Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene (411.6)
CH - AR

Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene

Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene vom 1. Januar 1990 1) Die Kantone Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

1 Die Kantone Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein führen die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturi- tätsschule).
2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St. Gallen.

Art. 2 Zweck

Die Maturitätsschule bereitet Erwachsene mit Hilfe von Fern- und Direkt- unterricht auf eine Maturitätsprüfung vor.

Art. 3 Schulorte

1 Schulorte sind Frauenfeld, St. Gallen und Sargans.
2 Änderungen der Schulorte bedürfen der Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungspartner. — — — — — — — — — — — —
1 Der Kantonsrat hat der Vereinbarung am 12. Juni 1989 zugestimmt (Amtsblatt
1989, S. 457).
II. Organisation

Art. 4 Aufsichtskommission

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der Vereinbarungs- partner zusammen. Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen: a) die Regierung des Kantons St. Gallen fünf Mitglieder, wovon zwei Mit- glieder auf Vorschlag des Vereins Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Verein); b) die Regierung des Kantons Thurgau drei Mitglieder, wovon ein Mitglied auf Vorschlag des Vereins; c) die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je ein Mitglied.
2 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.

Art. 5 b) Aufgaben

Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitäts- schule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüs- se über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung der Regie- rungen der Vereinbarungspartner; b) Wahl der Rektoren, der Schulortsleiter, der Lehrer und des weiteren Personals; c) Festsetzung der Besoldungen; d) Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie Verabschiedung des Jahresberichtes; e) Festsetzung der Schulgelder; f) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Schule; g) Überwachung der Schulführung; h) Anordnung der Kurse und Zuweisung der Studenten zu den Schulorten; i) Aufhebung von bestehenden oder Bestimmung von neuen Schulorten; k) Festlegung der Lehrmittel; l) Wahl der Experten für die Abschlussprüfungen; m) Abschluss von Verträgen.

Art. 6 c) Delegation

Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.

Art. 7 Rekurskommission

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungs- partner.
2 Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.
4 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 8 b) Aufgaben

Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Entschei- de der Aufsichtskommission.

Art. 9 Verfahrensrecht

Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwal- tungsrechtspflege des Sitzkantons.

Art. 10 Oberaufsicht

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons. III. Finanzhaushalt

Art. 11 Einnahmen

Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Schulgelder, b) Gebühren; c) Beiträge Dritter und der Vereinbarungspartner.

Art. 12 Beiträge

1 Die Vereinbarungspartner tragen die durch Schulgelder Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studenten aus dem Gebiet jedes Vereinbarungspartners. Massgebend ist der Durchschnitt der letzten vier Semester. Die Zugehörigkeit eines Studenten richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz.

Art. 13 Voranschlag

Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regie- rungen der Vereinbarungspartner.

Art. 14 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Bestimmungen des Sitzkantons.
2 Allfällige Kontrollen der übrigen Vereinbarungspartner bleiben vorbehal- ten. IV. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 15 Grundsatz

Die Haftung der Maturitätsschule und die Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlich- keitsgesetz des Sitzkantons.

Art. 16 Disziplinarrecht

1 In Disziplinarsachen wird das Disziplinarrecht des Sitzkantons angewen- det. Disziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.
2 Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei der Rekurs- kommission angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.
3 Besondere von der Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten. V. Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollstreckbarkeit

Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hin- sichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

Art. 18 Beteiligung anderer Kantone

Im Einverständnis der Regierungen der Vereinbarungspartner können wei- tere Kantone der Vereinbarung beitreten.

Art. 19 Kündigung

Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

Art. 20 Übergangsvereinbarung

Die Aufsichtskommission und der Verein regeln die Übernahme der Matu- ritätsschule durch besondere Vereinbarung.

Art. 21 Verbindlichkeit

Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von fünf Vereinbarungspartnern, worunter die Kantone St. Gallen und Thurgau, auf Beginn des folgenden Kalenderjahres verbindlich
1)
. — — — — — — — — — — — —
1)
1. Januar 1990
Markierungen
Leseansicht