Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
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                            977  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.2  Konkordat der ostschweizerischen Kantone  über den Vollzug von Strafen und Massnahmen  vom 29. Oktober 2004  Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh.,  St.Gallen, Graubünden und Thurgau schliessen sich zum ostschweizerischen  Strafvollzugskonkordat  zusammen  mit  dem  Ziel,  die  Aufgaben  bei  der  Pla-  nung, beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und  zu  koordinieren,  einen  grundrechtskonformen,  effizienten  und  kostengüns-  tigen Vollzug zu ermöglichen sowie den Vollzug zu vereinheitlichen, damit die  Vollzugsziele bestmöglich erreicht werden können.  I. Einleitung  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
                            a)  der  in  den  Konkordatskantonen  ausgesprochenen  unbedingten  Strafen  sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen  gegenüber erwachsenen Personen;  b)  von  Sanktionen  gegenüber  Erwachsenen  und  Jugendlichen,  soweit  der  Vollzug  in  Vollzugseinrichtungen  durchgeführt  wird,  die  dem  gemeinsamen  Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).  Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und  Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote  soweit möglich und zweckmässig aufeinander ab.  II. Organisation  Strafvollzugskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission.
                            Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.  Die Strafvollzugskommission:  a)   übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkordats aus  und entscheidet in Streitfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            341.2  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            977  b)   bestellt die notwendigen Organe;  c)   erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Aus-  gestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten als verbind-  lich erklärt werden können;  d)   entscheidet  mit  Zustimmung  der  Standortkantone,  welche  Vollzugsein-  richtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugsaufgaben erfül-  len, und plant das notwendige Angebot an Vollzugsplätzen;  e)   legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest;  f)    kann  privat  geführten  Einrichtungen  die  Bewilligung  erteilen,  Strafen  in  Form  der  Halbgefangenschaft  und  des  Arbeitsexternats,  stationäre  Be-  handlungen von psychisch gestörten und von Suchtstoffen oder in ande-  rer Weise abhängigen Tätern, Massnahmen für junge Erwachsene sowie  Sanktionen des Jugendstrafgesetzes zu vollziehen;  g)   nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes oder zu  internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen.  Die  Strafvollzugskommission  tritt  mindestens  zweimal  im  Kalenderjahr  zu-  sammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und  deren   Stellvertretung.   Entscheide   werden   mit   einfachem   Stimmenmehr  getroffen.  Jeder  Kanton  hat  eine  Stimme.  Bei  Stimmengleichheit  steht  der  Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet  die Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst.  Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die
                            Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie  je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs-  und Vollzugsbehörden sowie der Bewährungshilfe.  Die Zentralstelle:  a)   erkennt  und  analysiert  kantonsübergreifende  Entwicklungen  im  Bereich  des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission  Antrag und vollzieht deren Beschlüsse;  b)   stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;  c)   nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;  d)   fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;  e)   stellt  den  Kantonen  Angaben  zu,  die  diese  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung  des Konkordats und der Richtlinien ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            977  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.2  Im  Übrigen  regelt  die  Strafvollzugskommission  Aufgaben  und  Organisation  der Zentralstelle mit Reglement.  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
                            Das Konkordatssekretariat:  a)   leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der  Fachkonferenzen teil;  b)   bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor;  c)   orientiert  die  Kantone  über  wichtige  Neuerungen  im  Vollzugsbereich,  berät  sie  in  einzelnen  Vollzugsfällen  und  gibt  im  Interesse  einer  gleich-  mässigen Belegung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab;  d)   führt  alle  Aufgaben  aus,  die  nicht  einem  anderen  Organ  zugewiesen  sind.  Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im Ver-  hältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volks-  zählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.  Fachkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Es bestehen Fachkonferenzen der:
                            a)   Anstaltsleiter;  b)   Einweisungs-   und   Vollzugsbehörden;  c)   Bewährungshilfe.  Die  Fachkonferenzen  dienen  dem  interkantonalen  fachspezifischen  Erfah-  rungs-  und  Informationsaustausch.  Sie  erkennen  Entwicklungen  und  Ten-  denzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts-  und  Gefängniswesens  und  stellen  der  Zentralstelle  Antrag  zuhanden  der  Strafvollzugskommission.  Sie ordnen ihr Verfahren selbst.  Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus
                            Vertretungen  der  Strafverfolgungsbehörden,  der  Vollzugsbehörden  und  der  Psychiatrie  zur  Überprüfung  der  Gemeingefährlichkeit  von  Straftätern  und  Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            341.2  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            977  Die  Fachkommission  beurteilt  auf  Antrag  des  für  den  Vollzug  zuständigen  Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Emp-  fehlungen ab:  a)   in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;  b)   falls  die  Gemeingefährlichkeit  eines  Straftäters  oder  einer  Straftäterin  von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel  hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung  der  Gemeingefährlichkeit  eine  Vollzugslockerung  in  Erwägung  gezogen  wird.  Im  Übrigen  regelt  die  Strafvollzugskommission  Aufgaben  und  Organisation  der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für  den Vollzug zuständige Kanton.  III.  Konkordatsanstalten  Aufteilung der Vollzugsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der
