Verordnung über das Kantonale Gefängnis sowie die übrigen Haftzellen
                            Verordnung  über das Kantonale Gefängnis sowie die  übrigen Haftzellen  *  vom 31. März 1981 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 266 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den  Strafprozess  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Kantonales Gefängnis
                            1  Das Kantonale Gefängnis dient als Untersuchungsgefängnis für erwachse  -  ne und jugendliche Untersuchungsgefangene, als Ausschaffungsgefängnis  für die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie als  Vollzugsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug der einzelnen Haftformen erfolgt entsprechend der Nutzung  räumlich getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Departement Sicherheit und Justiz
                            1  Das Kantonale Gefängnis sowie die übrigen Haftzellen in Trogen, Herisau,  Heiden, Speicher und Teufen unterstehen der Aufsicht durch das Departe  -  ment Sicherheit und Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement erlässt die notwendigen Hausordnungen für das Kanto  -  nale Gefängnis sowie für die übrigen Haftzellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Strafprozessordnung (StPO; bGS 321.1)  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Betreuung und Aufsicht
                            1  Der Direktion der Strafanstalt Gmünden obliegt die Betreuung und Bewa  -  chung der Insassen im Kantonalen Gefängnis. Sie stellt das Aufsichtsperso  -  nal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonspolizei obliegt die Betreuung und Bewachung der Insassen in  den übrigen Haftzellen. Sie stellt das Aufsichtspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den übrigen Haftzellen dürfen Personen nur dann inhaftiert werden,  wenn dies aus prozessualen Gründen notwendig erscheint oder ihr Einver  -  ständnis vorliegt. Vorbehalten bleibt der vorübergehende Aufenthalt im Rah  -  men der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gefängnisarzt
                            1  Das Departement Sicherheit und Justiz bezeichnet einen Gefängnisarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegt die Betreuung kranker Häftlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er überwacht die hygienischen Verhältnisse im Gefängnis und erstattet  darüber dem Departement Sicherheit und Justiz periodisch Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er bezieht ein Honorar nach der Taxordnung der SUVA.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gefangenen-Seelsorger *
                            1  Das Departement Sicherheit und Justiz bezeichnet je einen Gefangenen  -  -  kenntnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf kann das Departement auch Seelsorger und Personen anderer  Religionsgemeinschaften mit der Betreuung von Häftlingen beauftragen.  *  II. Hausordnung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständige Amtsstelle
                            1  Die im Rahmen der Hausordnung erforderlichen Verfügungen werden er  -  lassen:  a)  bei erwachsenen Untersuchungshäftlingen: durch das Verhöramt;  b)  bei Kindern und Jugendlichen: durch die Jugendanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Strafgefangenen: durch die in Art.  256  Abs.3  StPO vorgesehene  Amtsstelle;  d)  *  bei Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs  -  haft: durch das Amt für Ausländerfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sonderregelungen
                            1  Der Jugendanwalt kann zugunsten von Kindern und Jugendlichen von der  Hausordnung abweichende Verfügungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Ausländerfragen kann bei Personen in Vorbereitungs-, Aus  -  schaffungs- oder Durchsetzungshaft in Absprache mit der Direktion der  Strafanstalt Gmünden Regelungen treffen, die von den nachfolgenden Be  -  stimmungen oder der Hausordnung abweichen, sofern der Betrieb und die  Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht gestört wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Allgemeine Pflichten des Häftlings
                            1  Der Häftling hat sich ruhig zu verhalten und die Anweisungen des Perso  -  nals zu befolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hält seine Zelle in Ordnung und behandelt deren Einrichtung mit Sorg  -  falt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Effekten und Bekleidung
                            1  Beim Eintritt in das Kantonale Gefängnis und in die übrigen Haftzellen wer  -  den dem Häftling die Effekten abgenommen; er kann Uhr und Schreibzeug  auf sich behalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Häftling ist zweckmässig gekleidet. Er trägt Zivilkleider und vom Perso  -  nal abgegebene Hausschuhe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft  kann das Amt für Ausländerfragen das Belassen von Effekten bewilligen, so  -  fern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht  gestört wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verpflegung
                            1  Die Häftlinge werden dreimal täglich verpflegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Körperpflege
                            1  Jedem Insassen des Untersuchungs- und Ausschaffungsgefängnisses wird  einmal täglich Gelegenheit zum Duschen gegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insassen in den übrigen Haftzellen wird wenigstens drei Mal wöchentlich  Gelegenheit zum Duschen gegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Einschränkungen, die sich aufgrund des Verhaltens  des Insassen aufdrängen, insbesondere bei einer Selbst- oder Fremdgefähr  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ärztliche Betreuung
