Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (850.350)
CH - AI

Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * (IBV) vom 25. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2007) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 und 24 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom

29. April 2001 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermo -

nat 1872, * beschliesst:

Art. 1 * Inkassohilfe

1 Vernachlässigt eine Person ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern und dem getrennten oder geschiedenen Ehepartner 1 ) bzw. dem Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, leistet das Sozialamt bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise Hilfe.

Art. 2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

1 Gehen laufende elterliche Unterhaltsbeiträge für Kinder nicht rechtzeitig ein, kann beim Sozialamt eine Bevorschussung beantragt werden.
2 Eine Bevorschussung erfolgt nur gegen Abtretung der Ansprüche an das Gemeinwesen.

Art. 3 Anspruch

1 Der Anspruch auf Bevorschussung ist vom gesetzlichen Vertreter des un - mündigen Kindes oder vom obhutsberechtigten Elternteil beim Sozialamt geltend zu machen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Ausländische Kinder mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. haben nur dann einen Anspruch auf die Bevorschussung, wenn der Alimentenschuld - ner die Niederlassung besitzt und sich auch tatsächlich in der Schweiz auf - hält.
3 Verheiratet sich der Elternteil, der für das Kind sorgt, entfällt in der Regel eine Bevorschussung. Dasselbe, wenn er eine eingetragene Partnerschaft eingeht. *

Art. 4 Höhe

1 Als Vorschuss wird höchstens der gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsbeitrag ausgerichtet. Ausländische Urteile können als Rechtstitel verwendet werden, soweit sie vollstreckbar sind.
2 Der Vorschuss darf den Höchstbetrag der einfachen Waisenrente nicht übersteigen.
3 Kinderzulagen und andere Sozialleistungen werden nicht bevorschusst.
4 Der Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der obhutsberechtigte Elternteil, dessen eingetragener Partner, dessen Lebenspartner in Wohngemeinschaft oder der Stiefelternteil nicht in finanziell günstigen Verhältnissen lebt oder ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht. Allfälliges Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes wird bei der Bemessung der Bevorschussung angerechnet. *
5 Die finanziellen Verhältnisse eines gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB beistands - pflichtigen Stiefelternteils, eines eingetragenen Partners oder eines Konkubi - natspartners werden nach Massgabe von Art. 7 dieser Verordnung mitbe - rücksichtigt. *
6 Der Einbezug des beistandspflichtigen Elternteils, eingetragenen Partners oder Konkubinatspartners bei der Bevorschussungsberechnung entfällt, so - fern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei - gen. *
7 Die Alimentenbevorschussung entfällt im Umfange, in dem die Eltern ge - mäss Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht befreit sind.
8 Ist das Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer Pflegefamilie unterge - bracht, so erfolgt die Bevorschussung in der Regel nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenausla - gen notwendig ist.

Art. 5 Ausschluss der Kinderalimentenbevorschussung

1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn: a) das Kind wirtschaftlich selbstständig ist; b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist; c) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält; d) die Eltern zusammen wohnen; e) dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt selbstständig zu bestrei - ten; f) die erforderlichen Unterlagen oder Auskünfte vorenthalten werden; g) das Kind das Mündigkeitsalter erreicht.

Art. 6 Gesuch

1 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Rechtstitel; b) Adresse des Unterhaltsverpflichteten und seines Arbeitgebers; c) Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge; d) * Ausweis über Einkommen und Vermögen des anspruchsberechtigten Kindes, des obhutsberechtigten Elternteils sowie des Stiefelternteils, des eingetragenen Partners oder des Lebenspartners in Wohnge - meinschaft; e) Inkassovollmacht und Abtretungserklärung; f) Ermächtigung, richterliche Massnahmen nach Art. 291/292 ZGB zu beantragen; g) Mietvertrag; h) Erklärung des Gesuchstellers, eine Veränderung der finanziellen Ver - hältnisse unverzüglich zu melden.

Art. 7 Anrechenbares Einkommen

1 Als Einkommen werden erfasst: a) 2/3 des Erwerbseinkommens, Renten und Versicherungsleistungen nach Abzug der Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung und die berufliche Vorsorge; b) Kinderzulagen; c) Kapitalerträge, andere Erträge; d) 1/15 des den Freibetrag gemäss Gesetzgebung über die Ergän - zungsleistungen übersteigenden Reinvermögens;
e) erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; f) Eigenmietwert, Mieteinnahmen, Nutzungsrechte usw.
2 Hiervon sind folgende Abzüge zulässig: a) Fahrt zur Arbeit; b) auswärtige Verpflegung; c) Mehrkosten durch Fremdplatzierung der Kinder; d) Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung nach Abzug allfälli - ger Beiträge aus der Prämienverbilligung; e) Effektiver Mietzinsabzug, jedoch höchstens bis zum Betrag gemäss Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen; f) Effektive Schuldzinsen und Unterhaltskosten der Liegenschaft, maxi - mal bis zum Betrag des Eigenmietwertes; g) zu leistende familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
3 Massgebend für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist der Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Die Berechnung wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Art. 8 Günstige Verhältnisse / Einkommensgrenzen

1 Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn: a) das anrechenbare Einkommen bei alleinstehenden Obhutsberechtig - ten den Betrag des massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen für Alleinstehende mit Kindern übersteigt; b) * das anrechenbare Einkommen des in eheähnlichen Verhältnissen oder in eingetragener Partnerschaft lebenden obhutsberechtigten El - ternteils den Betrag des massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen für Verheiratete oder in einge - tragener Partnerschaft lebende mit Kindern übersteigt.

Art. 9 Prüfung

1 Das Sozialamt prüft das eingereichte Gesuch und die beigelegten Unterla - gen. Es hat, soweit erforderlich, weitere Abklärungen zu treffen.
2 Die Bevorschussungsstelle ist berechtigt, bei anderen Amtsstellen (Steuer - verwaltung, Einwohnerkontrolle etc.) Erkundigungen über die Einkommens- und Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsver - pflichteten einzuholen.

Art. 10 Auszahlung

1 Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuches fällig werden - den Unterhaltsbeiträge.
2 Der Vorschuss ist monatlich an den gesetzlichen Vertreter oder an den ob - hutsberechtigten Elternteil auszuzahlen.

Art. 11 Rückerstattung

1 Wer Vorschüsse bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit er den Schuldner beerbt.
2 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind vom Bezüger in jedem Fall zu - rückzuerstatten.

Art. 12 Geltendmachung beim Schuldner

1 Die Bevorschussungsstelle trifft alle notwendigen Massnahmen, um vom Schuldner die Unterhaltsbeiträge und Nebenkosten zu erlangen.
2 Der Schuldner wird auf den Totalbetrag der bevorschussten Unterhaltsbei - träge, der Betreibungs- und Gerichtsgebühren sowie der übrigen Inkasso - kosten belangt.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. *
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.02.2002 25.02.2002 Erlass Erstfassung -

23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -

23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -

23.06.2003 23.06.2003 Art. 13 Abs. 1 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 1 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 3 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 4 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 5 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 6 geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1, d) geändert -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 1, b) geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.02.2002 25.02.2002 Erstfassung - Erlasstitel 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Ingress 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Art. 1 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 3 Abs. 3 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 4 Abs. 4 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 4 Abs. 5 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 4 Abs. 6 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 6 Abs. 1, d) 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 8 Abs. 1, b) 20.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 13 Abs. 1 23.06.2003 23.06.2003 geändert -
Markierungen
Leseansicht