Verordnung über die kantonale Strafanstalt Gmünden
                            Verordnung  über die kantonale Strafanstalt Gmünden  vom 15. Juni 1992 (Stand 1. Juli 1999)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 266 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1978 über den  Strafprozess  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anstaltszweck
                            1  Der Kanton Appenzell A.Rh. betreibt in Niederteufen die kantonale Strafan  -  stalt Gmünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt dient dem Vollzug von Strafurteilen  a)  der ausserrhodischen Behörden,  b)  der Behörden der dem ostschweizerischen Strafvollzugskonkordat  2  )  angeschlossenen Kantone nach Massgabe dieses Konkordates,  c)  weiterer Behörden auf besonderes Gesuch und im Rahmen der Mög  -  lichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Betriebskommission
                            a) Zusammensetzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstaltsaufsicht obliegt einer Kommission von fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Strafprozessordnung (bGS  321.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appen  -  zell I. Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau vom 31. März 1976 über den Voll  -  zug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem Straf  -  gesetzbuch und Versorgungen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht  (bGS  341.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlbehörde ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor des Departementes Sicherheit und Justiz ist von Amtes we  -  gen Vorsitzender der Betriebskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * b) Zuständigkeit
                            1  Die Betriebskommission ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht einer an  -  deren Behörde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:  a)  beaufsichtigt den Anstaltsbetrieb,  b)  erlässt die Hausordnung und Richtlinien, namentlich über besondere  Vollzugsformen und über den Verdienstanteil der Gefangenen,  c)  wählt Angestellte, soweit die Wahl nicht in die Zuständigkeit des Re  -  gierungsrates fällt,  d)  erlässt das Pflichtenheft des Anstaltsdirektors,  e)  bezeichnet den Anstaltsarzt und die Anstaltsseelsorger,  f)  nimmt Stellung zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und stellt  dem Regierungsrat entsprechend Antrag,  g)  erarbeitet den Budgetentwurf,  h)  befindet über Beschwerden von Angestellten gegen die Anstaltsdirekti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Direktion
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Führung der Anstalt obliegt dem Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlbehörde ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen  der Betriebskommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * b) Zuständigkeit
                            1  Der Direktor ist verantwortlich für den vorschriftsgemässen Vollzug der  Strafen und für die personellen, administrativen und ökonomischen Belange  der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:  a)  handhabt die von der Betriebskommission erlassene Hausordnung  und erlässt in deren Rahmen Weisungen,  b)  wählt und entlässt Angestellte im Rahmen der ihm von der Betriebs  -  kommission zugewiesenen Kompetenzen,  c)  erstellt die Pflichtenhefte der Angestellten,  d)  bereitet zuhanden der Betriebskommission das Budget vor,  e)  bearbeitet und beurteilt Disziplinarfälle  1  )  f)  erstattet jährlich einen Rechenschaftsbericht,  g)  erfüllt weitere, ihm von der Betriebskommission zugewiesene Aufga  -  ben.  II. Vollzug der Strafen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Aufnahme
                            1  Der Direktor entscheidet in Anwendung der massgeblichen Vorschriften  2  )  über Gesuche von Strafvollzugsbehörden um Aufnahme von Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Anstände befindet der Präsident der Betriebskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ärztliche Betreuung
                            1  Die ärztliche Betreuung der Gefangenen obliegt einem Anstaltsarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:  a)  koordiniert den Gesundheitsdienst in Zusammenarbeit mit anderen pri  -  vaten und öffentlichen Stellen, namentlich der kantonalen psychiatri  -  schen Klinik und dem Spital Herisau,  b)  führt die ärztlichen Eintrittsuntersuchungen durch,  c)  entscheidet über die Hafterstehungsfähigkeit,  d)  hält periodisch Sprechstunde,  e)  führt die erforderlichen Behandlungen durch und weist die Patienten  nötigenfalls Fachärzten und Spitälern zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13 ff. dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. insbesondere Art. 3 und 10 des ostschweizerischen Strafvollzugskonkordates  (bGS  341.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Seelsorge
