Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts (151.1)
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Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts

1 Gesetz vom 24. April 1990 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 65 der Staatsverfassung; nach Einsicht in die Botschaft de s Staatsrates vom 5. Dezember 1989; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zuständigkeit
1 Das Verwaltungsgericht entscheidet in letzter kantonaler Instanz über alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ei nschliesslich der Streitigkeiten in Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten.
2 Die durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege oder durch andere Gesetze den be sonderen Verwaltungsjustizbehörden übertragenen Zuständigkeiten bleiben vorbehalten. Art. 2 Gerichtshöfe
1 Zur Ausübung der Rechtspflege gliedert sich das Verwaltungsgericht in: a) zwei oder drei Verwaltungsgerichtshöfe; b) einen Steuergerichtshof; c) einen Sozialversicherungsgerichtshof.
2 Das Reglement des Gerichts legt die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichtshöfe fest und bestimmt die Anzahl der Verwaltungsgerichtshöfe.
2 Art. 3 Unabhängigkeit In der Ausübung seiner Befugnisse is t das Verwaltungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Art. 4 Aufsicht
1 Das Verwaltungsgericht untersteht der Oberaufsicht des Grossen Rates. Es unterbreitet ihm jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und über den Stand der Verwaltungsjustiz im Kanton.
2 Der Grosse Rat ist die für die Mitglieder des Gerichts zuständige Disziplinarbehörde. Die Artikel 109-113 und 114 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäss anwendbar.
2. Kapitel Zusammensetzung des Gerichts Art. 5 Mitglieder
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus: a) sieben Richtern; b) vier Beisitzern am Steuergerichtshof und zwei Beisitzern am Sozialversicherungsgerichtshof; c) sieben Ersatzrichtern und sechs Ersatzbeisitzern.
2 Die Richter üben ihre Tätigkeit vollamtlich aus; die andern Mitglieder sind nebenamtlich tätig. Art. 6 Wahl
1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden vom Grossen Rat einzeln auf fünf Jahre gewählt.
2 Ein Richter wird direkt zum Präsidenten des Steuergerichtshofes und einer zum Präsidenten des Sozialversicherungsgerichtshofes gewählt.
3 Die beiden Amtssprachen sind unter den Mitgliedern des Gerichts angemessen vertreten. Art. 7 Wählbarkeit
1 Jeder stimmfähige Bürger, der das 25. Altersjahr vollendet hat, kann in das Verwaltungsgericht gewählt werden.
2 Die Unvereinbarkeiten werden dur ch Artikel 87 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 und durch Artikel 12 Abs. 1 des
3 Gesetzes über die Gerichtsorgani sation geregelt. Das Mitglied des Gerichts, das eine Schwägerscha ft in einem unvereinbaren Grade begründet, verzichtet damit auf sein Amt. Art. 8 Unvereinbarkeit a) Richter
1 Ein Richter darf keine andere Berufs tätigkeit ausüben. Er darf jedoch mit Bewilligung des Verwaltungsgerichts eine nebenamtliche Tätigkeit ausüben, die nicht dazu angetan ist, sein Amt zu beeinträchtigen, und die mit dessen Würde vereinbar ist.
2 Ein Richter kann nicht Mitglied einer Behörde des Staates sein, gegen deren Entscheide beim Verwaltungs gericht Beschwerde eingereicht werden kann. Art. 9 b) Andere Mitglieder Das Amt eines Beisitzers, eines Ersatzrichters oder eines Ersatzbeisitzers ist mit der Stellung als Mitarbeite r im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal unvereinbar. Art. 10 Eid oder feierliches Gelübde
1 Vor Amtsantritt leisten die Mitgliede r des Verwaltungsgerichts vor dem Grossen Rat den Eid oder legen vor ih m das feierliche Gelübde ab, ihre Amtspflichten getreu zu erfüllen.
