Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung
1) , der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
3) ,
§ 7
1 Das ALU kann Anordnungen für Eingaben, Messungen und Kontrollen treffen und die Verwendung bestimmter Messmethoden sowie
2 Die Vollzugsbehörden kontrollieren stationäre Anlagen nach Art. 12 bis 15 und Art. 29 LRV.
3 Die Vollzugsbehörden sind berechtigt, Messungen und Kontrollen unangemeldet durchzuführen. Es ist ihnen der ungehinderte Zutritt zu den § 8
1 Die Vollzugsbehörden können namentlich für Messungen, Analysen und Kontrollen Dritte beiziehen oder beauftragen.
2 Sie können Dritte zu Kontroll- und Überwachungsaufgaben zulassen. Das ALU erlässt entsprechende Weisungen. § 9
1 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Beratung zuständig.
2 Das ALU informiert und berät Private und Gemeinden zu Fragen der Luftreinhaltung. Es orientiert die Öffentlichkeit periodisch über den Vollzugsmassnahmen Emissionsbegrenzungen § 11
1 Wer eine neue Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht beziehungsweise wer eine solche bestehende Anlage
2 Für Feuerungsanlagen kann bei den Gemeinden ein entsprechendes Gesuchsformular bezogen werden.
3 Ist kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich, wie namentlich bei neuen Geräten und Maschinen gemäss Art. 2 § 12
1 Inhaber bestehender Anlagen haben der Vollzugsbehörde auf Verlangen eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV einzureichen.
2 Die Vollzugsbehörde ordnet die Sanierung von bestehenden Anlagen gemäss Art. 7 bis 11 LRV an, welche den Anforderungen der LRV nicht § 13
1 Wer eine Umgehungsleitung im Sinne von Art. 16 LRV verwendet, hat vor ihrem Einbau ein Gesuch zu stellen und vor dem Gebrauch die
2 Das ALU verfügt die notwendigen Schutzmassnahmen. § 14
1 Kamine, Abgasleitungen und Abluftkanäle sind bei neuen stationären Anlagen und zur Behebung übermässiger Immissionen gemäss Art. 6
2 Das ALU erteilt Ausnahmebewilligungen aus technischen Gründen.
Gebühren § 25
1 Für Bewilligungen werden Gebühren erhoben, die sich nach der Verordnung des Regierungsrates vom 16. Oktober 1973 über die Gebühren im
4) richten.
2 Zusätzlich werden die Kosten für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach Aufwand gemäss dem Gebührentarif für das Kantonale
5) verrechnet. § 26
1 Wer um ausserordentliche behördliche Emissions- oder Immissionskontrollen ersucht, kann zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden.
2 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschriften oder den Verfügungen entspricht, so können die Kosten der Schlussbestimmungen § 27
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
6) und ist in die Gesetzessammlung
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 2. Juni 1987.
1) SR 814.01
2) SR 814.318.142.1
3) SHR 810.100
4) SHR 172.201
5) SHR 817.003
6)
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