Gesetz über das Behördenportal (116.1)
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Gesetz über das Behördenportal

Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) Vom 6. Mai 2020 (Stand 1. November 2020) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

17. Dezember 2019 (RRB Nr. 2019/2035)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des elektronischen Behördenportals des Kantons Solothurn (Behördenportal) und die weiteren Grundsätze von kantonalen E-Government-Lösungen.
2 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.
3 Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden, die Zweckverbände und die übri - gen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie für Private und private Organisationen, die öffentli - che Aufgaben wahrnehmen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten.

2. E-Government-Lösungen und E-Government-

Leistungen

§ 2 E-Government-Lösungen und E-Government-Leistungen

1 Die Behörden stellen Behördendienstleistungen in elektronischer Form (E- Government-Leistungen) zur Verfügung. Nach der Inbetriebnahme des Be - hördenportals werden alle Behördenleistungen weiterhin auch in nicht- elektronischer Form zur Verfügung stehen.
2 Bei der Bereitstellung von E-Government-Leistungen und beim Betrieb von E-Government-Lösungen arbeiten die Behörden zusammen.
3 Bei der Umsetzung von E-Government-Lösungen orientieren sich die Be - hörden an den E-Government-Strategien des Bundes und des Kantons.
1) BGS 111.1 . GS 2020, 20
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§ 3 Persönlichkeitsschutz und Informationssicherheit

1 Die Behörden schützen die Persönlichkeits- und Grundrechte von Perso - nen nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.
2 Sie treffen Massnahmen a) zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme; b) zum Schutz der Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Nach - vollziehbarkeit der Daten, die in den Informatiksystemen gespei - chert, verarbeitet und übertragen werden.
3 Sie sehen für E-Government-Lösungen dem Schutzbedarf der Daten ange - messene Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Autorisierungsmetho - den vor.

§ 4 Aufbau von kantonalen E-Government-Lösungen

1 Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten von kantonalen E-Govern - ment-Lösungen.
2 Dabei stellt er insbesondere sicher, dass: a) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden; b) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff haben; c) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff haben; d) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist; e) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive ver - schlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.

§ 5 Zugriff auf die kantonale Einwohnerregisterplattform

1 Die Behörden dürfen im Rahmen der Identifizierung von Nutzerinnen und Nutzern und für die Abklärung der Zuständigkeit die Daten der kanto - nalen Einwohnerregisterplattform abfragen oder sich systematisch melden lassen.
2 Die Abfrage darf mit der Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 1 getätigt werden, wenn die abfragende Behörde die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden darf.
3 Das Verfahren zum Erhalt der Zugriffsberechtigung richtet sich nach dem Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) vom 5. November 2014 2 ) .

§ 6 Zugriff auf weitere amtliche Register

1 Die Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten von weiteren amtlichen Registern nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufga - ben benötigen, sofern die betroffene Person dem Abruf der Daten zuge - stimmt hat.
1) SR 831.10 .
2) BGS 114.3 .
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3. Behördenportal

3.1. Allgemeines

§ 7 Zweck des Behördenportals

1 Im Behördenportal steht ein vielfältiges Angebot an Dienstleistungen in elektronischer Form zur Verfügung.
2 Das Behördenportal a) ermöglicht es Privatpersonen und Unternehmen, Geschäfte mit den Behörden elektronisch abzuwickeln; b) optimiert die Kommunikationsprozesse zwischen Privatpersonen oder Unternehmen und Behörden.

§ 8 Begriffe

1 "Behörden" sind alle an das Behördenportal angeschlossenen Personen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehö - ren insbesondere: a) der Regierungsrat; b) die kantonale Verwaltung: Staatskanzlei, Departemente und Dienst - stellen; c) die kantonalen Anstalten; d) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen - arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio - nen; e) die Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
2 "Nutzer und Nutzerinnen" sind alle natürlichen Personen, die über ein E- Konto verfügen.
3 "Persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer natürlichen Person.
4 "Nicht-persönliches E-Konto" ist das E-Konto einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, das E-Konto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder das E-Konto einer Einzelunterneh - mung.

§ 9 Anschluss an das Behördenportal

1 Neben den kantonalen Verwaltungsbehörden können die folgenden Per - sonen und Organisationen Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten: a) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen - arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio - nen; b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga - ben erfüllen.
2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Dienstleistungen die Personen und Organisationen gemäss Absatz 1 über das Behördenportal anbieten kön - nen.
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3 Der Regierungsrat kann die folgenden Personen und Organisationen ver - pflichten, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be - hördenportal anzubieten: a) die Einwohnergemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden dienenden öffentlich- rechtlichen Organisationen; b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga - ben von Einwohnergemeinden erfüllen.

