Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz  Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven  Vom 9. Februar 1989 (Stand 29. Dezember 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung  steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985  )    Reserven ausscheiden,  Steuervergünstigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Berechtigte Unternehmen
                            1  Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand
                            1  Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht  dieser Anteil nicht Fr. 10'000.-, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzge  -  bung nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Bemessung der Steuervergünstigung
                            1  Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als ge  -  schäftsmässig begründete Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus  versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5. Nachträgliche Besteuerung
                            1  Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen  den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;  die Betriebstätigkeit einstellt;  den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Ge  -  schäftsjahren ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6. Anwendung des Steuergesetzes
                            1  -  ten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7. Strafbestimmungen
                            1  Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8. Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9. Verhältnis zum bisherigen Recht
                            1  Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisheri  -  gen Recht gebildeten Reserven verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 10. Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   betreffend   die   Gewährung   von   Steuervergütungen   auf   Arbeitsbeschaffungsreserven  (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) vom 29. Mai 1952 wird wie folgt geändert und ergänzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Regierungsrat hebt das bisherige Recht auf, sobald alle nach dem bisherigen Recht gebildeten  Reserven aufgelöst oder verwendet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 12. Erstmalige Anwendung
                            1  Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Steuern, die im Jahre 1989 fällig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüs  -  se gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 a
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12a. Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz auf, solbald alle nach diesem Gesetz gebildeten Reserven auf  -  gelöst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Inkraftreten
                            Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum; es wird am 1. Januar 1989 wirk  -  sam.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt; siehe SG 819.400 § 1 Abs. 2.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a eingefügt durch Abschnitt II. des GRB vom 11. 11. 2009 (wirksam seit 29. 12. 2009; Ratschlag Nr. 09.0594.01 Nr. 09.0594.02 ).
                            4)  Publiziert am 11. 2. 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2