Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (711.15)
CH - SO

Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung

GS 92, 919
1 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung * (VVK) Vom 28. September 1993 (Stand 1. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 134 Absatz 5 des Planungs- und Baugese tzes vom 3. Dezem- ber 1978
1) , Artikel 9, 36, 37 und 42 Absatz 1 des Bundesgesetze s über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983
2) sowie Artikel 5 Absatz 3, 14 und 16 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits prüfung vom

19. Oktober 1988

3) * beschliesst:

§ 1* 1. Zweck

1 Diese Verordnung stellt Regeln auf über die materie lle und formelle Ko- ordination verschiedener raum- und umweltrelevanter B ewilligungsverfah- ren und die Projektleitung auf kantonaler Stufe.
1bis Sie regelt die Durchführung der Umweltverträglichkei tsprüfung nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Okt ober 1983
4) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü fung (UVPV) vom

19. Oktober 1988

5)
.*
2 In den Anhängen regelt sie das Verhältnis zwischen k antonalen und kommunalen Bewilligungsverfahren.*
3 Sie umschreibt die Aufgaben der Aemterkonferenz aus den Bereichen Bau, Umwelt und Wirtschaft (KABUW).

§ 2 2. Begriffe

1 Materiell koordinierte Rechtsanwendung bedeutet in haltlich abgestimm- te, umfassende Interessenabwägung bei einem Entsche id über ein raum- und umweltrelevantes Vorhaben, auf welches verschieden e materiellrecht- liche Vorschriften anzuwenden sind.
2 Formelle Koordination bedeutet Sicherstellen der mate riellen Koordina- tion durch ein Leitverfahren, in welchem verschiedene Entscheide gleich- zeitig und aufeinander abgestimmt eröffnet und bei e iner einheitlichen letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten we rden können.
1 ) BGS 711.1 .
2 ) SR 814.01 .
3 ) SR 814.011 .
4 ) SR 814.01 .
5 ) SR 814.011 .
2

§ 3 3. Ausnahme

1 Die Verfahrenskoordination ist nicht nötig, wenn ei ne für das Vorhaben unabdingbare Bewilligung wegen offensichtlicher Rec htsverletzung nicht erteilt werden kann.
2 Eine Verfahrenskoordination ist überdies nicht erfo rderlich für separate Bewilligungen, deren Inhalt materiell und formell k einen Koordinations- bedarf mit einem Leitverfahren aufweist.

§ 4* 4. Aemterkonferenz

1 Die KABUW setzt sich zusammen aus den Departementssek retärinnen oder Departementssekretären des Bau- und Justizdepar tementes und des Volkwirtschaftsdepartementes, den Chefinnen oder Che fs der Ämter für Raumplanung, Umwelt, Wirtschaft und Arbeit, Verkehr und Tiefbau, Landwirtschaft sowie Wald, Jagd und Fischerei. Sie kon stituiert sich sel- ber.*
2 Die KABUW berät den Regierungsrat in allen strategi schen und grund- sätzlichen Fragen, welche sich im Spannungsfeld Bau, W irtschaft, Raum- planung und Umweltschutz stellen.
3 Sie hat die Oberaufsicht über die Verfahrenskoordina tion und Projektlei- tung und entscheidet über Verfahrensfragen nach dies er Verordnung.
4 Sie ist verantwortlich für Ausbildung und Coaching d er Projektleiterinnen und Projektleiter.

§ 5 5. Leitverfahren

1 Der Ablauf der hauptsächlichen Leitverfahren richtet sich in der Regel nach den Ablaufschemas im Anhang zu dieser Verordnung , welche sinn- gemäss auch auf weitere Verfahren anwendbar sind.
1bis Leitverfahren ist das Gestaltungsplan- oder das Ersc hliessungsplanver- fahren. Wird kein solches durchgeführt, ist das Bau bewilligungs- oder das Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss § 38 des Planungs- und Bauge- setzes (PBG) vom 3. Dezember 1978
1) das Leitverfahren. Vorbehalten blei- ben das Landwirtschaftsgesetz vom 4. Dezember 1994
2) und die Verord- nung über die Bodenverbesserung in der Landwirtscha ft (BoVO) vom 24. August 2004
3)
.*
2 Im Zweifelsfall entscheidet die KABUW über das Leitve rfahren.