                            Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zu-  ständigen  Instanzen  folgende  Vollzugseinrichtungen  für  den  gemeinsamen  Vollzug  der  Freiheitsstrafen,  der  freiheitsentziehenden  Massnahmen  sowie  der  Unterbringung  von  Jugendlichen  und  des  jugendstrafrechtlichen  Frei-  heitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen:  Kanton Zürich  Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug)  Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Voll-  zug)  Massnahmenzentrum   Uitikon   (Massnahmen   für  junge  Erwachsene  sowie  Schutzmassnahmen  und  Freiheitsentzug für Jugendliche)  Kanton Appenzell A.Rh.  Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)  Kanton St.Gallen  Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)  Massnahmenzentrum   Bitzi   (Massnahmenvollzug,  insbesondere  Behandlung  von  psychischen  Stö-  rungen und Suchtbehandlung)  Kanton Graubünden  Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug)  Anstalt Realta (offener Vollzug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            977  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.2  Kanton Thurgau  Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalch-  rain  (Massnahmen  für  junge  Erwachsene  sowie  Schutzmassnahmen  und  Freiheitsentzug  für  Ju-  gendliche)  Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren  Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die  Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten  Anforderungen und Regeln einhält.  Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder de-  ren  Entbindung  von  gemeinsamen  Vollzugsaufgaben  entscheidet  die  Straf-  vollzugskommission auf Antrag des Standortkantons.  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrund-
                            sätze eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:  a)   die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen;  b)   die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.  IV.  Durchführung der Vollzüge  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollzie-
                            henden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Kon-  kordatsanstalten zu vollziehen.  Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugsein-  richtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung  führt. Sie sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.  Vorbehalten bleiben:  a)   der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug  zuständigen  Kantons,  wenn  die  betroffene  Person  aus  zeitlichen  oder  persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen wer-  den kann;  b)   der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des Wohn-  und Arbeitsexternats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            341.2  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            977  c)   die  Abtretung  des  Vollzugs  an  einen  Kanton,  der  dem  Konkordat  nicht  angehört;  d)   die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im  Einzelfall  aus  Sicherheitsgründen,  zur  Optimierung  der  Insassenzusam-  mensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäf-  tigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre  Umfeld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Ent-  scheide zuständig ist, wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der  Strafvollzugskommission an.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der einweisende Kanton:
                            a)   bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;  b)   koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probe-  zeit  nach  der  Entlassung  aus  der  Vollzugseinrichtung;  er  stellt  der  Voll-  zugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am Vollzug betei-  ligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und  Unterlagen zu;  c)   entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die  Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie  des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie die Un-  terbrechung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von  Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugsein-  richtung delegieren.  Die Vollzugseinrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   übernimmt  die  zugewiesenen  Personen  im  Rahmen  ihrer  Aufnahme-  fähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kan-  tons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit  der eingewiesenen Person den Vollzugsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbe-  sondere bei der Vorbereitung der Entlassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   erstattet  dem  einweisenden  Kanton  Bericht,  wenn  er  es  verlangt,  bei  besonderen  Vorkommnissen  wie  schweren  Disziplinarverstössen,  Unfall  oder Tod der eingewiesenen Person und mit der Überweisung von Gesu-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            977  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.2  Vollzugsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der
                            Vollzugsziele  im  Einzelfall.  Er  nennt  die  Massnahmen  sowie  pädagogischen  und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.  Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwar-  tenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die  notwendige  Betreuung  und  den  Therapiebedarf,  die  Arbeit,  die  schulische  und  berufliche  Aus-  und  Weiterbildung,  die  Wiedergutmachung,  die  Bezie-  hungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugs-  plan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.  Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der be-
                            zeichneten Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten der-  artige Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sank-  tion aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter vollzogen werden, beantragt  die  Leitung  der  Vollzugseinrichtung  dem  einweisenden  Kanton  die  Verset-  zung. Bei Uneinigkeit vermittelt das Konkordatssekretariat.  Bei  Versetzung  werden  die  Vollzugsakten  einschliesslich  Vollzugsplan  und  Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weiter-  geleitet.  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die
                            Vollzugskosten  sowie  die  Auslagen  für  Einlieferung  und  Entlassung.  Der  Rückgriff  auf  andere  Zahlungspflichtige  bleibt  dem  einweisenden  Kanton  vorbehalten.  Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksich-  tigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt,  welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimal-  standards  fest,  die  erfüllt  sein  müssen,  damit  das  entsprechende  Kostgeld  verlangt werden kann.  Kostenbeteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die eingewiesene Person:
                            a)   bezahlt  persönliche  Anschaffungen,  insbesondere  Raucherwaren,  Ge-  nussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.2  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            977  sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefon-  anlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;  b)   wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie  des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;  c)   trägt  die  Kosten  für  Sozialversicherungsbeiträge,  besondere  Weiterbil-  dungsmassnahmen  und  die  Heimschaffung,  soweit  es  ihr  möglich  und  zumutbar ist.  V.   Schlussbestimmungen  Vereinbarungen mit andern Konkordaten und Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen
                            mit andern Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung von  Frauen und von kranken Gefangenen.  Generelle  Vereinbarungen  einzelner  Kantone  mit  anderen  Kantonen  oder  Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf
                            Ende  eines  Kalenderjahres  durch  schriftliche  Erklärung  vom  Konkordat  zu-  rücktreten.  Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.  Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten dieses
                            Konkordats  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   1. Januar 2007