Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (513.633.1)
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 1 ) errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundes - recht (Bundesgesetz über die Geldspiele 2 ) weiter zu führen, gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 3 ) , das Bun - desgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 4 ) und das ge - samtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) vereinbaren: Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Verein - barungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos In - terkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstal - terin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Ver - einbarungskantone bezeichnet. Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungs - kantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren ge - mäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern: a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letz - ten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937.
2) SR 935.51 .
3) SR 101 .
4) SR 935.51 . GS 2020, 95
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b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinba - rungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in sei - nem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS. Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos. Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächs - te Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinba - rungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig. Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen. Art. 6 Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzu - reichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vier - teln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge - stimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem verein - fachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis. Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren je - weils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalver - sammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.
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Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Be - stimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor. Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmun - gen der IKV 1937 1 ) aufgehoben. Art. 11 Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttre - ten dieser Vereinbarung an. Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotte - riegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit RRB Nr. 2020/1820 vom 15. Dezember 2020. Inkrafttreten am 1. Januar 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Januar 2021.
1) BGS 513.633.1 .
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