Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
1 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV) RRB vom 1. September 1997 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 17 Absatz 2, 18 Absätze 2 und 4, 19, 20 Absatz 3, 25 und 26 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
3. April 1996
1 ) beschliesst:
1. Anspruch auf Prämienverbilligung
§ 1.
2 ) Nachweis der Krankenpflege-Grundversicherung Für jede Person, für die ein Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, ist ein Nachweis über das Bestehen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherungsausweis) per 1. Januar des An- spruchsjahres bei einem vom Bund anerkannten Versicherer einzureichen. Das Departement kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere wenn sich an den Verhältnissen des Vorjahres nichts geändert hat.
3 )
§ 2.
4 ) Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszah- lungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wur- de (...)
5 ), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, läng- stens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres in dem die Ausbildung en- det.
§ 3. Anspruchsjahr
1 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am
1. Januar des Anspruchsjahres.
2 Beim Wegzug in einen anderen Kanton während des Anspruchsjahres bleibt der Kanton Solothurn für die Prämienverbilligung bis zum Ende des Kalenderjahres zuständig. ________________
1 ) BGS 832.13. in der Fassung vom 11. Dezember 1996.
2 ) § 1 Fassung vom 28. September 1999.
3 ) § 1 Satz 2 Fassung vom 23. September 2003.
4 ) § 2 Fassung vom 28. September 1999.
5 ) aufgehoben am 23. September 2003.
2
§ 4. Anrechenbare Prämien
1 Die anrechenbare Prämie beträgt: a) für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr; Artikel 61 Absatz 3 KVG): Die kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Kran- kenversicherung der Versichertengruppe Kinder (...)
1 ) minus 10%. Das Departement kann den Abschlag von 10% nach Massgabe der verfüg- baren Mittel um +/- 10% verändern.
2 ) b) für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr; Artikel 61 Absatz 3 KVG): Die kantonale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung der Versichertengruppe junge Erwachsene (...)
3 ) minus 20%. Das Departement kann den Abschlag von 20% nach Mass- gabe der verfügbaren Mittel um +/- 10% verändern.
4 ) c) für ältere Versicherte (Erwachsene; Art. 61 Absatz 3 KVG): Die kanto- nale Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpfleg eversiche- rung dieser Versichertengruppe (...)
5 ) minus 20%. Das Departement kann den Abschlag von 20% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 10% verändern.
6 )
2 Das Departement setzt die anrechenbaren Prämien fest. Massgebend sind die vom Bundesrat genehmigten Prämientarife (Art. 61 Absatz 4 KVG).
§ 5.
7 ) Massgebendes Einkommen Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berück- sichtigung der folgenden Einkommensvariablen: a) Aufrechnung der Pension zu 100%; b) Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen; c) Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren; d) Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen; e) Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbst- vorsorge (Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstabzu- ges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die steu- erliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor- men (BVV 3)
8 ); f) Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten; g) Anrechnung eines Sozialabzuges von Fr. 6'600.-- pro Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommen muss;
9 ) h) Anrechnung von 20% des satzbestimmenden Vermögens. ________________
1 ) aufgehoben am 23. September 2003.
2 ) § 4 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 9. Oktober 2001.
3 ) aufgehoben am 23. September 2003.
4 ) § 4 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 9. Oktober 2001.
5 ) aufgehoben am 23. September 2003.
6 ) § 4 Absatz 1 Buchstabe c Fassung vom 28. September 1999.
7 ) § 5 Fassung vom 23. September 2003.
8 ) SR 831.461.3.
9 ) § 5 Buchstabe g gilt bis zum 31. Dezember 2006.
3
§ 5
bis
.
1 ) Berechnung des Anspruchs
1 Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Ein- kommen von Fr. 0.-- bis Fr. 80'000.-- verfügt. Die prozentualen Eigenan- teile werden abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens im Rahmen von 4 bis 10% linear festgelegt.
2 Das Departement kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Ei- genanteile um +/- 2% und die Grenzwerte des anspruchberechtigten massgebenden Einkommens um +/- Fr. 10'000.-- verändern.
