Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen
                            Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung  Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden  Entlassungen  Vom 13. Februar 1979 (Stand 1. April 1979)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 6 und § 16 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1951 zum Bundesgesetz  über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. zur rechtzeitigen Überprüfung und Einleitung geeigneter  Vorkehren der Arbeitsplatzerhaltung, Umschulung oder Stellenvermittlung sind Arbeitgeber verpflich  -  tet, nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften bevorstehende Entlassungen so frühzeitig als mög  -  lich dem Kantonalen Arbeitsamt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Meldepflicht
                            1  Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle zehn und mehr Arbeitnehmer umfassenden Entlassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zeitpunkt der Meldung
                            1  Die Meldung hat in jedem Falle sofort nach getroffenem Entscheid, mindestens aber drei volle Werk  -  tage vor einer öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen, zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inhalt der Meldungen
                            1  Die Meldung umfasst:  die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, ihre Gliederung nach Berufen sowie den Zeit  -  punkt der Kündigung;  den allfälligen Zeitplan für die Information der Belegschaft, der Betriebskommission, der  Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der Öffentlichkeit;  eine Darstellung der vom Arbeitgeber vorgesehenen Hilfe an die Betroffenen bei der Su  -  che nach neuen Stellen;  eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer mit folgenden Angaben: Beruf, Alter,  Geschlecht, Zivilstand, Wohnort, Nationalität, Anzahl der Dienstjahre, zuletzt bezogenes  Gehalt, im Falle von Ausländern zusätzlich auch die Art der Arbeitsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vertraulichkeit der Meldungen
                            1  Die zuständige Amtsstelle gibt ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder den Arbeitneh  -  mern noch einer weiteren Öffentlichkeit Kenntnis von den gemeldeten bevorstehenden Entlassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bespricht sich mit der Betriebsleitung über ein koordiniertes Vorgehen zur Verhinderung von  Arbeitslosigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bundesrecht
                            1  Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieses Bundesgesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsver  -  mittlungsgesetz, AVG) vom 6. 10. 1989 (SR  823.11  ) und die Verordnung dazu (SR  823.111  -  den zurzeit revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Meldepflicht vor Entlassungen: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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