Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe (211.223)
CH - SH

Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe

1 in der Jugendpolitik
3) Zweck Zuständigkeiten
1/2013
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Jugendpolitik
1. Politische Steuerungsgruppe
§ 3
1 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine aus sechs Mitglie- dern bestehende politische Steuerungsgruppe. Sie setzt sich zu- sammen aus: a) den Vorstehenden des Erziehungsdepartementes und des De- partementes des Innern; b) je einer Vertretung des Stadtrates Schaffhausen und des Ge- meinderates Neuhausen am Rheinfall; c) zwei Vertretungen aus weiteren Gemeinderäten.
2 Die politische Steuerungsgruppe steht unter dem Vorsitz der Vor- steherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartementes. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.
§ 4
1 Die politische Steuerungsgruppe stellt im Bereich der Jugendpoli- tik die Vernetzung zwischen der Jugendkommission und den Exe- kutivorganen des Kantons und der Gemeinden sicher.
2 Sie erteilt der Jugendkommission Aufträge und weist deren Be- richte und Anträge mit einer Empfehlung an die zuständigen Exe- kutivorgane zur Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung wei- ter.
2. Kantonale Jugendkommission
§ 5
1 Die politische Steuerungsgruppe wählt auf Amtsdauer eine aus höchstens 13 Mitgliedern bestehende kantonale Jugendkommissi- on. Sie setzt sich zusammen aus: a) aktiv in der Jugendarbeit tätigen Fachpersonen aus den Berei- chen Familie, Schule, Freizeit und Kultur; b) einer Vertretung des Departements des Innern;
2) c) mindestens einer Vertretung des Erziehungsdepartements und einer Vertretung der Schaffhauser Polizei.
2)
2 Die kantonale Jugendkommission steht in der Regel unter dem Vorsitz des Erziehungsdepartements. Sie konstituiert sich selbst. 2) Wahl und Konstituierung Aufgaben Wahl und Konstituierung
3 Aufgaben Entschädigung Aufgaben
1/2018
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2. Interdisziplinäre Fachgruppe Jugendhilfe
§ 9
1 Eine vom Erziehungsdepartement eingesetzte Interdisziplinäre Fachgruppe unterstützt in schwierigen Fällen der Jugendhilfe, ins- besondere bei komplexen Zuständigkeitsfragen, eine einfache, fall- bezogene Zusammenarbeit und Vernetzung der Jugendhilfe.
2 Sie steht Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Fach- personen, die mit Kindern oder Jugendlichen konfrontiert sind, bei welchen eine interdisziplinäre Besprechung und Beurteilung nötig oder sinnvoll erscheint, beratend zur Verfügung.
3 Die Zusammensetzung der Fachgruppe und weitere Einzelheiten regelt ein vom Erziehungsdepartement erlassenes Pflichtenheft.

§ 10 Die Entschädigung der Mitglieder der Interdisziplinären Fachgruppe

Jugendhilfe regelt der Regierungsrat in einem Reglement. IV. Schlussbestimmungen

§ 11 Die Verordnung über die Förderung der Zusammenarbeit in der

Jugendhilfe vom 17. Juni 2003 wird aufgehoben.
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2007, S. 1923.
2) Fassung gemäss RRB vom 9. März 2010, in Kraft getreten am
1. Mai 2010 (Amtsblatt 2010, S. 372).
3) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1817).
4) Fassung gemäss RRB vom 14. November 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1815). Aufgaben Entschädigung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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