2 Die Wahl wird hinfällig, wenn sich der Gewählte weigert, den Eid zu leisten oder das feierliche Gelübde abzulegen. Art. 11 Altersgrenze
1 Die Richter scheiden am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus ihrem Amt aus.
2 Für die übrigen Mitglieder des Gerichts liegt die Altersgrenze beim vollendeten 70. Altersjahr. Art. 12 Besoldung und Pensionen
1 Die Richter haben Anrecht auf dieselben Gehälter, Zulagen und Pensionen wie die Richter des Kantonsgerichts.
2 Die übrigen Mitglieder des Gerichts erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen und für die Vorbereitung der Sitzungen Entschädigungen gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif.
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3 Die Reiseentschädigungen der Mitglieder des Gerichts werden ebenfalls vom Staatsrat festgesetzt. Art. 13 Präsident und Vizepräsident
1 Der Präsident des Verwaltungsgerichts wird vom Grossen Rat auf ein Jahr ernannt. Der Vizepräsident wi rd vom Verwaltungsgericht für die gleiche Dauer ernannt.
2 Sie werden unter den Richtern ausgewählt. Sie können für dasselbe Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Art. 14 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
1 Die Gerichtsschreiber und das Persona l der Gerichtskanzlei werden vom Verwaltungsgericht angestellt.
2 Sie leisten vor dem Gericht den Eid oder legen vor ihm das feierliche Gelübde ab, ihre Amtspflichten getreu zu erfüllen.
3 Die Voraussetzungen und das Ve rfahren für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen gegen die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal richten sich nach den Artikeln 109-112, 114 und 114 bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisa tion; das Verwaltungsgericht ist die Disziplinarbehörde.
4 Im Übrigen sind die Gerichtsschr eiber und das Kanzleipersonal der Gesetzgebung über das Staat
3. Kapitel Tätigkeitsweise des Gerichts Art. 15 Verwaltungsgerichtshöfe
1 Die Verwaltungsgerichtshöfe tagen mit drei Richtern.
2 Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Präsidenten sowie die übrigen Richter der Gerichtshöfe und deren Stellvertreter. Die Stellvertreter können unter den Richtern der andern Gerichtshöfe und unter den Ersatzrichtern des Geri chts ausgewählt werden. Art. 16 Steuergerichtshof und Sozialversicherungsgerichtshof
1 Der Steuergerichtshof tagt mit dem Präsidenten und vier Beisitzern; der Sozialversicherungsgerichtshof tagt mit dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
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2 Das Verwaltungsgericht bezeichnet für beide Gerichtshöfe je einen stellvertretenden Präsidenten. Dieser kann unter den Beisitzern des Gerichtshofes oder unter den Richtern des Gerichts ausgewählt werden.
3 Am Steuer- und Sozialversicherungsgerichtshof erfüllen die Präsidenten und die Gerichtsschreiber die Aufgabe von Berichterstattern. Ausnahmsweise kann diese Aufgabe ei nem Beisitzer übertragen werden. Art. 17 Präsidialentscheid Der Präsident eines Gerichtshofes fällt die Entscheide, die das Gesetz in seine Zuständigkeit legt. Art. 18 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht, das sich aus den sieben Richtern des Verwaltungsgerichts zusammensetzt, behandelt die organisatorischen und die administrativen Angelegenheiten des Gerichts und übt die Befugnisse aus, die dem Gericht als Aufsicht s- und als Ernennungsbehörde übertragen sind.
2 Das Gesamtgericht kann auch mit nur fünf Richtern tagen. Zur Behandlung von Disziplinarfällen muss es jedoch mit sieben Richtern tagen; die Richter, die verhindert sind, werden durch Ersatzrichter ersetzt. Art. 19 Entscheide
1 Die Gerichtshöfe und das Gesamt gericht können nur gültig tagen und Entscheide fällen, wenn sie gesetzmässig bestellt sind. Die Entscheide werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt.
2 In den Gerichtshöfen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Im Gesamtgericht besteht diese Pflicht nur bei Disziplinarfällen. In andern Angelegenheiten entscheidet be i Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.