§ 6* 6. Projektleitung

a) Bezeichnung
1 Die KABUW beschliesst, für welche Fälle und in welch em Zeitpunkt des Verfahrens eine Projektleitung im Sinne dieser Verordn ung eingesetzt wird. Sie führt eine Projektliste und bestimmt die P rojektleitung.

§ 7 b) Kompetenzen

1 Die Projektleitung legt nach Rücksprache mit den B eteiligten im Rahmen des Gesetzes und der nachfolgenden Vorschriften in ei nem Verfahrensplan fest: a) den Verfahrensablauf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht;
1 ) BGS 711.1 .
2 ) BGS 921.11 .
3 ) BGS 923.12 .
3 b) die mitwirkenden Amtsstellen; c) den Rahmen der Abklärungen; d) die von den Amtsstellen einzuhaltenden Bearbeitung sfristen.
2 Sie stellt den Verfahrensplan den betroffenen Amtsst ellen zu und führt ein Verfahrensjournal.
3 Die Projektleitung ist Ansprechpartnerin für Amtss tellen und Drittperso- nen. Sie kann direkt mit Sachbearbeitern oder Sachbear beiterinnen in Ver- bindung treten, welche ihre Vorgesetzten informieren.

§ 8 c) Projektleitung und UVP

1 Ist die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung st reitig, so hört die Pro- jektleitung die Umweltschutzfachstelle an, bevor sie der zuständigen Be- hörde Antrag stellt.
2 Sie beauftragt die Umweltschutzfachstelle mit der Er arbeitung der Stel- lungnahme zum Umweltverträglichkeitsbericht.

§ 9 d) Verfahrenskoordination

1 Die Projektleitung sorgt dafür, dass alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionsverfahren möglichst gleich- zeitig eingeleitet und durchgeführt werden, sofern e ine gesamthafte Be- urteilung nötig und möglich ist.
2 Bei UVP-pflichtigen Anlagen tritt die Projektleitun g in Absprache mit der zuständigen Behörde mit weiteren Bewilligungsbehörde n in Kontakt und fordert sie zur Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 A bsatz 1 UVPV
1) auf.*
3 Bei Anlagen, die einer Rodungsbewilligung bedürfen , ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei für die Anhörung des Bundes amtes zuständig.*

§ 10 7. Information

1 Die Projektleitung sorgt für die zweckmässige Infor mation der beteiligten Behörden und Privaten über den Stand des Verfahrens.
2 Sie erstattet der KABUW über die einzelnen Projekte p eriodisch Bericht.*

§ 11 8. Vollständigkeit der Gesuche

1 Offensichtlich unvollständige Gesuche werden von der Projektleitung zurückgewiesen.
2 Die beteiligten Amtsstellen können für ihre Stellun gnahme unabdingba- re, ergänzende Unterlagen auch nach Einleitung des Ve rfahrens beim Ge- suchsteller anfordern, wenn die Projektleitung zusti mmt.

§ 12* 9. Bearbeitungsfristen

1 Die mitwirkenden Amtsstellen bearbeiten die vollstä ndigen Gesuche je innerhalb von 4 Wochen, in anspruchsvollen Fällen inne rt 6 Wochen.
2 Die Bearbeitungsfrist beträgt für die Stellungnahme zum Pflichtenheft der Voruntersuchung 2 Monate und für die Beurteilung von Umweltver- träglichkeitsberichten maximal 3 Monate.
1 ) SR 814.011 .
4
3 Die Fristen können in der Regel von der KABUW auf Ges uch hin maximal wie folgt verlängert werden: a) in Fällen nach Absatz 1 um 2 Wochen; b) in Fällen nach Absatz 2 um 2 Wochen bzw. 2 Monate.
4 Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die B earbeitungsfrist ent- sprechend.

