Verordnung über die Schutzaufsicht über entlassene Sträflinge und die Entlassenenfürsorge
                            Verordnung  über die Schutzaufsicht über entlassene  Sträflinge und die Entlassenenfürsorge  vom 27. April 1970 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 145 der Strafprozessordnung vom 26. April 1914  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Die Schutzaufsicht und Fürsorge für Sträflinge, die von einem appenzelli  -  schen Gericht verurteilt oder von der zuständigen Behörde unter Auferle  -  gung einer Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sind,  wird durch die Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge des  Kantons Appenzell A.Rh. und deren Organe ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzaufsicht über Jugendliche wird in einem besonderen Reglement  geordnet  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die Appenzellische Gemeinnützige Gesellschaft wählt die Kommission für  Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge und deren Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostentragung
                            1  Der Kanton Appenzell A.Rh. und die Appenzellische Gemeinnützige Ge  -  sellschaft stellen der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsor  -  ge die finanziellen Mittel zur Erreichung ihres Zweckes zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS I/39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  45 der V vom 18. Mai 1976 über das Strafverfahren gegen Kinder und Ju  -  gendliche (bGS  322.1  ) (aufgehoben)  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenen -
                            fürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Organisation und Leitung der Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Entgegennahme der Mitteilung über die vom Präsidenten ernannten  Schutzaufseher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Entgegennahme der Berichte der Schutzaufseher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Erteilung der förmlichen Mahnung an Schützlinge bei Nichteinhaltung  erteilter Weisungen, soweit hiefür keine andere Instanz zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Anordnung geeigneter Massnahmen und gegebenenfalls Antragstel  -  lung auf Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten  Entlassung bei Nichtbewährung eines Schützlings;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Zweckmässige Verwendung der der Schutzaufsicht und Entlassenen  -  fürsorge zur Verfügung gestellten Mittel und Rechnungsablage gegen  -  über dem Regierungsrat und der Appenzellischen Gemeinnützigen  Gesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Erstattung eines Jahresberichtes an den Regierungsrat und an die Ap  -  penzellische Gemeinnützige Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl des Schutzaufsehers
                            1  Die Schutzaufsicht wird durch Schutzaufseher ausgeübt, die durch den  Präsidenten der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge er  -  nannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht der Schützling unter umfassender Beistandschaft, so ist in der Regel  der Beistand als Schutzaufseher zu bestimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben des Schutzaufsehers
                            1  Der Schutzaufseher hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er steht dem Schützling mit Rat und Tat zur Seite und sorgt so gut als  möglich für Arbeit und Unterkunft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er pflegt den persönlichen Kontakt mit dem Schützling und überwacht  ihn in unauffälliger Weise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung er  -  teilter Weisungen und ermahnt ihn nötigenfalls;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Er steht, wo die Verhältnisse es erfordern, auch mit dem Arbeit- und  Logisgeber in Verbindung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Er erstattet der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsor  -  ge halbjährlich, ferner sooft es durch das Verhalten des Schützlings  nötig ist, wie auch bei Ablauf der Probezeit einen Bericht über seine  Wahrnehmungen und Erfahrungen mit dem Schützling.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Pflichten des Schützlings
                            1  Der Schützling hat sich unverzüglich nach Bestellung des Schutzaufsehers  diesem vorzustellen, mit ihm in ständiger Verbindung zu bleiben, ihn in sei  -  ner Aufgabe mit gutem Willen zu unterstützen und ihm jeden beabsichtigten  Wechsel des Wohnortes und der Arbeitsstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rekurs 1 ) *
                            1  Der Rekurs ist zulässig:  *  a)  gegen Verfügungen des Schutzaufsehers: bei der Kommission,  b)  gegen Verfügungen der Kommission: beim Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Meldepflicht
                            1  Die Gerichte melden der Kommission für Schutzaufsicht und Entlassenen  -  fürsorge die mit bedingtem Strafvollzug und Anordnung der Schutzaufsicht  gefällten rechtskräftigen Urteile, die Verwaltungsbehörden die Entscheide  über bedingte Entlassungen mit Stellung unter Schutzaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde meldet der Kommission für Schutzaufsicht und  Entlassenenfürsorge den Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der  bedingten Entlassung gegenüber Personen, die der Schutzaufsicht unter  -  stellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art.  18  ff. G  vom 28.  April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS  143.5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Mai 1970 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement  vom 21.  Juni 1943 betreffend die Schutzaufsicht über Erwachsene nach  dem StGB  1  )   sowie das Reglement vom 21.  November 1944 für die Schutz  -  aufsicht über entlassene Sträflinge und die Entlassenenfürsorge im Kanton  Appenzell A.Rh.  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS I/46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aGS I/48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1994  01.01.1995  Art. 8  Titel geändert  484 / 1994, S. 421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1994  01.01.1995  Art. 8 Abs. 1  geändert  484 / 1994, S. 421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1994  01.01.1995  Art. 8 Abs. 2  aufgehoben  484 / 1994, S. 421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 5 Abs. 2  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.