Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (916.912)
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Verordnung zur Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel

Verordnung zur Interkantonalen Übe reinkunft über den Viehhandel vom 24. Februar 1997
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 32 der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhand el vom

13. September 1943 (Vieh handelskonkordat) und Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfa s-

sung vom 24. Win termonat 1872 ,
2 be schliesst: l. Organisation Art. 1
1 Der Kantonstierarzt * vollzieht die Übereinkunft unter Aufsicht des Landeshaup t- manns.
2 Neben dem Kantonstierarzt überwachen die Organe der Lebensmittel - und der Tierseuchenpolizei den Viehhandel. II. Viehhan delspatent Art. 2
1 Wer gewerbsmässig, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines a n- dern, lebende Tiere der Rinder - , Schaf - , Ziegen - , Pferde - und Schweinegattung an - oder verkauft, tauscht oder vermittelt, bedarf eines Viehhandelspaten tes.
2 In Zweifelsfällen entscheidet der Landeshauptmann, ob ein patentpflichtiger Vie h- handel vorliegt. Art. 3
3
1 Gesuche um Erteilung eines Viehhandelspatentes sind dem Kantonstierarzt einz u- reichen.
2 Dem Gesuch ist eine tierärztliche Be scheinigung über den Besitz eines Hän d- le r stalles, der den Vorschriften der Tierseuchenpolizei und des Tierschutzes en t- spricht, beizulegen.
1 Mit Revision en vom 31. Oktober 2005 und 1. Dezember 2014.
2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014. * Die Ver wendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
3 Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Vollzugsorgane Patentpflicht erstmalige Erte i

Art. 4

Für die Erneuerung des Patentes sind dem Kantonstierarzt jeweils bis zum 15. J a- nuar des folgenden J ahres einzureichen: a) das bi s herige Patent; b) die Viehhandelskontrolle; c) der Ausweis über den Fortbestand der Kaution. Art. 5 Der Kantonstierarzt kann zur Überprüfung der Voraussetzungen der Patenterteilung weitere Belege einverlange n. Art. 6 Das Patent wird erst nach Regelung der Kaution und nach Entrichtung der Gebü h- ren ausgehändigt. III. Überwachung des Viehhandels Art. 7 In Absprache mit dem Kantonstierarzt kann das Verzeichnis in einer anderen Form al s auf den von ihm vorgeschriebenen Formularen geführt werden, sofern die erfo r- derlichen Daten einfach und klar ersichtlich sind. Art. 8
1 Die Händlerstallungen sind jährlich wenigstens einmal durch einen Tierarzt auf Ko s- ten des Patentinhabers zu inspizieren und , sofern notwendig, nach tierärztl i chen Weisungen instan d stellen zu lassen. Art. 9
2 Der Kantonstierarzt stellt das Verzeichnis der patentierten Händler alljährlich dem Bundesamt für Vet erinärwesen , den Konkordatskantonen und dem Vorort, der Ka n- tonsp o lizei, den Bezirken, den Viehinspektoren, den Fleischinspektoren und Fleischkontrolleuren sowie den Vie h händlern unentgeltlich zu. IV. Gebühren Art. 10
1 Für die Erteilung eines Viehhandelspatentes sind jährlich zu entrichten:

1. Eine Grundgebühr:

a) für den Handel mit Grossvieh und Pferden Fr. 200. —
1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Erneuerung weitere Unterl a gen Abgabe Viehhandels - kontrolle Kontrolle der Händler - stallungen Abgabe des Händlerver - zeichnisses Viehhandels - patente
b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine Fr. 100. —

2. Eine Umsatzgebühr je Ti er:

a) für Pferde, Fohlen, Maultiere und Esel Fr. 5. — b) für Rinder über drei Monate Fr. 2. — c) für Kleinvieh (Kälber bis zu drei Monaten, Schweine, Ferkel, Schafe, Lämmer, Ziegen und Gitzi) Fr. — .30

3. Eine Kanzleigebühr Fr. 20. —

2 Das Patent für Grossvieh berechtigt auch zum Handel mit Kleinvieh. Art. 11 Die Patentgebühren und die Bussen aus dem Vollzug der Übereinkunft fallen in die Tierseuchenkasse. V. Strafverfolgung
1 Art. 12
2 Art. 13
3 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung . VI. Schlussbestimmung
4 Art. 14
5 Art. 15 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
1 Titel abgeändert durch GrRB vo m 31. Oktober 2005.
2 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005 und 1. De zember 2014.
4 Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.
5 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Tierseuchen - kasse Strafverfolgung Inkrafttreten
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