§ 13 10. Folgen von Fristverletzung

1 Werden Fristen nicht eingehalten, bereinigt die KABU W an einer Sitzung abschliessend die Stellungnahmen der Amtsstellen.
2 Dabei ist den beteiligten Stellen bei Bedarf Gelege nheit zur Anhörung einzuräumen.
3 In gleicher Weise kann die Projektleitung die KABUW zum Zwecke der Differenzbereinigung heranziehen.

§ 14 11. Entscheid

1 Die Projektleitung sorgt nach Vorliegen aller Grund lagen für einen mög- lichst raschen Leitentscheid. Sie sorgt für die form elle Koordination mit weiteren Entscheiden.
2 Die Projektleitung stellt auch die Vollzugskontrolle nach Abschluss des Verfahrens sicher.*

§ 15 12. Umweltverträglichkeitsprüfung

1
...*
2 Überlässt das Bundesrecht die Bezeichnung des mass geblichen Verfahrens dem kantonalen Recht, so wird die Umweltverträglichk eit im Rahmen des Leitverfahrens nach § 5 dieser Verordnung geprüft. *
2bis In begründeten Fällen, insbesondere wenn im Gestal tungsplanverfah- ren keine umfassende Prüfung möglich ist, kann die KABUW in Absprache mit den zuständigen Behörden festlegen, dass die Umw eltverträglichkeit in zwei Stufen geprüft wird.*
3 Umweltschutzfachstelle im Sinne von Artikel 42 USG
1) ist das Amt für Umwelt. *
4
...*

§ 15

bis * a) Teilprojektleitung
1 Das Amt für Umwelt bestimmt zur koordinierten Wahrn ehmung seiner Aufgaben eine Teilprojektleitung.
2 Die Teilprojektleitung sorgt vorab dafür, dass der Beurteilungsbericht frist- und sachgerecht erarbeitet wird und die betr offenen Amtsstellen des Kantons, benachbarter Kantone und des Bundes frühzeiti g zur Stellung- nahme aufgefordert werden.
3 Die Aufforderung zur Stellungnahme sowie eine allfäl lige zeitliche Staf- felung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Projektlei tung.
4 Für die Belange der Umweltverträglichkeitsprüfung is t der Teilprojektlei- ter oder die Teilprojektleiterin direkt Ansprechper son.
1 ) SR 814.01 .
5

§ 15

ter * b) Abstimmen auf das Leitverfahren
1 Die zuständige Behörde hat das Gesuch nach den Vorsc hriften über das massgebliche Verfahren im Amtsblatt und im Publikati onsorgan der Standortgemeinde öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer UVP und die Offenlegung d es Umweltverträg- lichkeitsberichtes hinzuweisen.
2 Das Amt für Umwelt verfasst vor der öffentlichen Auf lage einen Beurtei- lungsbericht. Dieser wird zusammen mit dem Entscheid gemäss Artikel 20 UVPV
1) öffentlich aufgelegt.
3 Das Amt für Umwelt ergänzt auf Anfrage der zuständi gen Behörde den Beurteilungsbericht, wenn im massgeblichen Verfahren umweltrelevante Einsprachen eingehen.
4 Weicht die zuständige Behörde bei der Beurteilung d es Projektes von den Anträgen des Amtes für Umwelt ab, so hat sie dies zu begründen.

§ 15

quater * Zugänglichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 20 UVPV
2)
1 Die öffentliche Auflage im Sinne von Artikel 20 UVPV
3) wird von der zu- ständigen Behörde veranlasst. Im Rahmen des Gestaltu ngsplan- oder des Erschliessungsplanverfahrens erfolgt die Auflage dur ch den Regierungsrat nach der entsprechenden Genehmigung.
2 Die Auflagefrist entspricht der jeweiligen Beschwe rdefrist.

§ 16* ...

§ 16

bis * ...

