Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen: Verordnung Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen
1 ) Vom 13. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Erziehungsrates, gestützt auf §§ 3 und 23 des Personalgesetzes vom 17. November
1999
2 ) sowie in Ausführung von § 101 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
3 ) , beschliesst:
§ 1
4 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen.
2 Für die Lehrpersonen an den von den Gemeinden geführten Schulen legen die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Bestimmungen fest. Vorbehalten bleibt § 101 Schulgesetz.
§ 1a Pflichtlektionenzahl und Lektionenzuteilung
5 )
1 Die Festsetzung der Pflichtlektionenzahl von Lehrpersonen, deren Pensen aus Unterricht mit ver - schiedenen Pflichtlektionenansätzen zusammengesetzt sind, sowie die Zuteilung der Lektionen und Fächer für die einzelnen Lehrpersonen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung obliegen der Schulleitung.
2 Die Schulleitung rechnet Lektionen, die ihre Lehrpersonen an anderen vom Kanton geführten Schu - len erteilen, an die Pflichtlektionenzahl an.
6 )
3 Die Schulleitung ist verpflichtet, jeder Lehrperson rechtzeitig Pflichtlektionenzahl und -pensum mit - zuteilen.
4 Die von der Schulleitung gemäss Abs. 1 festgelegten Pflichtlektionenzahlen sind jeweilen vor Beginn des Schuljahres dem Erziehungsdepartement zur Überprüfung zuzustellen.
§ 2 Minus- und Überstunden
1 Minusstunden sind Jahreslektionen, die entgegen dem vereinbarten Beschäftigungsgrad nicht erteilt werden.
2 Überstunden sind Jahreslektionen, die über den vereinbarten Beschäftigungsgrad hinaus erteilt wer - den.
3 Minus- und Überstunden werden eins zu eins angerechnet.
§ 3 Beschäftigungsgrad
1 garantieren und dennoch die Schwankungen bei den Lektionenzuteilungen auffangen zu können, kön - nen unbefristet angestellte Lehrpersonen dazu verpflichtet werden, während zwei aufeinander folgen - den Schuljahren Lektionenzuteilungen zu übernehmen, die maximal um +/– 2⅔ (Kindergarten, Pri - marschule) bzw. +/– 2 (übrige Schulen) Jahreslektionen vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungs - grad abweichen.
1) Titel geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009). SG 162.100.
3) SG 410.100 .
4)
§ 1 samt Titel eingefügt durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); dadurch wurde der bisherige § 1 zu § 1a.
5)
§ 1a: Der bisherige § 1 wurde durch Einfügung von § 1durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009) zu § 1a.
6)
§ 1a Abs. 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
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Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen: Verordnung
2 Die dadurch entstandenen Minus- oder Überstunden sind pro Lehrperson einem durch die Schullei - tung einzurichtenden und zu führenden Lektionenkonto zu verbuchen.
§ 4
1 Über die genannten Lektionen hinausreichende Abweichungen oder eine Fortsetzung der höheren oder der tieferen Beschäftigung über zwei Jahre sind erlaubt, wenn die Lehrperson und die Schullei - tung damit einverstanden sind oder wenn mit den Abweichungen vom Beschäftigungsgrad eine Kün - digung oder Teilkündigung vermieden werden kann.
7 )
2 Wird die Abweichung über das Lektionenkonto verbucht, ist sie jederzeit ohne Anpassung des An - stellungsvertrages möglich.
3 Soll jedoch vom vertraglich festgehaltenen Lohn abgewichen werden, so bedarf die Lektionenerhö - hung oder -senkung einer Vertragsanpassung und hat grundsätzlich unbefristet zu erfolgen.
4 In Ausnahmefällen, z.B. bei der Übernahme einer Stellvertretung, darf die Abweichung vom vertrag - lich festgehaltenen Lohn mit einem befristeten Vertrag erfolgen. In diesem Fall darf sie maximal zwei Jahre dauern.
5 Bei Übernahme einer den vereinbarten Beschäftigungsgrad übersteigenden Stellvertretung, welche maximal zwei Monate dauert, ist die Auszahlung des zusätzlichen Lohnes im gegenseitigen Einver - nehmen ohne Vertragsanpassung möglich.
§ 5 Lektionenkonto
1 Die Lektionenkonten werden als Jahres- oder Semesterkonten geführt.
2
40 Einzellektionen entsprechen einer Jahres-, 20 Einzellektionen einer Semesterlektion.
§ 6
1 Bei einem Beschäftigungsgrad bis zu 12 Jahreslektionen darf das Lektionenkonto einen Positivsaldo von maximal 6 Jahreslektionen aufweisen. Ab einem höheren Beschäftigungsgrad darf der Positivsal - do maximal 50% des Beschäftigungsgrades aufweisen.
2
...