4 Die Gerichtshöfe können ihre Entscheide nicht auf dem Zirkulationsweg fällen. Art. 20 Ausstand
1 Die Mitglieder des Gerichts und die Gerichtsschreiber müssen in den vom Gesetz über die Verwaltungsr echtspflege vorgesehenen Fällen von Amtes wegen oder auf Antrag hin in den Ausstand treten.
2 Ein Gerichtsschreiber darf an einem Gerichtshof nicht tätig sein, wenn er mit einem Mitglied dieses Gerichtshofes durch eine Beziehung nach
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Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes übe r die Gerichtsorganisation verbunden

ist. Art. 21 Einheitliche Rechtsprechung
1 Das Verwaltungsgericht sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe, insbesondere in der Anwendung des Verfahrensrechts.
2 Nötigenfalls fällt das Gesamtgericht einen Grundsatzentscheid, der alle Gerichtshöfe bindet. Die Artikel 18 Abs. 2, 2. Satz und 19 Abs. 2 sind sinngemäss anwendbar. Art. 22 Öffentlichkeit der Urteile
1 Das Verwaltungsgericht sorgt in g eeigneter Form für die Öffentlichkeit seiner Urteile.
2 Es veröffentlicht insbesondere di e wesentlichen Entscheide seiner Gerichtshöfe und die Grundsatzentscheide des Gesamtgerichts.
3 Es achtet dabei auf den Schutz de r Persönlichkeit der Parteien und der übrigen am Verfahren beteiligten Personen.
4. Kapitel Schlussbestimmungen Art. 23 Reglement des Gerichts
1 Das Verwaltungsgericht bestimmt in einem vom Gesamtgericht erlassenen Reglement seine Organisation und die Art und Weise seiner Tätigkeit.
2 Das Reglement kann gewisse Aufgaben einer Verwaltungskommission, dem Präsidenten oder andern Mitglie dern des Gerichts übertragen. Art. 24 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung a) Grundsatz
1 Die wegen der Einsetzung des Ve rwaltungsgerichts erforderlichen Aufhebungen und Änderungen von Geset zen und Beschlüssen werden in einem Anpassungsgesetz und in einem Anpassungsbeschluss vorgenommen.
2 Das erforderliche Übergangsrecht wird ebenfalls in diesem Gesetz und in diesem Beschluss geregelt.
7 Art. 25 b) Aufgehobene Behörden
1 Die folgenden Rekurskommissionen werden aufgehoben und ihre Zuständigkeit gemäss den Bestimmunge n des Anpassungsgesetzes und des Anpassungsbeschlusses auf das Ve rwaltungsgericht übertragen:
1. Rekurskommission in Strassenverkehrssachen;
2. Rekurskommission in Gebäudeversicherungssachen;
3. Rekurskommission für Viehhandelspatente;
4. Rekurskommission für Investitionskredite in der Landwirtschaft;
5. Rekurskommission des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes;
6. Rekurskommission in Sachen Berufsregister;
7. Rekurskommission in Sachen Arbeitslosenversicherung;
8. Rekurskommission für Sozialversicherungen;
9. Steuerrekurskommission.
2 Dasselbe gilt für die Versiche rungskammer des Kantonsgerichts. Art. 26 c) Weiterbestehende Kommissionen
1 Die Rekurskommission der Universität, die Rekurskommission für neue Parzellarvermessungen und die Enteignungskommission werden beibehalten und der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstellt.
2 Die Zuständigkeiten der Schlicht ungskommission für Meliorationen, der Schlichtungskommission für Waldverbesserungen und der Rekurskommission für Baulandumle gungen werden einer einheitlichen Kommission übertragen, die der Aufs icht des Verwaltungsgerichts untersteht.
3 Die Einzelheiten werden im Anpassungsgesetz und im Anpassungsbeschluss festgelegt. Art. 27 Inkrafttreten Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dies es Gesetzes beauftragt. Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sowie dem Anpassungsgesetz und dem A npassungsbeschluss in Kraft.
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1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1992 (StRB 30.12.1991).
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