§ 10 Aufbau des Behördenportals

1 Der Regierungsrat bestimmt die Komponenten des Behördenportals.
2 Dabei stellt er sicher, dass: a) für die Nutzung des Behördenportals ein E-Konto erforderlich ist; b) die Nutzer und Nutzerinnen authentifiziert werden; c) nur autorisierte Nutzer und Nutzerinnen Zugriff auf das Behörden - portal haben; d) nur autorisierte Mitarbeitende der Behörden Zugriff auf das Behör - denportal haben; e) die Kommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den Behörden gewährleistet ist; f) eine ausreichende technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive ver - schlüsselte Kommunikation gewährleistet ist.

§ 11 Kosten und Gebühren

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Behör - denportals.
2 Die Nutzung des Behördenportals ist kostenlos.

§ 12 Kostenbeteiligung im Allgemeinen

1 Die folgenden Personen und Organisationen haben sich an den Kosten zu beteiligen, soweit sie Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be - hördenportal anbieten: a) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammen - arbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisatio - nen; b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufga - ben erfüllen.
2 Der Kanton schliesst mit den Personen und Organisationen gemäss Ab - satz 1 Vereinbarungen über das Angebot an Dienstleistungen in elektroni - scher Form und die Kostenbeteiligung ab.
3 Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Um - fang der genutzten Dienste.

§ 13 Kostenbeteiligung bei Dienstleistungen gemäss § 9 Absatz 3

1 Werden die in § 9 Absatz 3 genannten Personen und Organisationen ver - pflichtet, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Be - hördenportal anzubieten, haben sie sich angemessen, bis maximal zur Hälfte, an den Investitionskosten zu beteiligen.
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2 Die Aufteilung der Kosten unter den Personen und Organisationen ge - mäss § 9 Absatz 3 erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen der betroffe - nen Einwohnergemeinden.
3 Die Einwohnerzahlen richten sich nach der Bevölkerungsstatistik des Kantons Solothurn per 31. Dezember des Vorjahres, in welchem der Regie - rungsrat eine Verpflichtung gemäss § 9 Absatz 3 beschlossen hat.

3.2. E-Konto

§ 14 Eröffnung und Inhalt eines E-Kontos

1 Wer das Behördenportal nutzen will, muss über ein E-Konto verfügen.
2 Das E-Konto a) dient den Nutzerinnen und Nutzern zur Abwicklung der Geschäfte; b) enthält die von den Nutzerinnen und Nutzern erfassten Daten sowie die weiteren für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Angaben, insbesondere die Benutzer-Identität (Benutzer-ID) gemäss § 17; c) wird im Behördenportal geführt.
3 Im E-Konto werden die von den Behörden ausgefertigten Unterlagen zur Abholung bereitgestellt.

§ 15 Daten im persönlichen E-Konto

1 Für die Eröffnung muss das persönliche E-Konto die folgenden Daten ent - halten: a) identifizierende Daten; b) E-Mail-Adresse; c) mobile Telefonnummer.
2 Natürliche Personen, die über eine anerkannte elektronische Identifizie - rungseinheit verfügen, können ihr persönliches E-Konto mit der E-ID-Regis - trierungsnummer verknüpfen.
3 Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig weitere Daten erfassen.

§ 16 Daten im nicht-persönlichen E-Konto

1 Vertretungsberechtigte natürliche Personen, die über ein persönliches E- Konto verfügen, können zusätzlich ein nicht-persönliches E-Konto erstel - len: a) für juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts; b) für juristische Person des öffentlichen Rechts; c) für Einzelunternehmen.
2 Über das nicht-persönliche E-Konto können die natürlichen Personen jene Dienstleistungen nutzen, die auf Unternehmen oder auf die öffentliche Hand ausgerichtet sind.
3 Für die Erstellung muss das nicht-persönliche E-Konto die folgenden Da - ten enthalten: a) identifizierende Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung; b) E-Mail-Adresse; c) Nachweis der Vertretungsberechtigung.
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4 Für UID-Einheiten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesge - setzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) vom 18. Juni
2010 1 ) muss zudem die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erfasst werden.
5 Natürliche Personen können im nicht-persönlichen E-Konto freiwillig wei - tere Daten der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunter - nehmung erfassen.

§ 17 Benutzer-Identität (Benutzer-ID)

1 Nach der Eröffnung des E-Kontos wird automatisch eine eindeutige und unveränderliche Benutzer-Identität (Benutzer-ID) zugeteilt.
2 Die Verknüpfung des E-Kontos mit den Fachapplikationen erfolgt über die Benutzer-ID.
3 Der Regierungsrat regelt die technische Umsetzung durch Verordnung. Er sorgt unter Berücksichtigung des Standes der Technik für eine angemesse - ne Datensicherheit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte.