8 )
3 Der Negativsaldo darf –2⅔ (Kindergarten, Primarschule) bzw. –2 (übrige Schulen) Jahreslektionen nicht unterschreiten.
4 Saldi, welche diese Werte über- oder unterschreiten, sind vorübergehend erlaubt, wenn die Lehrper - son und die Schulleitung damit einverstanden sind und mit der Über- oder Unterschreitung eine Kün - digung oder Teilkündigung vermieden werden kann.
9 )
§ 7 Lohnzahlung bei vollem Pensum
1 Die regelmässige Lohnzahlung darf ein volles Pensum nicht überschreiten. Zuviel geleistete Lektio - nen müssen an einer der betroffenen Schulen in Kompensation gegeben werden.
§ 8 Umgang mit Minus- und Überstunden aus dem Lektionenkonto
1 Eine Auszahlung von Überstunden aus dem Lektionenkonto ist nur gestattet, wenn eine Kompensati - on über das Lektionenkonto oder über Urlaub nicht möglich ist und den Interessen der Schule nicht
2 dessen Bewilligung und Ablehnung zuständig ist.
3 Falls eine Lehrperson aus dem Schuldienst tritt und das Lektionenkonto einen Minusstand aufweist, hat sie den zu viel bezogenen Lohn grundsätzlich zurückzuerstatten. Es ist ihr diesbezüglich eine angemessene Frist zu setzen. Zu viel bezogener Lohn ist dann nicht rückerstattungspflichtig, wenn der Minusstand von der Schulleitung verfügt worden ist.
7)
§ 4 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 11. 11. 2014 (wirksam seit 19. 1. 2015).
8)
§ 6 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 11. 11. 2014 (wirksam seit 19. 1. 2015).
9)
§ 6 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 11. 11. 2014 (wirksam seit 19. 1. 2015).
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Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen: Verordnung
4 Falls eine Lehrperson aus dem Schuldienst tritt und das Lektionenkonto einen Plusstand aufweist, wird ihr der geschuldete Lohn ausbezahlt.
5 Die Umwandlung von Überstunden aus dem Lektionenkonto in Urlaub kann bei der Schulleitung be - antragt werden.
6 Das Erziehungsdepartement legt in einer Weisung die näheren Ausführungsbestimmungen fest.
§ 9 Altersentlastung
1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf die Altersentlastung von jenem Schuljahr an, vor dessen vom Erziehungsrat festgesetzten Termin sie ihr 57. Altersjahr zurückgelegt haben.
10 )
2 Lehrpersonen, die nach Eintritt der Berechtigung gemäss Abs. 1 ihr Anstellungsverhältnis reduzieren, bleibt der Anspruch auf Altersentlastung erhalten.
3 Anstelle der Altersentlastung gemäss Abs. 1 kann die Schulleitung, sofern es der Schulbetrieb zu - lässt, den Lehrpersonen einen bezahlten Urlaub im Rahmen des vertraglichen Beschäftigungsgrades gewähren. Der Urlaub dauert ein Semester und muss zwischen dem vollendeten 57. und dem 62. Al - tersjahr bezogen werden. Der Urlaub ist schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen, die dem Zeit - punkt des Urlaubs zustimmen muss.
11 )
4 Die Lehrpersonen, welche anstelle der Altersentlastung den Urlaub beanspruchen, haben bei vorzeiti - ger Pensionierung die bereits bezogene Leistung anteilmässig zurückzuerstatten.
12 )
5 Bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nach Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf Ersatz der ausfal - lenden Urlaubstage, sofern die Krankheit oder der Unfall ärztlich bescheinigt wird. Die Krankheit oder der Unfall während des bezahlten Urlaubs ist umgehend zu melden.
13 )
§ 10 Rechtsmittel
14 )
1 Gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
§ 11 Aufhebung von Erlassen
1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Pflichtstunden - zahlen der Lehrer vom 9. März 1970 aufgehoben.
§ 12 Übergangsbestimmung
1 Für die Umsetzung der §§ 3–8 dieser Verordnung beziehungsweise für die Anpassung der bestehen - den unbefristeten Arbeitsverhältnisse gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 1. August 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Verträge angepasst sein. Für die Festlegung des neu zu berech - nenden Beschäftigungsgrades ist grundsätzlich der Beschäftigungsgrad der letzten vier Jahre massgeb - lich. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. August 2004 wirksam. Fassung vom 14. Juni 2016, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 18.06.2016)
11) Fassung vom 14. Juni 2016, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 18.06.2016)
12)
§ 9 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 27. 8. 2013 (wirksam seit 1. 8. 2013, publiziert am 31. 8. 2013).
13)
§ 9 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 27. 8. 2013 (wirksam seit 1. 8. 2013, publiziert am 31. 8. 2013).
14)
§ 10 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
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