Verordnung über das Handelsregister (223.1)
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Verordnung über das Handelsregister

Verordnung über das Handelsregister vom 27. April 1998 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 927 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 1 ) und Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung von Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , verordnet:

Art. 1 Aufgabe

1 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für den ganzen Kanton nach den hiefür geltenden Gesetzen und Verordnungen sowie den Weisun - gen der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Eidg. Amtes für das Handels - register.
2 Es beurkundet Handelsregistersachen öffentlich 3 ) und stellt Beglaubigun - gen 4 ) aus.

Art. 2 Aufsicht

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister. *

Art. 3 Öffentlichkeit und Einsichtnahme

1 Das Handelsregister ist öffentlich.
2 Die Registerführerin bzw. der Registerführer regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme und die Öffnungszeiten.
1) OR (SR 220 )
2) bGS 111.1
3) Vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d Beurkundungsgesetz (bGS 211.2 )
4) Vgl. Art. 20 Beurkundungsgesetz (bGS 211.2 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Amtshilfe

1 Die Gerichte sowie die kantonalen und kommunalen Amtsstellen geben dem Handelsregisteramt von eintragungspflichtigen Tatsachen unverzüglich Kenntnis. 1 )
2 Sie unterstützen das Amt bei der Ermittlung und Feststellung eintragungs - pflichtiger Tatsachen.

Art. 5 Veröffentlichung

1 Die Eintragungen im Handelsregister werden im kantonalen Amtsblatt ver - öffentlicht.

Art. 6 Gebühren und Ordnungsbussen

1 Das Handelsregisteramt erhebt für seine Arbeiten Gebühren nach der Ver - ordnung über die Gebühren für das Handelsregister 2 ) .
2 Für die Beurkundungen des Handelsregisteramtes werden Gebühren in derselben Höhe erhoben, wie sie die Gemeinden gemäss Art. 11 Ziff. 4 des Gebührentarifes für die Gemeinden 3 ) erheben können.
3 Die Registerführerin bzw. der Registerführer fällt gegen die Beteiligten, die ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen, die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen aus.

Art. 7 * Beschwerde

1 Gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 8 Güterrechtsregister

1 Das Handelsregisteramt bewahrt das Güterrechtsregister sowie die Beibe - haltungs- und Unterstellungserklärungen auf. 4 )
1) Vgl. Art. 157 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411 )
2) SR 221.411.1
3) bGS 153.2 (lf. Nr. 367). Vgl. heute Art. 12 Ziff. 5 des Gebührentarifs für die Gemein - den (bGS 153.2 ).
4) Vgl. Art. 9e Abs. 1, Art. 10b Abs. 1 und Art. 10e Schlusstitel zum ZGB (SR 210 )
2 In das Güterrechtsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungserklärun - gen kann jedermann Einsicht nehmen; weitergehende Einsichtnahmen wer - den nur den Beteiligten gewährt.

Art. 9 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung des Bundes
2 ) in Kraft
3 ) ; sie er - setzt die Verordnung vom 26. Januar 1912 über das Handels- und Güter - rechtsregister 4 ) .
2) Vgl. Art. 1 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (BS 2 684)
3) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. Juni 1998 (Abl. 1998, S. 576)
4) aGS I/35
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.10.2009 01.01.2010 Art. 7 totalrevidiert 1128 / 2009, S. 1386
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 7 26.10.2009 01.01.2010 totalrevidiert 1128 / 2009, S. 1386

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