Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
                            Unterrichtslektionen: Ordnung  Ordnung für die Festlegung und Veränderung der Anzahl  Unterrichtslektionen für die vom Kanton geführten Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 20. Februar 2006 (Stand 10. August 2009)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt  erlässt, gestützt auf § 79 und § 67a Abs. 4 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  -  nung:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3  Geltungsbereich und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Ordnung gilt für die vom Kanton geführten Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die vorliegende Ordnung regelt das Verfahren über die Festlegung der schulspezifischen Faktoren  «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» sowie der Gesamtzahl Unterrichtslektionen, die ei  -  ner Schule zur Verfügung gestellt werden, und benennt die Voraussetzungen, unter denen die Faktoren  verändert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterrichtslektionen
                            1  Jede Schulleitung verfügt pro Schuljahr und pro Schultyp für die Erfüllung ihres gesamten pädagogi  -  schen Auftrags über eine bestimmte Anzahl Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichtslektionen umfassen die Lektionen des in Stundentafeln und Lehrplänen festgelegten  Grundangebots sowie die Lektionen des unterstützenden Förderangebots, soweit sie in Lektionseinhei  -  ten erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Unterrichtslektionen werden in Jahreslektionen, d.h. in während eines Schuljahres wöchentlich  erteilten Lektionen, berechnet. Eine Jahreslektion entspricht 40 Einzellektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesamtzahl der Unterrichtslektionen einer Schule berechnet sich mit Ausnahme der Schulen mit  Spezialangeboten durch die Multiplikation des schulspezifisch festgelegten Faktors «Unterrichtslektio  -  nen pro Schülerin oder Schüler» mit der auf Schuljahresbeginn erwarteten Anzahl der Schülerinnen  und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern für die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers verstärkte Massnahmen bewilligt wer  -  den, wird die gemäss Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl der Unterrichtslektionen entsprechend erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Schulen mit Spezialangeboten werden die Unterrichtslektionen als Pauschale weitergegeben.  Titel in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 beigefügt durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichtslektionen: Ordnung  II. Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» beschreibt die Zahl der Unterrichtslek  -  tionen, die einer Schule zur Bildung einer Schülerin oder eines Schülers zur Verfügung gestellt wer  -  den. Seiner Berechnung liegen die drei folgenden Bestimmungsgrössen zugrunde:  der durch die Stundentafel abgebildete Unterrichtsplan, in welchem für jede Schulstufe  die obligatorischen und fakultativen Fächer und die Zahl der auf sie entfallenden Lektio  -  nen festgeschrieben sind,  das Angebot an Förder- und Stützunterricht, das durch die spezifische Zusammensetzung  der Schülerschaft, namentlich in Bezug auf Fremdsprachigkeit und Begabung, begründet  ist und folglich auch innerhalb des gleichen Schultyps variieren kann,  Art (schulstufen- und klassenübergreifende Lerngruppe, Schulstufe, Klasse, Halbklasse,  Gruppe) und Grösse der jeweiligen Lerngruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird mittels eines analytischen Ver  -  fahrens festgelegt. Dieses besteht aus folgenden Elementen:  – Für jede Schule und jede Schulstufe wird das in Lektionen erteilte obligatorische und fakultative  Grundangebot sowie das in Lektionen erteilte unterstützende Förderangebot gemäss Stundentafel,  Lehrplan und Förderkonzept aufgelistet.  – Für jedes Angebot wird festgelegt, von welcher Lerngruppenart und -grösse ausgegangen wird.  – Durch die Division der jeweiligen Anzahl Lektionen durch die Lerngruppengrösse ergibt sich für je  -  des Angebot ein Quotient.  – Bei Angeboten, die an keine festen Lerngruppen gebunden sind, wird der Quotient des durchschnitt  -  lichen Lektionenbedarfs pro Schülerin oder Schüler direkt erhoben.  – Die Summe aller Quotienten ergibt den Wert «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler je  Schulstufe und je Schultyp».  – Der schulstufen- und schultypenabhängige Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler»  wird aus den schulstufen- und schultypspezifischen Werten nach dem Prinzip des gewichteten Mittels  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschulleitung und die Leitung der Weiterführenden Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   entwickeln in gegenseitiger  Absprache und unter Einbezug der Bestimmungsgrössen gemäss § 6 und unter Berücksichtigung der  analytischen Festlegungsmethode gemäss § 7 ein den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Schulen  angepasstes Modell zur Ermittlung des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» und  legen die Faktoren im Rahmen der Budgetvorgaben fest.  III. Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Faktor «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» wird jährlich von der Volksschullei  -  tung und der Leitung der Weiterführenden Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   auf seine Bedarfsgerechtigkeit hin überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung des ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
§ 8: Umbenennung "Leitung der Weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk -
                            sam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 geändert durch ERB vom 25. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9: Umbenennung "Leitung der Weiterführenden Schulen" in "Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirk -
                            sam seit 1. 1. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichtslektionen: Ordnung  IV. Modifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Eine Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» bedingt eine Ände  -  rung der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Gründe für die Modifikation des Faktors können ein veränderter Bildungsauftrag, veränderte Rah  -  menbedingungen für den Unterricht oder eine veränderte Zusammensetzung der Schülerschaft sein.  Bei jeder Modifikation des Faktors «Unterrichtslektionen pro Schülerin oder Schüler» muss offenge  -  legt werden, welche der in § 6 genannten Bestimmungsgrössen in welcher Art und in welchem Mass  verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die modifizierten Faktoren werden jährlich unter Bekanntgabe der Gründe für die Modifikation im  Basler Schulblatt publiziert.  V. Schlussbestimmung  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Wirksam seit 2. 4. 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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