3 Folgende Prämienverbilligungsbeiträge werden nicht ausb ezahlt: a) unter Fr. 240.-- pro Anspruchsjahr und alleinstehender erwachsener anspruchsberechtigter Person (§ 4 Absatz 1 lit. b und c). Das Departe- ment kann diese Auszahlungslimite bis auf Fr. 360.-- erhöhen. b) unter Fr. 480.-- pro Anspruchsjahr und anspruchsberechtigtem Ehe- paar. Das Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf Fr. 720.-- erhöhen.
4 Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenba- ren Prämien bis zu einem massgebenden Einkommen von 80'000 Franken um mindestens 50% verbilligt. Das Departement kann den Grenzwert des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/- 10'000 Franken verändern.
2 )
§ 6. Sonderfälle
1 Die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert wer- den, Asylbewerber und vorläufig Aufgenommene, kann abweichend von dieser Verordnung geregelt werden. Das Departement erlässt dazu die nötigen Bestimmungen.
2 Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben An- spruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obliga- torische Krankenpflegeversicherung
3 ). Die Prämienverbilligung ist in den Ergänzungsleistungen mit enthalten.
4 )
3 Personen die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung (...)
5 ). Personen, die neu Sozialhilfelei- stungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durch- schnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämi- enverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämi- enverbilligung wird in der Regel direkt dem Krankenversicherer ausbe- zahlt und dem Kredit Prämienverbilligung belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unterstützten Person.
6 )
4 Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todes- fall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, ge- schäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark ________________
1 ) § 5 bis eingefügt am 23. September 2003.
2 )§ 5 bis Absatz 4 angefügt am 19. September 2006.
3 ) SR 831.309.1.
4 ) § 6 Absatz 2 Fassung vom 28. November 2000.
5 ) aufgehoben am 23. September 2003.
6 ) § 6 Absatz 3 Fassung vom 28. November 2000.
4 beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuer- werten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar.
5 Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung aus- gerichtet. Sobald eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischen- veranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der An- spruch verwirkt.
1 )
§ 7. Finanzierung
1 Ein sich aus der Abrechnung der Prämienverbilligung ergebender positi- ver Saldo eines Anspruchsjahres wird zweckgebunden einem Ausgleichs- konto zugewiesen. Diese Mittel dienen dazu, allfällige negative Abrech- nungssaldi in den Folgejahren auszugleichen.
2 Erträge aus der Rückerstattung werden ebenfalls dem Ausgleichskonto zugewiesen.
2 )
2. Verfahrensvorschriften
§ 8. Auszahlung
1 Das Departement schliesst mit den Versicherern Leistungsaufträge über die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienver- billigungen ab. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit unterzeich- net die entsprechenden Vereinbarungen namens des Departementes.
2 Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
§ 9. Rückerstattung
1 Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zuviel ausbezahlten Prämienverb illigungen zurückzuerstatten.
2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurük- kerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3 )
§ 10. Bescheinigung
1 den Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die Steuerverwaltung, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Vorbehalten bleibt § 6.
2 Versicherte, die keine Bescheinigung der Ausgleichskasse im Sinne von Absatz 1 erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, können bei der Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Juli des An- spruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis ver- ________________
1 ) § 6 Absatz 5 eingefügt am 28. September 1999.
2 ) § 7 Absatz 2 angefügt am 23. September 2003.
3 ) § 9 Absatz 2 Fassung vom 19. September 2006.
5 wirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben Perso- nen nach § 6 Absätze 3 und 4 sowie Personen, die per 31. Juli des An- spruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten ha- ben.
3 Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit respektive die Ausgleichs- kasse gewährleisten, dass keine Antragsformulare an Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungsbezüger und -bezügerinnen (§ 6) versendet werden.
§ 11. Antrag
1 Das Antragsformular ist für alle Personen, für die Prämienverbilligung geltend gemacht wird, insbesondere um den entsprechenden Versiche- rungsausweis der Krankenversicherung, die aktualisierten Angaben zu den Personalien, die Bank- und/oder PC-Verbindung und die Kontrollangaben zum Haushaltstyp, zur Vermeidung von widerrechtlichen Bezügen, Dop- pelbezügen und Doppelleistungen zu ergänzen.