§ 18 Authentisierung

1 Die Nutzer und Nutzerinnen haben sich für jeden Geschäftsgang zu au - thentisieren.
2 Es werden unterschiedliche Vertrauensstufen vorgeschrieben.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Vertrauensstufen und den Authentisierungsverfahren durch Verordnung.

§ 19 Protokollierung

1 Zwecks Nachvollziehbarkeit werden die Zugriffe der Nutzer und Nutze - rinnen und der Behörden auf das persönliche E-Konto und das nicht-per - sönliche E-Konto protokolliert.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Ein - sichtnahme in die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung durch Verordnung.

§ 20 Auflösung des E-Kontos

1 Die Nutzer und Nutzerinnen können die Auflösung ihres E-Kontos jeder - zeit veranlassen. Mit der Auflösung werden auch die im E-Konto gespei - cherten Daten gelöscht.
2 Haben sich Nutzer und Nutzerinnen mehr als zwei Jahre nicht mehr in ih - rem E-Konto angemeldet, wird das E-Konto aufgelöst. Auch die im E-Kon - to gespeicherten Daten werden gelöscht. Die Nutzer und Nutzerinnen wer - den frühzeitig über die bevorstehende Kontoauflösung und Datenlö - schung informiert.
3 Bei Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen können die Behörden das E-Konto auflösen und auch die im E-Konto gespeicherten Daten löschen. Den Nutzerinnen und Nutzern werden die Kontoauflösung und die Datenlöschung frühzeitig angekündigt.

§ 21 Weitere Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen

1 Der Regierungsrat regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen durch Verordnung.
1) SR 431.03 .
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3.3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 22 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat beschliesst die kantonale E-Government-Strategie. Die - se enthält: a) die strategischen Ziele im Bereich E-Government; b) die Grundsätze und zeitlichen Vorgaben für den Aufbau von E- Government-Infrastrukturen und die Umsetzung von E-Government- Vorhaben.
2 Der Regierungsrat überprüft die Umsetzung der E-Government-Vorhaben periodisch und passt die E-Government-Strategie soweit erforderlich den aktuellen Bedürfnissen an.

§ 23 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be - hördenportal wahr, die keiner anderen Behörde zugewiesen werden.
2 Der Staatskanzlei obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) sie stellt den administrativen Betrieb des Behördenportals sicher; b) sie berät die Dienststellen bei Fragen der Zugriffsberechtigung; c) sie berät bei Fragen zum Anschluss an das Behördenportal; d) sie entscheidet über die Auflösung des E-Kontos und die Löschung der im E-Konto gespeicherten Daten bei Verstössen der Nutzer und Nutzerinnen gegen die Nutzungsbedingungen.
3 Autorisierte Mitarbeitende haben Zugriff auf das E-Konto. Die Zugriffs - berechtigung ist unterteilt in eine Abfrageberechtigung und eine Bearbei - tungsberechtigung.

§ 24 Departement

1 Das Departement stellt den technischen Betrieb des Behördenportals si - cher.
2 Das Departement a) beschafft die erforderlichen Informatiksysteme zum Betrieb des Be - hördenportals; b) sorgt für den Unterhalt der technischen Infrastruktur; c) definiert die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen; d) überprüft die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die Si - cherheitsmassnahmen regelmässig; e) trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnah - men zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch un - befugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich; f) definiert die Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal.

§ 25 Dienststellen

1 Die Dienststellen treffen die erforderlichen technischen und organisatori - schen Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte Dritte im zugewiesenen Zuständigkeitsbereich.
2 Sind mehrere Dienststellen an der Geschäftsabwicklung beteiligt, ist die hauptverantwortliche Dienststelle zu bestimmen (Federführung).
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3.4. Haftung

§ 26 Haftungsausschluss

1 Der Kanton übernimmt keine Haftung für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die auf die mangelnde Funktionalität des Behörden - portals zurückzuführen sind.
2 Er haftet insbesondere nicht, wenn a) das Behördenportal aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist; b) elektronische Übermittlungen über das Behördenportal nicht mög - lich sind; c) das Behördenportal den Empfang elektronischer Eingaben nicht oder nicht fristgerecht bestätigt.
3 Für die Wiederherstellung von Fristen gilt § 10 bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom

15. November 1970 1 ) .

4. Schlussbestimmungen

§ 27 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. KRB RG 0238/2019 vom 6. Mai 2020. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 31. August 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. November 2020.
1) BGS 124.11 .
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