Verordnung zum Gesetz vom 13. Dezember 1976 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (643.111)
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Verordnung zum Gesetz vom 13. Dezember 1976 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

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1) , auch die staatlich anerkannten Kirch- e Zweigniederlassungen, Fabrika- aufs- und Verkaufsst ellen, ständige r Ausführung von Werken des wenn diese Einrichtungen länger t eine Liste der von der Steuer Kanton Schaffhausen als Richtlinie für die

Art. 3 Abs. 1 lit. c ErbStG

Art. 3 Abs. 1 lit. d ErbStG

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Art.3 Abs. 1 lit. e ErbStG

2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 5 Die Steuerbefreiung der Ehegatten bez ieht sich ausschliesslich auf

die gegenseitige Beerbung und Schenkungen. Voraussetzung ist eine rechtsgültig bestehende Ehe.
§ 6
1 Die Beurteilung der Steuerfreiheit von Zuwendungen an ausser- kantonale juristische Personen richtet sich nach den Bestimmun- gen dieses Gesetzes.
2 Massgeblich ist der Zweck der juristischen Person und nicht der Zweck der Zuwendung.
§ 7
1 Der Wohnsitz bestimmt sich gr undsätzlich nach Art. 23 ff. ZGB.
2 Im interkantonalen und internati onalen Verhältnis wird darauf ab- gestellt, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der persönlichen Be- ziehungen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes befunden hat.

§ 8 Der Steueranspruch ent steht auch für das Nutzniessungsvermögen

im Zeitpunkt der Errichtung der Nutzniessung.

§ 9 Der Wegfall einer Nutznie ssung oder einer anderen Belastung

durch den Tod des Berechtigt en bedeutet keinen Erbanfall.

§ 10 Zu besteuern sind Zuwendungen von Versicherungsleistungen

durch versicherungsvertragliche Begünstigung (VVG Art. 76 ff.
5) ) und Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen. Ansprü- che aus Versorgerschaden und Genugt uung sind nicht erbschafts- steuerpflichtig.
§ 10a
16)

§ 11 Zuwendungen, die im Zusammenhang mit einem früheren Arbeits-

verhältnis stehen, unterliegen nur so weit der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wie sie nicht der Einkommenssteuer unterlie- gen.

Art. 3 Abs. 1 lit. f ErbStG

Art. 3 Abs. 2 ErbStG

Art. 4 Abs. 1 ErbStG

Art. 4 Abs. 2 ErbStG

Art. 5 Abs. 2 lit. b und c

ErbStG

Art. 5 Abs. 2 lit. d ErbStG

Art. 7 lit. a ErbStG

3 die übliche Ausstattung der Woh-
19)
. Edel-
8) ermittelte Wert. t der tiefste Kurswert zur Zeit zum Zeitpunkt der Schenkung ffer/Schaetzle zugrunde zu le-

Art. 7 lit. d ErbStG

Art. 7 lit. e ErbStG

Art. 7 lit. f ErbStG

Art. 8 lit. e ErbStG

Art. 9 Abs. 1 und 6 ErbStG

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Art. 9 Abs. 2 ErbStG

Art. 9 Abs. 3 ErbStG

4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Steht die Nutzniessung mehrer en Personen zu, so wird auf die längste Lebenserwartung abgestellt.
3 Die Kapitalisierung erfolgt zum Zinssatz von 3,5 Prozent.
14)

§ 19 Die Steuerpflicht des Eigentüm ers des Vermögens, an dem eine

Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt ist, besteht nur für die Differenz zwischen dem Nutzniessungsver- mögen und dem kapitalisierten Wert der Nutzniessung.

§ 20 Diese Zuwendungen beziehen sich auf Versicherungsleistungen

nach Art. 5 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes. III. Steuerberechnung
§ 21
2) Zuwendungen an Familienstiftungen werden zu dem für alle übri- gen Erbschafts- und Schenkungsem pfänger geltenden Steuersatz (Art. 12 ErbStG) besteuert. Das gleiche gilt für Zuwendungen aus Familienstiftungen; vorbehalten bleiben die Art. 7 lit. b und lit. e ErbStG. IV. Steuerveranlagung
§ 22
1 Das amtliche Inventar bzw. der Teilungsvertrag gelten dann als Grundlage für die Erbschaftssteuerveranlagung, wenn die Bewer- tungen Art. 9 des Gesetzes entsprechen.
2 Wird keine Teilung durchgeführt, sondern der Nachlass in Erben- gemeinschaft übernommen, so ist das Vermögen nach den Be- stimmungen des Erbrechtes auf zuteilen und die Steuer aufgrund der festgestellten Erbteile zu berechnen. Wird abweichend vom ge- setzlichen Erbrecht oder vom test amentarischen Erbrecht (Erbein- setzung, Vermächtnis, Erbvertr ag, Schenkung auf den Todesfall) geteilt, so ist zu prüfen, ob ni cht der Schenkungssteuer unterworfe- ne Zuwendungen vorliegen.
3 Kann das Vermögen wegen Nichteinreichung der Unterlagen für die Erstellung des Nachlassi nventars oder aus anderen Gründen nicht festgestellt werden, so is t es durch die Kanzlei der Erb- schaftsbehörde nach Ermessen festzulegen.

Art. 9 Abs.4 ErbStG

Art. 9 Abs. 5 ErbStG

Art. 12 ErbStG
Art. 14 ErbStG
5 schriftlichen Mitteilung (Steu- zu geben hat über die Höhe, die det ihr bekanntgewordene Schenkun- Auszahlung von Versiche-
2 lit. d ErbStG fallen, der Kanz- sverfahren mit der Inventarauf- en Handlung zur Feststellung der Weisungen betreffend Veranlagung irtschaftsdepartement betref- r Entgegennahme der Erbschafts- schriftlich zu erfolgen. i der Erbschaftsbehörde innert 20 leitung an die kantonale Steuer-
Art. 15 ErbStG
Art. 16 ErbStG

Art. 17 Abs. 2 ErbStG

Art. 19 Abs. 2 ErbStG

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Art. 20 ErbStG
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Steuerbezug
§ 28
2) Der Verzugs- und Vergütungszins richtet sich nach dem im Zeit- punkt der Veranlagung geltenden Verzugs- und Vergütungszins für die direkten Steuern
11)
.
§ 29
15)
1 Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern obliegt dem Amt für Justiz und Gemeinden.
2 Es führt eine Kontrolle über die veranlagten Steuern und ent- scheidet über Teilzahlung oder Zahlungsaufschub.
§ 30
18)
Art. 186 des Gesetzes über die direkten Steuern
19) findet sinnge- mäss Anwendung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 31 Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (Art. 537 ZGB) be-

stimmt die Anwendung des Gesetzes.
§ 32
2)
1 Bei mehrmaligen Zuwendungen an den gleichen Empfänger ist auf den Gesamtbetrag abzustellen (Art. 12 Abs. 3 ErbStG).
2 Sind nach altem Recht besteuerte Zuwendungen einzubeziehen, so wird das aufgrund der Gesamtzuwendung nach neuem Recht ermittelte Steuerbetreffnis um den Betrag gekürzt, der nach neuem Recht für die bereits besteuerten Zuwendungen zu bezahlen gewe- sen wäre.
§ 33
1 Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. Dezember 1976 und diese Veror dnung treten am 1. Dezember
1977 in Kraft.
2 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
12) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. 22 ErbStG
Art. 21 ErbStG
Art. 27 ErbStG

Art. 30 E r bStG

Art. 30 Abs. 2 ErbStG

A r t. 32 ErbStG
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