§ 17 14. Genehmigungsvorbehalt

1 Die Bestimmungen der §§ 5, 9, 15, 15 bis , 15 ter und 15 quater bedürfen der Genehmigung des Bundes.*

§ 18 15. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vo rbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 27. De zember 1993.
1 ) SR 814.011 .
2 ) SR 814.011 .
3 ) SR 814.011 .
6 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschl uss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

03.04.2002 01.07.2002 § 1 totalrevidiert -

03.04.2002 01.07.2002 § 4 totalrevidiert -

03.04.2002 01.07.2002 § 6 totalrevidiert -

03.04.2002 01.07.2002 § 10 Abs. 2 geändert -

03.04.2002 01.07.2002 § 12 t otalrevidiert -

03.04.2002 01.07.2002 § 14 Abs. 2 eingefügt -

03.04.2002 01.07.2002 § 15 Abs. 3 geändert -

03.04.2002 01.07.2002 § 16 totalrevidiert -

03.04.2002 01.07.2002 § 16

bis aufgehoben -

26.09.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert GS 2017, 45

2 6.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1

bis eingefügt GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 2 geändert GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1

bis eingefügt GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert GS 2017, 45

26.09.2 017 01.01.2018 § 15 Abs. 2

bis eingefügt GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3 geändert GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 4 aufgehoben GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 15

bis eingefügt GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 15

ter eingef ügt GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 15

quater eingefügt GS 2017, 45

26.09.2017 01.01.2018 § 17 Abs. 1 geändert GS 2017, 45

09.12.2019 01.03.2020 § 16 aufgehoben GS 2019, 47

7 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung G S Fundstelle Erlasstitel 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45 Ingress 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45

§ 1 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -

§ 1 Abs. 1

bis

26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45

§ 1 Abs. 2 26.09.2017 01.01.201 8 geändert GS 2017, 45

§ 4 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45

§ 5 Abs. 1

bis

26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45

§ 6 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -

§ 9 Abs. 2 26.09.2017 01.01.20 18 eingefügt GS 2017, 45

§ 9 Abs. 3 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45

§ 10 Abs. 2 03.04.2002 01.07.2002 geändert -

§ 12 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -

§ 14 Abs. 2 03.04.2002 01.07.2002 eingefügt -

§ 15 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 au fgehoben GS 2017, 45

