Beschluss zur Vorbeugung der durch Wühlmäuse verursachten Schäden (912.5.41)
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Beschluss zur Vorbeugung der durch Wühlmäuse verursachten Schäden

1 Beschluss vom 1. März 1988 zur Vorbeugung der durch Wühlmäuse verursachten Schäden Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsges etz vom 24. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz; in Erwägung: Es ist insbesondere in Graswirtscha ftsregionen keine Seltenheit, dass Wühlmäuse sich schnell vermehren und beträchtliche Schäden an Kulturen und Grünland verursachen. Die einzelnen Landwirte sind gegenüber diesem Überhandnehmen der Wühlmäuse auf ihrem Betrieb häufig machtlos. Es ist daher wichtig, Vorkehrungen zur obligatorischen Bekämpfung gemeinde- oder gebietsweise zu treffen, wenn die Vermehrung der Wühlmäuse eine Bedrohung der Kulturen darstellt. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Überwachung und Vorbeugung

Das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg (das Institut), in seiner Funktion als kantonaler Pflanzenschutzdienst, ist beauftragt, die Entwicklung der Wühlmauspopulationen zu überwachen und Vorbeugemassnahmen zur Verhütung von Mäuseschäden durchzuführen.

Art. 2 Obligatorische Massnahmen

1 In verseuchten Gebi eten kann der Gemeinderat Massnahmen für obligatorisch erklären, die geeignet sind, den durch Wühlmäuse verursachten Schäden vorzubeugen.
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2 Zu diesem Zweck ersucht der Gemeinderat das Institut, die Gemeindeackerbaustelle und bei Beda rf den zuständigen Betriebsberater um Zusammenarbeit.
3 Die Bewirtschafter der in Schutzz onen gelegenen landwirtschaftlichen Parzellen sind verpflichtet, die vom Gemeinderat verfügten Vorbeugemassnahmen auszuführen, sobald diese veröffentlicht sind.

Art. 3 Schutzzone

a) im Allgemeinen Bevor obligatorische Vorbeugemassnahmen verfügt werden, bestimmt der Gemeinderat die Schutzzone und die Art der Ausführung.

Art. 4 b) im Besonderen

Erachtet der Gemeinderat es als notwe ndig, so erstreckt er die gleichen obligatorischen Massnahmen auch auf Eigentümer und Mieter von in der Schutzzone befindlichen nichtla ndwirtschaftlichen Parzellen.

Art. 5 Kosten

1 Die Kosten für die Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen werden wie folgt aufgeteilt: a) Material-, Arbeits- und Produktekosten gehen zu Lasten des zu den Massnahmen Verpflichteten; b) Verwaltungskosten (Rundschreiben , topographische Karten usw.) sowie Kontrollarbeiten und Überwachung der verfügten Massnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde.
2 Den durch die obligatorischen Verhütungsmassnahmen betroffenen Landwirten kann die Gemeinde besondere Beiträge gewähren.

Art. 6 Meldepflicht und Zwangsausführung

1 Sind Verhütungsmassnahmen verfügt worden, verzeigt die Gemeindebehörde unverzüglich beim Oberamtmann und beim Institut jede Person, die ihnen keine Folge leistet.
2 Nach Anhören der Gemeindebehörde, des Instituts und des Verzeigten kann der Oberamtmann die zwangs weise Ausführung der verfügten Massnahmen anordnen. Die Kosten gehen zu Lasten des Verzeigten.

Art. 7 Gemeinschaftliche Bekämpfungsmassnahmen

1 Erweist sich die Verm ehrung der Wühlmäuse al s aussergewöhnlich, so verfügt der Gemeinderat in Absp rache mit dem Institut und der
3 Gemeindeackerbaustelle entweder fü r das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon gemeinschaftliche Bekämpfungsmassnahmen.
2 Gemeinschaftliche Bekämpfungsmassnahmen erfolgen gemäss den Weisungen des Instituts.

Art. 8 Absprachen zwischen den Gemeinden

Die Gemeinden, deren Schutzzonen aneinandergrenzen, können die Bekämpfung gemeinsam durchführen.

Art. 9 Bestimmungen der Direktion

Erachtet es die Direktion der In stitutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) als no twendig, so kann sie eine Gemeinde dazu verpflichten, auf dem gesamten Gemeindegebiet oder auf Teilen davon geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Art. 10 Umweltschutz

1 Es dürfen nur Verfahren und Produkte angewendet werden, die weder die Haustiere noch die wild lebende Fauna gefährden.
2 Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen des Umweltschutzes zu beachten.

Art. 11 Beschwerde

Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss Artikel 15 des Ausführungsgesetzes vom 24. September 1986 zur Bundesgesetzge bung über den Pflanzenschutz anfechtbar.

Art. 12 Schlussbestimmungen

1 Dieser Beschluss tritt am 1. März 1988 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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