 12. 2006; Ratschlag Nr. 05.1980.01 , Kommissionsbericht
Nr. 05.1980.02 ).
7)
§ 6b eingefügt durch Abschn. II des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 30. 12. 2012; Geschäftsnr. 12.1031 ).
8) Wirksam seit 21. 1. 1996.
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