Kantonale Militärverordnung (510.101)
CH - SH

Kantonale Militärverordnung

1
1) ,
6)
Art. 189 Abs. 2 und 3 191 Abs.
3) und Art. , Kantonale Mili- tärbehörde Militärkreis
1/2020 Schiesswesen ausser Dienst
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 4
1 Die Einwohnerkontrollen stellen der kantonalen Militärbehörde die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehr- pflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.
2 Sie haben die männlichen Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, der kantonalen Militärbehörde zu melden.
§ 5
1 Entscheide der kantonalen Militärbehörde betreffend das Militär- strafwesen können mit Disziplinarbeschwerde beim Finanzdeparte- ment angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach den Art. 207 ff. des Militärstrafgesetzes.
2 Für Entscheide in Sachen Wehrpflichtersatzabgabe ist das Ober- gericht Rekurskommission.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Mili- tärverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben. Fussnoten:
1) SR 510.10.
2) SR 321.0.
3) SR 512.31.
4) SR 661.
5) Amtsblatt 2016, S. 493.
6) Fassung gemäss RRB vom 25. Juni 2019, in Kraft getreten am 1. Juli
2019 (Amtsblatt 2019, S. 1068). Einwohner- kontrollen Rechtsmittel Schlussbestim- mungen
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