§ 15 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45

§ 15 Abs. 2

bis

26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45

§ 15 Abs. 3 03.04.2002 01.07.2002 geändert -

§ 15 Abs. 3 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45

§ 15 Abs. 4 26.0 9.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 45

§ 15

bis

26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45

§ 15

ter

26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45

§ 15

quater

26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45

§ 16 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert -

§ 16 09 .12.2019 01.03.2020 aufgehoben GS 2019, 47

§ 16

bis

03.04.2002 01.07.2002 aufgehoben -

§ 17 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45

1 Erläuterungen zu den Anhängen I-V
1 ) Die folgenden Schemas zeigen den Ablauf der hauptsä chlichen Leitverfah- ren auf. Dabei geben sie Aufschluss über die Abstim mung von kommuna- len und kantonalen Bewilligungsverfahren sowie über die Verfahrenslei- tung innerhalb der kantonalen Verwaltung. Im Einzel fall kann die zustän- dige Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbe sondere einer besse- ren Koordination oder zur Beschleunigung der Verfah ren, Abweichungen davon beschliessen. Abkürzungen GR = Gemeinderat RR = Regierungsrat VG = Ve rwaltungsgericht BJD = Bau - und Justizdepartement
2 ) VWD = Volkswirtschaftsdepartement
1 ) AfU = Amt für Umwelt
3 ) ARP = Amt für Raumplanung BUWAL = Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft GP = Gestaltungsplan SBV = Sonderbauvorschriften PBG = Planungs - und Baugesetz RPG = Raumplanungsgesetz UVPV = Umweltverträglichkeitsprüfungs - Verordnung UVB = Umweltverträglichkeits - Bericht UVP = Umweltverträglichkeits - Prüfung
1 ) Erläuterungen zu den Anhängen I-V Fassung vom 3. A pril 2002; Anhang VI auf- gehoben am 3. April 2002.
2 ) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 ) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000.
1 Anhang I Kommunales Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone (sofern Kanton beteiligt)
1) Z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser). Voranfrage Gesuchsteller Gemeinde Baukommission (Leitbehörde) Kanton betroffene Verwaltungsstellen (BJD, VWD, u.a.) Baugesuch Prüfung Voranfrage eventuell Vorabklärungen Prüfung Baugesuch Publikation Baugesuch mit Ausnahmebe- willigungen Vernehmlassung zu Baugesuch sowie Nebenbewilligungen 1) Einsprachen Eröffnung Bau- bewilligung mit Nebenbewilli- gungen und Einspracheent- scheid Verfügung Beschwerde Beschwerde an: - GR wenn Gemeinderat vorgesehen - BJD wenn Gemeinderat nicht Beschwerdeinstanz - VG gegen Verfügungen BJD Vorabklärung Prüfung und Publikation Bewilligung
1 Anhang II Kantonales Baubewilligungsverfahren (§ 135 PBG)
1) Z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser). Verfahrensleitung BJD (ARP) (Leitbehörde) Voranfrage Gesuchsteller Gemeinde Baukommission andere Verwaltungsstellen Baugesuch Vernehmlassung ARP Vorabklärung Vorabklärungen Prüfung Bau- gesuch Publikation Vernehmlassung zu Baugesuch sowie Nebenbewilligungen 1) E insprache n Verfügung (Baubewilli- gung mit Nebenbewilli- gungen und allfälligen Auflagen der Gemeinde) Einsprache- entscheid Beschwerde Vorabklärung Prüfung und Publikation Bewilligung Kanton Vernehmlassung Beschwerde an: - VG gegen Verfügungen BJD
1 Anhang III Bewilligungsverfahren nach § 38 bis PBG (Ausnahmebewilligung nach Art. 22 und 24 ff. RPG)
1 ) Z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser).
2 ) Z.B. Rodungsgesuch. *) BUWAL Anhörung zu Rodungsgesuch, wenn Rodungsfläche >50 00 m2 in mehreren Kanto- nen. ENHK zu Vorhaben, die ein Objekt beeinträchtigen kön nten, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von beson derer Bedeutung ist. Verfahrensleitung BJD (ARP)/(Leitbehörde) Voranfrage Gesuchsteller Gemeinde Baukommission andere Verwaltungsstellen Baugesuch evt. Nebenge- suche 2) Prüfung Voranfrage Vorabklärung Vorabklärung Prüfung Baugesuch Publikation Prüfung Zonen- konformität bzw. nach Art. 24 ff. RPG Vernehmlassung zu Baugesuch sowie Nebenbewilligungen 1) *) Kanton Einsprachen Eröffnung Bau- bewilligung mit Verfügung Kanton (Einsprache- entscheid) Verfügung (Feststellung) (Zustimmung) (evt. Neben- bewilligung) (Einsprache- entscheid) Beschwerde Beschwerde Beschwerde an: - GR wenn Gemeinderat vorgesehen - BJD wenn Gemeinderat nicht Beschwerdeinstanz - VG gegen Verfügungen BJD und VWD Vorabklärung Prüfung und Publikation Bewilligung