                            1  Ein evangelisch-reformierter und ein römisch-katholischer Anstaltsseelsor  -  ger sorgen für die regelmässige seelsorgerische Betreuung der Gefange  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige anderer Religionsgemeinschaften können um Betreuung durch  einen Seelsorger ihres Glaubens ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor entscheidet im Einzelfall über die Zulassung. Die Zulassung  wird verweigert, wenn sie  a)  den Anstaltsbetrieb empfindlich stören könnte oder  b)  eine Umgehung der Regeln über das Besuchsrecht darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Seelsorger können in Absprache mit der Direktion Gottesdienstbesu  -  che organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Arbeit
                            1  Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Bei der Zuweisung der Arbeit wird  soweit möglich seinen Fähigkeiten und Interessen Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangene hat Anspruch auf einen Verdienstanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser bemisst sich nach den Richtlinien der ostschweizerischen Strafvoll  -  zugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Hausordnung
                            1  Die Rechte und Pflichten der Gefangenen werden durch eine Hausordnung  näher geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hausordnung enthält namentlich Vorschriften über Verpflegung, Ge  -  sundheitspflege, Urlaub, Besuche, Briefverkehr, Geschenke und Freizeitge  -  staltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird jedem Gefangenen beim Strafantritt abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Beschwerde- und Disziplinarwesen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Beschwerden
                            a) Beschwerderecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Gefangenen steht das Recht zu, gegen eine Anordnung oder gegen  das Verhalten eines Angestellten, des Direktors oder der Betriebskommissi  -  on Beschwerde zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangene kann auch gegen einen Mitgefangenen Beschwerde füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden sind innert vierzehn Tagen seit dem gerügten Vorfall vorzu  -  bringen; sie sind in der Regel schriftlich einzureichen und kurz zu begrün  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * b) Behandlung
                            1  Über Beschwerden gegen Gefangene und gegen Angestellte entscheidet  der Direktor. Er hört den Beschwerdegegner an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Beschwerden gegen den Direktor entscheidet der Präsident der Be  -  triebskommission. Er gibt dem Direktor Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Beschwerdeentscheide des Direktors kann innert vierzehn Tagen  an das Präsidium der Betriebskommission rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Beschwerden gegen die Betriebskommission oder ihr Präsidium ent  -  scheidet das Departement Sicherheit und Justiz i.V.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Disziplinarwesen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenüber Gefangenen, die gegen die Anstaltsdisziplin verstossen, sind  Disziplinarmassnahmen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Disziplinarmassnahmen soll abgesehen werden, wenn ihr Zweck an  -  ders zu erreichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Disziplinarfehler
                            1  Disziplinarfehler sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen  die Hausordnung oder gegen darauf beruhende Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Disziplinarfehler gelten namentlich:  a)  Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe,  b)  Arbeitsverweigerung,  c)  tätliche und beleidigende Angriffe auf Mitgefangene oder Angestellte,  d)  Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts,  e)  unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Anstalt,  f)  unerlaubte Ein- und Ausfuhr von Sachen und Geld,  g)  Konsum von Alkohol, Drogen und nicht bewilligten Medikamenten,  h)  Sachbeschädigung und Verschleuderung von Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstiftung  und  Gehilfenschaft   zu  Disziplinarfehlern  stellen  selbständige  Disziplinarfehler dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Disziplinarmassnahmen
                            1  Disziplinarmassnahmen sind:  a)  schriftlicher Verweis,  b)  Wiedergutmachung durch besondere Arbeit,  c)  Beschränkung von Freizeitmöglichkeiten bis zu einem Monat,  d)  Besuchssperre bis zu zwei Monaten,  e)  Urlaubssperre bis zu sechs Monaten,  f)  Einzelhaft bis zu 20 Tagen,  g)  Arrest bis zu zehn Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Wahl der Massnahme ist nach Möglichkeit auf einen sachlichen  Bezug zwischen Fehler und Massnahmen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kollektive Disziplinarmassnahmen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben die strafrechtliche Verfolgung und Massnahmen der  einweisenden Behörde wie Versetzung in eine andere Anstalt oder Rückver  -  setzung aus der Halbgefangenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 d) Bedingter Vollzug
