Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule
Übertritt von Lehrkräften: Verordnung Verordnung betreffend den Übertritt von Lehrkräften an die Orientierungsschule und an die Weiterbildungsschule (Übertrittsverordnung) Vom 26. Februar 1991 (Stand 1. Juli 2000) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976
1 )
12. November 1970
) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst:
§ 1
3 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Übertritt der unbefristet oder befristet angestellten Lehrkräfte in die durch die Schulgesetzänderung vom 18. Februar 1988 neu geschaffenen Schultypen.
§ 2 Übertritt der Lehrkräfte
1 Der Übertritt der Lehrkräfte an die Orientierungsschule und die Weiterbildungsschule wird durch den Erziehungsrat mindestens ein Jahr vor deren Amtsantritt bestätigt oder in Konfliktfällen verfügt.
2 Sind Schulleitungen und Inspektionen der neugeschaffenen Schultypen noch nicht konstituiert, so werden deren Rechte durch die Projektleitung ausgeübt.
§ 3 Interessenwahrung der Schulen
1 Bei allen Übertritten sind im Hinblick auf die Qualifikationen der Lehrkräfte und die Zusammenset - zung der Lehrkörper sowohl die Interessen der abgebenden wie auch jene der neuen Schulen zu wah - ren.
2 Die Schulleitungen und die Inspektionen der abgebenden Schulen und die Organe gemäss § 2 Abs. 2 verständigen sich über jeden Übertritt.
3 In Konfliktfällen entscheidet der Erziehungsrat.
§ 4 Interessenwahrung der Lehrkräfte
1 Die Lehrkräfte erhalten Gelegenheit, ihre Wünsche im Hinblick auf den Zeitpunkt des Übertrittes, den Schultypus, den Arbeitsort und die Art der Unterrichtstätigkeit zu äussern.
2 Ein Anspruch auf Wunscherfüllung besteht nicht, jedoch sollen einvernehmliche Lösungen ange - strebt werden.
§ 5 Teilübertritte in der Übergangszeit
1 Innerhalb der Übergangszeit (Zeit des Nebeneinanders von alten und neuen Schultypen) sind zur Er - leichterung des Übergangs auch Teilübertritte zulässig.
2 In diesen Fällen gilt die Mischpensenregelung gemäss § 98a Abs. 3 des Schulgesetzes in der Fassung vom 18. Februar 1988.
1) SG 153.100 .
2) SG 164.100 .
3)
§ 1 geändert durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
1
Übertritt von Lehrkräften: Verordnung
§ 6 Übertrittspflicht
1 Die Lehrkräfte der Sekundarschulen, der Realschulen, der Diplommittelschule, der Kantonalen Han - delsschule und der Gymnasien können nach Massgabe der §§ 7 und 8 zum Übertritt an die Orientie - rungsschule oder an die Weiterbildungsschule verpflichtet werden.
§ 7 Lehrkräfte mit Oberlehrerdiplom
1 Die Lehrkräfte der Diplommittelschule, der Kantonalen Handelsschule und der Gymnasien, welche das Oberlehrerdiplom besitzen, können zum Übertritt an die Weiterbildungsschule oder an die Orien - tierungsschule nur dann verpflichtet werden, wenn sie an ihrer Schule nicht mehr ihrem Diplom ent - sprechend beschäftigt werden können.
2 Der Nachweis der Überzähligkeit obliegt der Schulleitung.
§ 8 Pensionierung in der Übergangszeit
1 Lehrkräfte, die innerhalb der Übergangszeit die Pensionsberechtigung erlangen und die Erklärung ab - geben, dass sie effektiv zurücktreten wollen, können zum Übertritt nicht verpflichtet werden.
2 Die Übergangszeit endet mit dem Austritt des für die jeweilige Schulart letzten Schülerjahrganges, für den die Bestimmungen des Schulgesetzes vor der Revision vom 18. Februar 1988 massgebend wa - ren.
§ 9 Besitzstandregelung, Grundsatz
1 Die Lehrkräfte behalten beim Übertritt: den Anstellungsstatus, den Beschäftigungsgrad, den Lohnbesitzstand (Lohnklassenzugehörigkeit und Stufenanstieg), sofern die Lohnklas - se der aufgegebenen Funktion höher ist als jene der neuen Funktion.
2 Diese Regelung gilt auch für Lehrkräfte, die von sich aus den Übertritt beantragen, sowie für Lehr - kräfte, die ab 1994 während der Übergangszeit im Rahmen eines normalen Wahlverfahrens gemäss §
92 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 von der Sekundarschule an die Primarschule wechseln.
4 )
§ 10 Besitzstandsregelung bei Unterricht in verschiedenen Lohnklassen
1 Lehrkräfte mit Vollpensen oder Teilpensen, deren Unterricht in verschiedenen Lohnklassen bezahlt wird, und Lehrkräfte, die beim Übertritt einen auf § 6 der Verordnung betreffend Mischpensen vom
19. April 1971
5 ) gestützten Besitzstand geltend machen können, erhalten den Lohnbesitzstand für die während der drei Jahre vor dem Übertritt durchschnittlich geleisteten Anzahl Stunden (auf nähere gan - ze Zahl gerundet) in der höheren Lohnklasse.
§ 11 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
6 )
4)
§ 9 Abs. 2 redaktionell berichtigt.
5)
§ 10: Diese Verordnung wurde aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung betreffend Mischpensen vom 27. 5. 1997 (wirksam seit 1. 8.
1997, SG ).
6) Wirksam seit 3. 3. 1991.
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