                            1  Für Häftlinge, die der medizinischen Betreuung bedürfen, wird der Gefäng  -  nisarzt oder der ihn vertretende Arzt beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Medikamente werden nur auf ärztliche Anordnung abgegeben. Vorbehalten  bleibt die Abgabe harmloser Schmerzmittel in geringer Menge durch das  Personal.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Seelsorge
                            1  Jeder Häftling kann den Besuch des protestantischen oder des katholi  -  schen Gefangenenseelsorgers verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zulassung anderer Seelsorger entscheidet die zuständige Amts  -  stelle im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Seelsorger dürfen weder Informationen noch Gegenstände zwischen  Häftlingen und Dritten vermitteln. Zudem darf weder die Ordnung im Kanto  -  nalen Gefängnis noch der Haftzweck gefährdet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Spaziergang
                            1  Untersuchungsgefangene haben nach Ablauf einer Woche Anspruch auf  einen täglichen Spaziergang von einer halben Stunde im Freien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollzugsgefangene und Personen in Ausschaffungs-, Vorbereitungs- oder  Durchsetzungshaft haben von Beginn an Anspruch auf einen täglichen Spa  -  ziergang von mindestens einer Stunde im Freien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * Arbeit
                            1  Arbeitswilligen Insassen im Kantonalen Gefängnis wird im Rahmen der  betrieblichen Möglichkeiten und auf eigenen Wunsch eine geeignete Arbeit  angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rauchen
                            1  In der Zelle ist das Rauchen zwischen Frühstück und Nachtessen erlaubt.  Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der zuständigen Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Radio und Fernsehen *
                            1  Über die Lautsprecheranlage mit Zellenanschlüssen wird ein vom Auf  -  sichtspersonal ausgewähltes Programm übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle untersagt im Einzelfall die Benützung der Anla  -  ge, wenn der Untersuchungszweck dies gebietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Häftlingen im Ausschaffungsgefängnis und Vollzugsgefangenen wird ein  Radiogerät in der Zelle, ein Fernsehgerät in einem Gemeinschaftsraum oder  in Ausnahmefällen in der Zelle zur Verfügung gestellt. Private Geräte sind  nicht erlaubt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Briefe
                            1  Der Briefverkehr ist grundsätzlich nicht beschränkt. Eine Beschränkung  kann durch die zuständige Amtsstelle angeordnet werden, wenn der Umfang  des Verkehrs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ein- und ausgehende Post wird kontrolliert. Fremdsprachige Briefe wer  -  den nur zugestellt, wenn deren vorherige Übersetzung als zumutbar er  -  scheint. Die Kosten der Übersetzung können dem Häftling belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Briefe, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen oder sonstwie  den Untersuchungszweck gefährden, werden zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwalts- und Beschwerdepost unterliegt keinen Beschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bücher und Zeitungen
                            1  Den Häftlingen steht eine Bibliothek zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dadurch der Haftzweck nicht gefährdet wird, kann sich der Häftling  auf eigene Kosten bei einer Buchhandlung oder einem Verlag Bücher be  -  schaffen; abonnierte Zeitungen und Zeitschriften kann er nach einer Woche  beziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht auf den Bezug von Büchern und Zeitungen kann beschränkt  werden, wenn der Umfang des Bezugs eine genügende Kontrolle erheblich  erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Abgabe von fremdsprachigem Lesestoff entscheidet die zuständi  -  ge Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geschenke
                            1  Die Häftlinge dürfen Geschenke empfangen. Die Geschenke werden vor  der Aushändigung kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle kann Beschränkungen anordnen, wenn der Um  -  fang der Geschenke eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alkoholische Getränke werden nicht ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Amtsstelle kann im Einzelfall anordnen, dass nur Geschen  -  ke ausgehändigt werden, die auf Kosten des Dritten durch das Aufsichtsper  -  sonal beschafft worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Besuche
                            a) Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besuche bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Amtsstelle; dieser  sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch den  Haftzweck gefährden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Zeitpunkt und Dauer
                            1  Besuche sind frühestens nach einer Woche möglich. Sie sind in erster Li  -  nie den Angehörigen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wöchentlich wird wenigstens ein Besuch von 20 Minuten bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf eines Monats erhöht sich die wöchentliche Besuchsdauer auf  eine Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Amtsstelle kann ausnahmsweise zusätzliche Besuche be  -  willigen, sofern sie sich zur Besorgung dringlicher Angelegenheiten als not  -  wendig erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Häftlinge im Ausschaffungsgefängnis können zweimal pro Woche Besuch  ein geeigneten Besucherräumen empfangen. Die Besuchsdauer beträgt ma  -  ximal eine Stunde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Durchführung