2 Die Kontrollangaben sind so auszugestalten, dass sie insbesondere a) die Prämienverbilligung von Ergänzungsleistungsberechtigten, Sozial- hilfebezügern und den übrigen wirtschaftlich schwachen Personen voneinander abgrenzen; b) die Prämienverbilligung selbständig besteuerter Kinder in Ausbildung ausschliessen, sofern deren unterhaltsverpflichtete Eltern den entspre- chenden Sozialabzug des Steuerrechtes zugesprochen erhielten; c) ...
1 )
3 Das Antragsformular ist innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet als Antrag der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen. Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizu- bringen.
2 ) Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilli- gung.
4 Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende Person der Ausgleichskasse zugleich die Ermächtigung, in die Daten der Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen.
5 Anträge auf Drittauszahlung werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherten im Anspruchsjahr bei der Ausleichskasse eingehen.
§ 12.
3 ) Verfügung Die Ausgleichskasse berechnet und verfügt die Prämienverbilligung an- hand der geprüften und allenfalls ergänzten Anträge. Institutionen und Personen, die eine Drittauszahlung beanspruchen, zeigt sie die bevorste- hende Auszahlung an.
§ 13. Auszahlung
Die Ausgleichskasse zahlt die Prämienverbilligung in der Regel an die Versicherer aus. ________________
1 ) § 11 Absatz 2 Buchstabe c aufgehoben am 19. September 2006.
2 ) § 11 Absatz 3 Satz 2 eingefügt am 23. September 2003.
3 ) § 12 Fassung vom 23. September 2003.
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3. Zuständigkeiten
§ 14. Departement
1 Departement nach dieser Verordnung ist das Departement des Innern. Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prä- mienverbilligung erlassen.
2 Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit namens des Departemen- tes des Innern a) behandelt grundsätzliche Fragen zur Prämienverbilligung (parlamen- tarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.): b) budgetiert die Prämienverbilligung (Kredit Prämienverbilligung) mit den Verwaltungskosten (Kredit Verwaltungskosten Prämienverbilli- gung) und verwaltet das Ausgleichskonto (§ 7); c) stellt Antrag auf Bundesbeiträge und rechnet die Prämienverbilligung nach den Vorschriften des Bundes ab; d) koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.
§ 15. Steuerverwaltung
1 Die Steuerverwaltung stellt dem Amt für Gemeinden und soziale Sicher- heit und der Ausgleichskasse die Steuerdaten für Modellrechnungen der Prämienverbilligung und für die vorläufige Berechnung und Bescheinigung der Prämienverbilligung zur Verfügung.
2 Die Steuerverwaltung wirkt mit beim Erlass ergänzender Bestimmungen zu dieser Verordnung.
§ 16. Ausgleichskasse
Die Prämienverbilligung erfolgt durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmigten Leistungs- vertrages.
§ 16
bis
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1 ) Aktenaufbewahrung Die Aktenaufbewahrung der von der Ausgleichskasse verwalteten und erstellten Akten betreffend Prämienverbilligung richtet sich nach den Richtlinien und Weisungen zum AHVG
2 ).
§ 17. Verwaltungskosten
1 Die Dienstleistungen der Ausgleichskasse werden finanziell abgegolten.
2 Die Kostenvergütung wird aus dem Kredit Verwaltungskosten Prämien- verbilligung ausb ezahlt. Das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmig- ten Leistungsvertrages mit der Ausgleichskasse. ________________
1 ) § 16 bis eingefügt am 28. November 2000.
2 ) SR 831.10.
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4. Schlussbestimmungen
§ 18. Inkrafttreten, Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1 )
2 Die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversiche- rung 1997 vom 24. September 1996
2 ) ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 13. November 1997 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 21. November 1997. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom -
28. September 1999 am 1. Januar 2000 (§ 4 Absatz 1 am 1. Januar 1999);
-
28. November 2000 am 1. Januar 2001 (§ 6 Absatz 3 am 23. Februar 2001);
-
9. Oktober 2001 am 1. Januar 2002;
-
23. September 2003 am 1. Januar 2004; § 5 Buchstabe g gilt bis zum 31. De-
zember 2006; -
19. September 2006 am 1. Januar 2007.
2 ) GS 93, 1126.
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