1 Anhang IV Gestaltungsplanverfahren
0 ) Bei kant. Gestaltungsplänen ist das Bau- und Justizdepartement Lei tbehörde.
1 ) Z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser).
2 ) Z.B. Rodungsgesuch. *) BUWAL Anhörung zu Rodungsgesuch, wenn Rodungsfläche >50 00 m2 oder in mehreren Kantonen ENHK zu Vorhaben, die ein Objekt beeinträchtigen könnten, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von beson derer Bedeutung ist. Verfahrensleitung BJD (ARP) Kanton andere Verwaltungsstellen BJD, VWD, u.a. Voranfrage (Projekt) Gesuchsteller Gemeinde Gemeinderat (Leitbehörde)
0) GP-und SBV- Entwurf Raumpla- nungsbericht evt. Nebengesuche
2) Vorabklärung Vorabklärung Vorabklärung Mitwirkung Bevölkerung Stellungnahme zu Entwurf GP+SBV+evt. Nebenbewilli- gungen 1) Vorprüfung Vorprüfungs- bericht Auflage GP+SBV sowie evt. Nebengesuche (30 Tage) Beschwerde Vorabklärung Vorprüfung Auflage Regierungsrat Stellung- nahme evt. Bereini- gung GP+SBV, Raumpla- nungsbericht und evt. Nebengesuche Einsprache Einsprache- entscheid und Genehmigung Antrag RR Entscheid Beschwerden Genehmi- gung GP+SVB Erteilung der Nebenbew . evt. zweite Auflage zweite Vorprü- fung, wenn GP+ SBV wesentlich geändert Genehmigung Beschwerde an: - BJD gegen Entscheid Gemeinderat - VG gegen Entscheid Regierungsrat Beschwerde evt. Anpassung GP+SBV +UVB, Raumpla- nungsbericht und evt. Nebengesuche evt. 2. Anhörung Anhörung BUND BUWAL, ENHK*)
1 Anhang V Gestaltungsplanverfahren für UVP- pflichtige Anlagen
0 ) Bei kant. Gestaltungsplänen ist das Bau- und Justizdepartement Lei tbehörde.
1 ) z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser).
2 ) z.B. Rodungsgesuch.
3 ) Eingabe und Behandlung der Nebengesuche entsprechend sp eziellen Verfahrensvorschriften.
4 ) Richtplananpassung / -fortschreibung erforderlich.
5 ) Bei wesentlichen Änderungen an GP+SBV oder Nebengesuche n. *) BUWAL Anhörung zu Rodungsgesuch, wenn Rodungsfläche >50 00 m" oder in mehreren Kantonen ENHK zu Vorhaben, die ein Objekt beeinträchtigen könnten, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von beson derer Bedeutung ist. Kanton andere Verwal- tungsstellen (BJD, VW D, u.a.) Verfahrensleitung BJD (ARP) (Leitbehörde) Teilprojekt- leitung AfU Gemeinde Gemeinderat (Leitbehörde) Auflage GP+SBV+UVB sowie evt. Nebengesuche (30 Tage) Voranfrage (Proj ekt) Gesuchsteller Voruntersuchung, Pfichtenheft Vorabklärung Vorabklärung evt. Vorabklärung Mitwirkung Bevölkerung Auflagebeschluss Beschwerde Voruntersuchung / Vorabklärung Vorprüfung Auflage Regierungs- rat Hauptunter- suchung evt. Bereinigung GP+SBV +UVB, Raumplanungsbe- richt, und evt. Nebengesuche Einsprache keitsprüfung (UVP) Einspracheentscheid und Beschluss Antrag RR Umweltverträg- lichkeits- prüfung Genehmigung GP+SVB (evt. Nebenbe- willigungen) (Entscheid Beschwerden) evt.

2. Auflage

definitiver Beurteilungs- bericht Genehmigung Vorabklärung Stellungnahme Pflichtenheft, Nachträge Stellungnahme bei weiteren Amtsstellen Stellungnahme Auflage gem. Art. 20 UVPV (10 Tage) evt.

2. Stellungnahme

Stellungnahme Vorprüfung Vorprüfungs- bericht Vorläufiger Beurteilungs- bericht GP- +SBV- Entwurf, Raumplanungsbe- richt, UVB sowie evt. Nebengesuche BUND BUWAL, ENHK evt. Orientierung Bundesstellen über UVP evt. Nachträge Pflichtenheft Stellungnahme zu Entwurf GP+ SBV+ UVB sowie evt. Nebenbewil- ligungen evt. 2. Anhörung Anhörung evt. Vorabklärung evt. Anpassung GP+SBV +UVB, Raumplanungsbe- richt und evt. Nebengesuche evt.

2. Vorprüfung

Beschwerde Beschwerde an: - BJD gegen Entscheid Gemeinderat - VG gegen Entscheid Regierungsrat
5)
5)
5) 5)
3)
2)
4)
0)
0) *)
1)
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