                            1  Die Besucher haben sich mit einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto  über ihre Person auszuweisen. Im Einzelfall kann die Besuchsbewilligung  davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher einer Durchsu  -  chung der Kleider und Effekten unterzieht. Die Durchsuchung soll von Per  -  sonen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen keine persönlichen Effekten in die Besucherräumlichkeiten mit  -  genommen werden. Sachen, die für die Insassen bestimmt sind, sind den  Vollzugsangestellten zur Kontrolle und Weiterleitung abzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besuche bei Untersuchungsgefangenen werden überwacht. Die Unter  -  haltung darf sich nicht auf ein hängiges Strafverfahren beziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine fremdsprachige Unterhaltung beim Besuch eines Untersuchungsge  -  fangenen ist nur zulässig bei einer Überwachung durch einen geeigneten  Übersetzer. Ein entsprechender Antrag muss beim Gesuch um die Besuchs  -  bewilligung gestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 d) Ausnahmen
                            1  Besuche   des   Beistandes   werden   nicht   auf   die   Besuchsdauer  (Art.  20  Abs.  2 und 3) angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besuche von Seelsorger und Gefängnisarzt unterliegen nur den Beschrän  -  kungen des Art.  21  Abs.  1; dasselbe gilt nach Durchführung der ersten ein  -  lässlichen Einvernahme für den als Anwalt patentierten Verteidiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besuche des nicht als Anwalt patentierten Verteidigers werden nicht auf  die Besuchsdauer (Art.  20  Abs.  2 und 3) angerechnet; eine Überwachung  unterbleibt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes mög  -  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Haftung, Verantwortlichkeit
                            1  Die Kosten für die Behebung von selbstverschuldeten Beschädigungen an  der Zelle und ihren Einrichtungen werden dem Häftling belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem ist das Departement berechtigt, Strafantrag wegen Sachbe  -  schädigung zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Disziplinarstrafen
                            1  Die zuständige Amtsstelle kann aus disziplinarischen Gründen folgende  Rechte des Häftlings beschränken oder entziehen: Spaziergang, Rauchen,  Radio- und Fersehempfang, Briefverkehr, Bezug von Büchern und Zeitun  -  gen, Empfang von Geschenken und Besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger und mit Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unordentliche und lärmende Häftlinge können in besondere Zellen verlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beschwerden
                            1  Gegen das Verhalten und Anordnungen des Aufsichtspersonals kann der  Häftling bei der zuständigen Amtsstelle Beschwerde führen; diese trifft die  nötigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen der zuständigen Amtsstelle kann die inhaftierte Per  -  son innert 20 Tagen seit deren Zustellung schriftlich beim Departement Re  -  kurs einreichen. Die Rekursschrift muss einen Antrag mit einer kurzen Be  -  gründung enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richtet sich eine Beschwerde gegen das Verhöramt und betrifft sie Fragen,  die den Untersuchungszweck berühren, so holt das Departement die Stel  -  lungnahme der Staatsanwaltschaft ein.  *  III. Schlussbestimmung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die gleichlautende Verordnung vom 5. Juni 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 325.1 (aGS V/773)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.1994  14.06.1994  Art. 5 Abs. 1, d)  eingefügt  491 / 1994, S. 505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Erlasstitel  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 1  totalrevidiert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 1a  eingefügt  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 2  totalrevidiert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 4  Titel geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 4 Abs. 2  eingefügt  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 5 Abs. 1, d)  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 6 Abs. 2  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 7 Abs. 1  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 8 Abs. 1  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 8 Abs. 2  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 8 Abs. 3  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 10 Abs. 1  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 10 Abs. 2  eingefügt  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 10 Abs. 3  eingefügt  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 11 Abs. 2  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 12 Abs. 3  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 13 Abs. 1  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 13 Abs. 2  eingefügt  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 13a  eingefügt  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 15  Titel geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 17 Abs. 2  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 19 Abs. 1  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 19 Abs. 2  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 20 Abs. 5  eingefügt  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 21 Abs. 1  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 21 Abs. 2  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 21 Abs. 3  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 21 Abs. 4  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 23 Abs. 2  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 24 Abs. 1  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 25 Abs. 2  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  11.09.2007  Art. 25 Abs. 3  geändert  994 / 2007 S. 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 22 Abs. 1  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.  Erlasstitel  11.09.2007  11.09.2007  geändert  994 / 2007 S. 896