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Statuten der Kantonalen Vereinigung zur Koordination von Berufsberatung, Berufsbildung und Beschäftigung (BBB)

Statuten der Kantonalen V ereinigung zur Koordination von Berufsberatung, Berufs bildung und Beschäftigung (BBB) vom 12. November 1993

Art. 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen «Kantonale Vereinigung zur Koordination von Berufsberatung, Berufsbildung und Beschäftigung (BBB)» (die Vereinigung) wird ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet.
2 Die Vereinigung hat ihren Sitz beim Kantonalen Arbeitsamt in Freiburg.

Art. 2 Zweck

1 Die Vereinigung bezweckt, die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen zu fördern, die si ch mit der Stellenvermittlung, der Berufsberatung und der Berufsbildung befassen.
2 Die Vereinigung hat insbesondere das Ziel, für die Stellensuchenden Beratungszentren zu schaffen, in denen die Tätigkeiten der verschiedenen Partner koordiniert werden.

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Gründungsmitglieder der Vereinigung sind: a) das Kantonale Arbeitsamt; b) das Kantonale Amt für Schul- und Berufsberatung; c) das Kantonale Amt für Berufsbildung.
2 Es können Mitglied werden: a) die Gemeindearbeitsämter; b) öffentliche oder private Instit utionen, die für die Arbeitslosen regelmässig Weiterbildungskurse organisieren; c) Organisationen, die zugunsten der Arbeitslosen Beschäftigungsprogramme gestalten; d) die privaten Stellen für Arbeitsve rmittlung und Personalverleih, sofern sie vom Kantonalen Arbeitsamt anerkannt sind; e) alle öffentlichen Körperschaften und privaten Unternehmen, die sich regelmässig für die Stellensuchenden einsetzen.
3 Die Aufnahme neuer Mitglieder gemäss Absatz 2 ist nur auf Beschluss der Generalversammlung möglich.

Art. 4 Organe der Vereinigung

Die Vereinigung hat die folgenden Organe: a) die Generalversammlung; b) das Komitee; c) das Kontrollorgan.

Art. 5 Generalversammlung

1 Die Mitglieder der Vereinigung werden einmal jährlich zur Generalversammlung einberufen.
2 Bei der Generalversammlung führt der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektor den Vorsitz. Das Kantonale Arbeitsamt ist für das Sekretariat besorgt.
3 Zuständigkeit der Generalversammlung: a) Sie beschliesst über die Aufnahmegesuche. b) Sie wählt das Komitee und überprüft dessen Tätigkeit. c) Sie genehmigt die Rechnung und den Voranschlag der Vereinigung. d) Sie beschliesst über die Schaffung von Beratungszentren für Arbeitslose. e) Sie legt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest und verwaltet die in

Artikel 7 genannten Mittel.

4 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitg lieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
5 Das Komitee oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.

Art. 6 Komitee

1 Das Komitee setzt sich aus folgenden neun Mitgliedern zusammen: a) dem Präsidenten der Vereinigung; b) einem Vertreter der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten; c) den Vertretern der Gründungsmitglieder der Vereinigung; d) vier Vertretern der übrigen Mitglieder.
2 Die Mitglieder des Komitees werden für eine Amtsperiode gewählt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
3 Für das Sekretariat ist das Kantonale Arbeitsamt besorgt.
4 Zuständigkeit: a) Das Komitee behandelt die laufenden Geschäfte der Vereinigung. b) Es entscheidet über die Ausgaben für den laufenden Unterhalt der Räume und Einrichtungen. c) Es fällt alle Beschlüsse, für die nicht die Generalversammlung zuständig ist.
5 Das Komitee ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 7 Mittel der Vereinigung

1 Das Vereinsvermögen wird gebildet aus: a) den Beiträgen der Mitglieder; b) Subventionen des Kantons und des Bundes; c) freiwilligen Unterstützungsbeiträgen sowie Beiträgen aus Spenden und Hinterlassenschaften.
2 Um den Vereinszweck zu erreichen, kann die Vereinigung: a) unter Bürgschaft des Staatsrats Kredite aufnehmen; b) beim Staat und bei den Gemeinden Garantien verlangen; c) zusätzliche Beiträge oder Garantien anfordern.

Art. 8 Kontrollorgan

Kontrollorgan der Vereinigung ist das Finanzinspektorat des Staates.

Art. 9 Auflösung

1 Die Auflösung erfolgt durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2 Das Vereinsvermögen wird auf den kantonalen Beschäftigungsfonds übertragen.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung in Freiburg am 12. November 1993 genehmigt.
2 Sie treten mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Genehmigung Diese Statuten wurden vom Staatsrat am 30.11.1993 genehmigt.
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