Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt
                            Arbeitslosenversicherung: Zuständigkeitsverordnung  Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der  Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 15. November 2011 (Stand 17. Februar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven  -  zentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für  Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die Kantonale Amtsstelle gemäss Art. 85 AVIG übt die vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben  aus, soweit sie nicht delegiert und durch andere Abteilungen des AWA wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton führt gemäss Art. 77 AVIG eine öffentliche Arbeitslosenkasse unter dem Namen Öffent  -  liche Arbeitslosenkasse Basel- Stadt. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ist eine Abteilung  des AWA. Das Organisationsreglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 AVIG wird vom Regierungsrat erlassen und von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton richtet die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG ein.  Das RAV ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den Betrieb des  RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Der Kanton richtet eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) gemäss Art. 85c  AVIG ein. Die LAM ist eine Abteilung des AWA. Dieses ist zuständig für die Einrichtung und den  Betrieb der LAM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übertragung von Aufgaben an das RAV
                            1  Dem RAV werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:  Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG;  Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich die damit in Zusam  -  menhang stehende Erteilung von Weisungen sowie Entscheide über die Erleichterung der  Beratung und Kontrolle gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG;  -  bundenen Weisungen gemäss Art. 16 und 17 Abs. 3 AVIG;  Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG;  Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender  Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften  oder der Weisungen des RAV sowie einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Mel  -  Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment genehmigt am 23. 4. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 9. 9. 2014 (wirksam seit 2. 11. 2014).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3
                            5)  Aufgehoben am 26. Januar 2016, wirksam seit 17. Februar 2016 (KB 30.01.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitslosenversicherung: Zuständigkeitsverordnung  Entscheide über die Gewährung und Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme  gemäss Art. 60 bis 64a AVIG und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechen  -  den Weisungen. Entscheide über die Gewährung von speziellen arbeitsmarktlichen Mass  -  nahmen gemäss Art. 65 ff. AVIG. Ausgenommen davon ist die Unterstützung zur Förde  -  rung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der  Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            6  Übertragung von Aufgaben an die LAM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der LAM werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:  Stellungnahme zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59c  Abs.   3   AVIG   und   Sicherstellung  für   ein  bedarfsbezogenes  und  ausreichendes  Angebot an solchen Massnahmen;  periodische Berichterstattung für die Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission  über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;  periodische Rechnungslegung über die Verwaltungskosten zuhanden der Aufsichtskom  -  mission, nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der LAM werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der  Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird nach der Genehmigung durch den Bund gemäss Art. 113  AVIG sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Übertragung  von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Lo  -  gistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen vom 6. Juli 2004 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 beigefügt durch RRB vom 9. 9. 2014 (wirksam seit 2. 11. 2014).
                            7)  Wirksam seit 24. 4. 2012, publiziert am 7. 7. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2