                            1  Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme kann, wenn das Verhalten des  Gefangenen es rechtfertigt, ganz oder teilweise bedingt aufgeschoben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gefangenen wird in diesem Falle eine Probezeit von einem bis zwei  Monaten angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewährt er sich nicht, wird der Vollzug der Massnahme verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 e) Verfahren
                            1. Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Verdacht eines Disziplinarfehlers klärt der Direktor den Sachverhalt ab  und hält ihn schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hört den betroffenen Gefangenen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung es erfordert, kann der Di  -  rektor den Gefangenen unverzüglich in Einzelhaft oder Arrest versetzen. Die  vorsorgliche Inhaftierung dauert höchstens 48 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 2. Entscheid
                            1  Der   Direktor   entscheidet   aufgrund   einer   umfassenden   Würdigung   des  Sachverhaltes. Er beachtet die Schwere der Verfehlung, das bisherige Ver  -  halten des Gefangenen im Strafvollzug und seine Beweggründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er eröffnet die Disziplinarverfügung schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfügung enthält eine geraffte Darstellung des Sachverhaltes, eine  kurze Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 3. Rechtsmittel
                            1  Disziplinarverfügungen und Verfügungen betreffend den Widerruf des be  -  dingten Massnahmenvollzuges können innert fünf Tagen seit der Eröffnung  beim Präsidenten der Betriebskommission angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurs hemmt den Vollzug nur auf besondere Anweisung des Präsi  -  denten  1  )  . Ersucht der Rekurrent um aufschiebende Wirkung, so teilt der Di  -  rektor dies dem Präsidenten unverzüglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 208 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 f) Vollzug
                            1  Arreststrafen werden in einem dafür bestimmten Raum vollzogen. Es be  -  steht keine Arbeitsmöglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelhaft wird in einer besonderen Abteilung oder auf dem Zimmer des  Betroffenen vollzogen. Der Gefangene wird dort verpflegt. In der Regel be  -  steht keine Arbeitsmöglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betroffene hat Anspruch darauf, täglich eine Stunde im Freien zu ver  -  bringen, sofern sich dies nicht aus Gründen der Fremd- oder Selbstgefähr  -  dung verbietet.  IV. Schlussbestimmung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ihrem Inkrafttreten werden die Verordnung vom 18. Juni 1984 über die  kantonale Strafanstalt Gmünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und das Disziplinarreglement für die kan  -  tonale Strafanstalt Gmünden vom 31. Mai 1983  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 342.1 (lf. Nr. 149)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 342.12 (lf. Nr. 120)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 2  totalrevidiert  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 3  totalrevidiert  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 4  totalrevidiert  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 5  totalrevidiert  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 6  totalrevidiert  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 11  totalrevidiert  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 12  totalrevidiert  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 19 Abs. 1  geändert  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.1998  01.07.1999  Art. 19 Abs. 3  aufgehoben  694 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 17.08.1998 01.07.1999 totalrevidiert 694 / Abl.
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 17.08.1998 01.07.1999 totalrevidiert 694 / Abl.
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 17.08.1998 01.07.1999 totalrevidiert 694 / Abl.
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 17.08.1998 01.07.1999 totalrevidiert 694 / Abl.
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 17.08.1998 01.07.1999 totalrevidiert 694 / Abl.
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 17.08.1998 01.07.1999 totalrevidiert 694 / Abl.
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 17.08.1998 01.07.1999 totalrevidiert 694 / Abl.
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 17.08.1998 01.07.1999 geändert 694 / Abl.
                            1998, S. 682
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 17.08.1998 01.07.1999 aufgehoben 694 / Abl.
                            1998, S. 682